• Ich würde gern mal eure Meinungen aus der Praxis hören.

    Die Ehefrau des Erblassers beantragt einen Erbschein. Kinder sind nicht vorhanden. Die Eltern sind vorverstorben. Die entsprechenden Sterbeurkunden müssen noch besorgt werden. Geschwister sind ebenfalls nicht vorhanden. Also wären noch die Großeltern als Erben berufen, wenn sie noch leben würden. Nähere Angaben zu den Großeltern konnten nicht gemacht werden.

    Wenn Beteiligte schon über 120 Jahre alt wären, verlange ich keine Sterbeurkunden mehr. Wie handhabt ihr das? Wo zieht ihr die Grenze?

    Vielen Dank für die Antworten.

  • Ich halte mich hier an eine analoge Anwendung des § 5 GBBerG / Grundbuchbereinigungsgesetz.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Eine feste Grenze gibt es nicht. Es soll auch 120-Jährige geben. Wer sagt, dass man auch nicht 130 Jahre oder älter werden kann?

    § 2356 ABsatz 1 BGB verlangt den urkundlichen Nachweis (Sterbeurkunde) oder -falls ein urkundlicher Nachweis nicht geführt werden kann- andere Beweismittel, z.B. eine eidesstattliche Versicherung nach § 2356 Absatz 2 BGB.

    Ist es dir offenkundig, dass es keine Menschen gibt, die älter als 120 Jahre bzw. 130 Jahre oder noch älter sind bzw. werden können, so kannst du keinen Nachweis über den Tod verlangen (§ 2356 Absatz 3 BGB).

  • Ich halte mich hier an eine analoge Anwendung des § 5 GBBerG / Grundbuchbereinigungsgesetz.

    Müssen wir Erbrechtler uns jetzt schon mit dem GBBerG befassen? :wechlach:Das ist doch nicht Dein ernst?

    Dann können wir uns auch an Sterbetafeln halten. Würde die Sache mit den Personenstandsurkunden sehr viel einfacher machen

    Einmal editiert, zuletzt von Voltaire (4. September 2014 um 17:49)

  • Wenn es für das Grundbuch eine Offenkundigkeitsregel gibt, spricht doch nichts dagegen, diese auch für das Erbrecht heranzuziehen....und die Kirche im Dorf zu lassen. Die Beibringung von Sterbeurkunden zu den Grosseltern zu einer z.B. mit ca. 80 Jahren verstorbenen Erblasserin halte ich für juristischen Unfug.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (4. September 2014 um 18:46)

  • Und die Sterbeurkunde der Mutter der 80 jährigen Erblasserin?

    Es kommt darauf an :)

    Die Sterbeurkunde wäre nach § 2356 BGB grundsätzlich vorzulegen, wenn nicht von der Offenkundigkeit des Todes ausgegangen werden kann, oder ein Fall des § 2356 I Satz 2 BGB vorliegt.

    Offenkundig könnte der Tod z.B. deswegen sein, weil eine Heiratsurkunde der Erblassereltern vorliegt, aus der sich ergibt, dass die Erblassermuter entsprechend ihres Geburtsdatums beim Erbfall ca. 110 Jahre alt gewesen wäre.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (5. September 2014 um 22:56)

  • Ich halte mich hier an eine analoge Anwendung des § 5 GBBerG / Grundbuchbereinigungsgesetz.

    So ist auch die hiesige Praxis...
    TL: 4:19 h?????????

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • cm: Bin in Kalifornien :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Danach gibt es in Deutschland derzeit acht (8) Menschen - alles Frauen - die älter als 110 Jahre sind... glücklicherweise wendet nicht nur "mein" GBA, sondern auch "mein" Nachlassgericht ohne weiteres § 5 GBBerG analog an.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Because we are all sitting in one boat :)

    http://www.welt.de/politik/deutsc…ng-English.html

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  • Hallo alle zusammen,

    ich hänge mich hier ran. Von einer Kollegin wurde mir gesagt, dass auf einem Rechtspflegertreffen (sie weiß nicht wann und wo) entschieden wurde, zukünftig eine Lebensvermutung von 130 Jahren (!) anzunehmen. Das ist doch ein wenig übertrieben, oder?
    Kann mir vielleicht jemand bestätigen, ob es diese "Entscheidung" wirklich gibt bzw. ein solches Treffen stattgefunden hat?

    Danke:)!

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