Und genau das sehe ich bislang anders. Wenn der USt.-Betrag zwar aufgeführt ist, aber danach ausdrücklich erklärt wird, "dass die Partei vorsteuerabzugsberechtigt und die USt. daher nicht festzusetzen ist", dann wird nach meinem Verständnis durch diese "Neutralisation" die USt. eben ausdrücklich nicht geltend gemacht mit der Folge, dass dann auch nichts abzusetzen ist. Die gewollte Handhabung des USt.-Betrages ergibt sich also bereits aus dem Antrag, nämlich Nichtfestsetzung. Das wird durchaus auch von Obergerichten so gesehen, so dass eine Rechtsbeschwerdeentscheidung des BGH schon interessant wäre.
Falsche Erklärung gem. § 104 Abs. 2 ZPO abgegeben
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katinka1000 -
5. September 2014 um 10:05
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Gut, kommt drauf an, wie der Antrag formuliert ist. Ich bin bislang davon ausgegangen, dass angekreuzt wurde "Vorsteuerabzugsberechtigung besteht", der Betrag aber hingeschrieben und im Antrag mit eingerechnet wurde. Wenn ausdrücklich dabeisteht, dass der Betrag nicht mitfestgesetzt werden soll, ist es was anderes.
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Das scheint dann Karlsruhe wiederum anders zu sehen...
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Hab die Entscheidungen nicht gelesen.
Karlsruhe sieht die Dinge aber gern anders als Menschen, die im Raum Stuttgart wohnen. Liegt daran, dass es im Badischen liegt. -
Dazu sage ich jetzt mal lieber nix...
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Ich bleibe bei meiner Auffassung. Wenn aber im Kfa steht, dass die Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist und die MWSt daher nicht festzusetzen ist, gilt für mich die MWST als nicht beantragt, so dass eine Nachfestsetzung möglich ist. Im Kfb (ohne MWSt) erfolgt dann aber auch keine Begründung, warum nur der Nettobetrag festgesetzt wurde, da die MWSt ja nicht beantragt wurde.
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Dann war meine bisherige Auffassung jedenfalls nicht völlig abwegig, was mich wieder beruhigt.
Die ganze Diskussion über so etwas wäre aber völlig überflüssig, wenn nicht viele Anwälte regelmäßig Kosten anmelden würden, die sie gar nicht haben wollen. Auf so eine Idee käme ich nie.
Warum so verfahren wird, begreife ich einfach nicht. Das ist völlig überflüssige Arbeitsverursachung, wobei es ja für die Anwaltskanzlei überhaupt kein Problem sein kann, die Steuer wegzulassen, während der Rechtspfleger jedesmal einen Satz in die Begrüdung schreiben muss. -
Ich kenne mich in den Anwaltsprogrammen nicht aus, aber nach den Ausführungen von skugga scheint es doch eher an der Faulheit der Büros zu liegen, da man die Angabe der USt. ja wohl problemlos abschalten kann.
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Das OLG München hat mit Beschluß vom 06.10.2003 - 11 W 2224/03 (NJW-RR 2004, 69 = AGS 2004, 36) entschieden:
ZitatWurde im Kostenfestsetzungsbeschluß die Mehrwertsteuer abgezogen, nachdem der Erstattungsberechtigte Mehrwertsteuer geltend gemacht und gleichzeitig erklärt hatte, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, so kann unter Abänderung dieser Erklärung nachträglich keine Festsetzung der Mehrwertsteuer verlangt werden, wenn nicht rechtzeitig sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluß eingelegt wurde.
Es begründet seine Entscheidung damit, daß "nicht ohne weiteres" der Antrag dahingehend verstanden werden kann, daß die Mehrwertsteuer im Kostenantrag eigentlich nicht geltend gemacht sein soll. Denn es sei denkbar, die Mehrwertsteuer sei versehentlich geltend gemacht worden. Gleichwohl sei auch denkbar, die Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung wäre versehentlich geschehen. Oder aber der Antragsteller ist sich evtl. nicht darüber im Klaren, dass die Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung der Geltendmachung der Mehrwertsteuer entgegensteht. "In jedem Fall" sei aber in einer derartigen Konstellation angebracht, davon auszugehen, daß das Gericht in dem KfB eine die Mehrwertsteuer in Abzug bringende Entscheidung fällt, nachdem die Mehrwertsteuer nun einmal geltend gemacht ist.
Dem könnte man argumentativ evtl. entgegenhalten, daß die formal-rechtliche Seite entgegen der Meinung des OLG München durchaus in eine Richtung schlagen kann. § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO sagt: "Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann." Besagt die Erklärung also das Gegenteil, kann es keine Rolle spielen, ob USt-Beträge in der Kostenberechnung angegeben sind oder nicht. Denn einer Entscheidung durch den/die Rpfleger/in ist dieser USt-Betrag entzogen. So hat es das OLG Stuttgart in seinem Beschluß vom 06.03.2009 - 8 W 82/09 (NJW-RR 2009, 1004 = MDR 2009, 1136) gesehen.
Das OLG Hamburg ist in seinem Beschluß vom 15.07.2010 - 4 W 180/10 (JurBüro 2010, 596) dieser Auffassung nicht gefolgt. Soweit die USt nicht angesetzt und die Vorsteuerabzugsberechtigung angegeben worden sei, folgt es zwar dem OLG Stuttgart und meint mit ihm, daß der Nachfestsetzung die Rechtskraft des vorherigen KfB dem nicht entgegenstünde. Wenn der Antrag aber widersprüchlich sei, indem die USt zwar angesetzt, aber die Vorsteuerabzugsberechtigung angegeben werde, stünde die Rechtskraft des KfB dagegen (und folgt damit dem OLG München). Denn in diesem Fall sei eine Entscheidung über die USt ergangen.
Müller-Rabe sieht das in Gerold/Schmidt, 21. Aufl. 2014, Rn. 77 zu Nr. 7008 VV, wiederum differenzierter: Nur soweit in den Gründen der/die Rpfleger/in dargelegt hat, daß die geltend gemachte USt wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung nicht zu erstatten sei, läge eine rechtskraftfähige Entscheidung vor, so daß die Rechtskraft der nachträglichen Festsetzung in diesem Fall entgegenstünde.
Wie man sieht, kann sich jeder die OLG-Entscheidungen herauspicken, die ihm genehm(er) sind. Es schadet wohl (auch des Rechtsfriedens wegen zur Vermeidung späterer Belastung der Gerichte) nicht, wenn eine (vermeintlich) widersprüchliche Angabe im KfV aufgeklärt wird, bevor über sie "entschieden" werden muß.
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Oh lieber BGH, entscheide mal und verwirre uns vollends...
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Auf eine telefonische Anfrage bezüglich der oben genannten "widersprüchlichen" Antragstellung hat mir ein RA-Büro mitgeteilt, dass es den KFA so verstanden wissen will dass maßgeblich ist die Erklärung unterhalb der Kostenzusammenstellung, nämlich in diesem Fall die Erklärung der VSt.-Abzugsberechtigung. Die Aufführung der USt. sei "so im Programm enthalten". Seinerzeit wusste ich jedoch auch nicht, dass man diese Vorgabe ändern kann. Auf jeden Fall halte ich die Variante mit der eintretenden Rechtskraft, förmlichen Absetzung und RM-Pflicht für Erbsenzählerei.
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Eine Erbse, zwei Erbsen.... dreihundertsieben Erbsen....
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