Falsche Erklärung gem. § 104 Abs. 2 ZPO abgegeben

  • Hallo,

    ich brauche mal wieder die Hilfe der Profis :)

    Ich habe einen KFA gestellt, der KFB liegt bereits vor. Bei Überprüfung wurde jetzt festgestellt, dass ich leider angegeben habe, dass der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, was er aber leider nicht ist. Ich habe das Wort nicht vergessen :oops:
    Im Antrag selber habe ich die MwSt. aber angegeben. Festgesetzt wurde jetzt aber ohne MwSt.

    Was kann ich hier machen? Nachfestsetzung scheidet wohl leider aus, oder? Erinnerung? Wäre toll, wenn mir jemand sagen könnte, wo ich das nachlesen kann oder evtl. auch eine Gerichtsentscheidung.

    Vielen Dank!!

    LG
    Katinka1000

  • Ich denke, dass eine Nachfestsetzung ausscheidet, weil über den Antrag bereits abschließend entschieden wurde.

    Ach, echt doof .... :oops:
    Erinnerung möchte ich nicht einlegen, die GGS ist auch durch RA vertreten.

    Wenn Du meinst, dass Nachfestsetzung gehen sollte, versuche ich es einfach einmal.

  • So, wie ich den SV verstehe, wurde noch nicht über den vollen Antrag entschieden. Die Festsetzung erfolgte ohne MWSt, angemeldet wurde eine MWSt. Sofern diese nicht abgesetzt wurde, ist insoweit noch keine Entscheidung ergangen (=> Nachfestsetzung). Sollte eine Absetzung erfolgt sein, wäre m.E. nur die Erinnerung zulässig.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • das ist doch gar nicht so selten, oft wird die Mehrwertsteuer ausgerechnet und dann aber mitgeteit, dass vorsteueranzugsberechtigung besteht.
    M.E. wurde dadurch der Antrag selbst eingeschränkt. Ich kann keine Zurückweisung durch den Rechtspfleger erkennen, wenn er dann keine Steuer festsetzt

  • Ja, es kommt eben drauf an. Wurde einfach der Betrag ohne MWSt festgesetzt - ohne Begründung -, dann ist die Nachfestsetzung möglich.
    Wurde im KFB die Begründung "MWSt konnte nicht festgesetzt werden, da Vorsteuerabzugsberechtigung besteht" angegeben, wurde über den vollen Antrag entschieden und die Nachfestsetzung scheidet damit aus.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das kann man so sehen, und mich ärgert, dass oft die Mehrwertsteuer angesetzt wird und dann etwas zur Berechtigung zum Vorsteuerabzug steht. Das habe ich dann auch schon ein paar mal übersehen und die Mwst. festgesetzt.
    Gleiwohl würde ich die Erklärung zur Berechtigung zum Vorsteuerabzug als Einschränkung des Antrags sehen und den Satz zur Nichtberücksichtigung der Steuer im KFB als "überflüssige" Erläuterung der Nichtberücksichtigung und diese dann nachträglich festsetzen.
    Den Anwalt würde ich bitten, Anmeldung mit Mwst. bei Vorsteuerabzugsberechtigung künftig zu unterlassen, da er sich dann möglicherweise selber schadet, denn sicher kann man auch Patweazles Ansicht vertreten.
    Ich gehe mit Berichtigungen großzügig um, da wir alle Fehler machen und Anwälte auch schon mit Berichtigungen gerichtlicher Fehler einverstanden waren, wenn man eigentlich nicht berichtigen durfte.
    Das mag aber jeder handhaben, wie er es für richtig hält.

  • Wobei dir erinnerung meiner meinung nach trotzdem nicht gehen würde. Es wurde zwar die Mehrwertsteuer angeben, aber durch die Angabe der Vorsteuerabzugsberechtigung nicht (ausdrücklich) beantragt. So oder so würde ich einen neuen KFA einreichen (alle Gebühren inkl. Steuer abzgl. festgesetzten Betrag) und Festsetzung beantragen....

  • Ja, es kommt eben drauf an. Wurde einfach der Betrag ohne MWSt festgesetzt - ohne Begründung -, dann ist die Nachfestsetzung möglich.
    ...

    Das ist dann keine Nachfestsetzung sondern ein Verfahren nach § 321 ZPO.

    Ansonsten hat Patweazle völlig recht. Mit der erfolgten Absetzung ist die Entscheidung nur noch über ein Rechtsmittel angreifbar. Eine Reduzierung des Antrages um die Mehrwertsteuer ist in der Erklärung zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein gerade nicht zu sehen.

    @RoryG

    Praktikabel, aber wohl nicht richtig. Man sollte sich grundsätzlich nicht angewöhnen Dinge die schief gelaufen sind auf Biegen und Brechen wieder gerade zu rücken. Klar, Fehler passieren, aber manchmal ist es deutlich besser dazu zu stehen und das Ergebnis hinzunehmen...

  • Noch zur Ergänzung die Entscheidung des OLG Naumburg vom 7. August 2013 - 10 W 42/13 (BauR 2014, 887 = RVGreport 2014, 242), die Hansens auch kommentiert hat. Im Gegensatz zur Entscheidung des OLG Karlsruhe war da die RM-Frist des KfB noch nicht abgelaufen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich bin auch der Meinung, dass eine Nachfestsetzung ausscheidet, da über den gesamten Antrag entschieden wurde und die Mehrwertsteuer abgesetzt wurde - halt ohne Begründung. DAher bleibt nur die sofortige Beschwerde/ERinnerung, wobei ich dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 II ZPO auferlegen würde. Im übrigen sieht dies auch mein OLG (Ffm) so.

  • Interessantes Thema.
    Ich habe die Entscheidung des OLG Karlsruhe bislang nicht gekannt und die Sache - bisher unbeanstandet - anders herum gesehen und gehandhabt. Auch bei uns gibt es - anscheinend bedingt durch unterschiedliche Anwaltsschreibprogramme - die Variante, die USt. in die Kostenaufstellung mit aufzunehmen und darunter per Text die Vorsteuer-Abzugsberechtigung zu deklarieren. Nach meiner Auffassung wird dadurch die Angabe des USt.-Betrages neutralisiert, eben geschuldet dem Anwaltsprogramm für die Erstellung des KFA. In der Begründung des KFB habe ich einen - nach meinem Verständnis deklaratorischen - Hinweis, dass die USt. wegen der Vorsteuer-Abzugsberechtigung unberücksichtigt bleibt. Ich habe es aber bisher nie so verstanden, dass ich die USt. als förmlich beantragt zu sehen und diese - ohne nähere Begründung und allein in den Beschlussgründen (!) - abgesetzt habe. Auch von meinen Obergerichten ist mir diesbezüglich nix bekannt. Insofern finde ich die von Bolleff eingestellten Entscheidungen schon bemerkenswert, habe aber nachgefragt, ob im Rahmen der von Karlsruhe zugelassenen Rechtsbeschwerde der BGH diese Variante bestätigt hat. Ich habe dazu nix gefunden. Aus den vorgenannten Gründen habe ich auch bislang die vollstreckbare Ausfertigung in solchen Fällen nie zugestellt.
    Man lernt in der Tat nie aus... :cool:

  • Zitat

    eben geschuldet dem Anwaltsprogramm für die Erstellung des KFA

    Da würde ich eher wetten, daß es in diesen Fällen einfach an der schlampigen Pflege der Stammdaten liegt und vergessen wurde, bei der Aufnahme des Mandanten in der Akte ein Kreuzchen zu setzen. So was zieht sich dann quer durch alle Kostenrechnungen, ZV usw. Bei unserer Software und ich denke, daß das bei den anderen gängigen auch nicht anders ist, wird keine USt. ausgewiesen, wenn bei dem Mandanten Vorsteuerabzugsberechtigung angegeben wurde. Ist das nicht der Fall, wird die USt. ausgewiesen und ich denke mal, nicht wieder hingeguckt bei der Berechnung, dann kommt ein Feld "Zusatztexte" und dann kommt "Ahhhh Vorsteuerabzug, ja will ich den Text!" und schon hast du die Konstellation, daß die USt. ausgewiesen ist und drunter der Satz mit der Vorsteuerabzugsberechtigung steht :D

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Da kann ich natürlich nicht mitreden, weil ich die Programme nicht kenne. :nixweiss:
    Aber das "zu faul zum Häkchen setzen" werde ich mal im Hinterkopf behalten... :teufel:

  • In der Begründung des KFB habe ich einen - nach meinem Verständnis deklaratorischen - Hinweis, dass die USt. wegen der Vorsteuer-Abzugsberechtigung unberücksichtigt bleibt. Ich habe es aber bisher nie so verstanden, dass ich die USt. als förmlich beantragt zu sehen und diese - ohne nähere Begründung und allein in den Beschlussgründen (!) - abgesetzt habe.

    Das ist nach meiner Erfahrung die normale Handhabung bei einer Absetzung: Man setzt den Betrag fest, der erstattungsfähig ist, und bezüglich des abgesetzten Betrages weist man den Antrag nicht ausdrücklich im Tenor zurück, sondern schreibt nur in den Gründen, dass insoweit Absetzung erfolgte, weil....

    Und weil eine Absetzung begründet werden muss, enthält mein KFB bei einer solchen Konstellation immer den ausdrücklichen Satz, dass die Umsatzsteuer abgesetzt wurde, weil Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Das steht dann einer Nachfestsetzung entgegen, weil es eine rechtskräftige Absetzung ist (nach Ablauf der Beschwerdefrist).

    Wenn dagegen die Absetzung nur stillschweigend erfolgte, also in den Gründen des KFB nicht erwähnt wurde, dann ist der KFB insoweit unvollstänidg, dann könnte man wohl über die Möglichkeit einer Nachfestsetzung nachdenken.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

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