§ 726 Abs. 1 ZPO, Vergleich, Sicherungshypothek

  • Moin,

    zwischen dem Kläger (= Eigentümer des betroffenen Grundstücks) und dem Beklagten wurde folgender Vergleich geschlossen:

    1) Bekl. bewilligt Löschung der zu seinen Gunsten eingetr. AV
    2) der zwischen dem Kl. und Bekl. geschlossene Grundstückskaufvertrag wird nicht durchgeführt
    3) zur Minimierung der bisherigen Vertragsabwicklung wird eine Immobliengesellschaft damit beauftragt, den Grundbesitz zu veräußern; scheitert die Verwertung des Grundbesitzes unter Einschaltung der Immobiliengesellschaft, verpflichten sich der Kl. und der Termin anwesende Dritte, einen Grundstückskaufvertrag über einen Kaufpreis von 100.000,00 € zu schließen --> der Kaufpreis wird Zug um Zug gegen Löschung der im Grundbuch bestellten Grundschulden wie folgt ausgekehrt: Kl. 90%, Bekl. 10%

    Derzeitiger Sachstand:
    Die Verwertung durch die Immobiliengesellschaft ist gescheitert. Zwischen dem Kl. und dem im Termin anwesenden Dritten wurde ein Grundstückskaufvertrag geschlossen, von dem der Kl. zwischenzeitlich zurückgetreten ist, da der Dritte den vereinbarten Kaufpreis von 100.000,00 € nicht gezahlt hat.

    Der Bekl. hat nun beim GBA die Eintragung einer Sicherungshypothek über 10.000,00 € beantragt. Das GBA hat zwischenverfügt, dass noch eine Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO einzureichen sei. Der Nachweis, dass der Anspruch auf Auszahlung des anteiligen Kaufpreises von 10.000,00 € unter Eintritt der vereinbarten Bedingung entstanden ist, sei bei dem zuständigen Klauselgericht zu führen ist.

    Das zuständige Klauselgericht bin ich. M.E. ist der Nachweis des Eintritts der Bedingung nicht dadurch geführt, dass ein Grundstückskaufvertrag zwischen dem Kl. und dem Dritten nicht zustande gekommen ist.

    Meinungen? Anregungen? Vielen Dank im Voraus!

  • Der Nachweis dürfte weder offenkundig, noch durch öffentliche Urkunden zu führen sein. Sofern im Klauselverfahren kein ausdrückliches Zugeständnis durch den Zahlungspflichtigen erfolgt, wird es auf eine Klauselerteilungsklage hinauslaufen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wo ist denn da überhaupt ein Zahlungsanspruch? :gruebel: Der Beklagte kann nach dem Vergleich vom Kläger die Auskehr vereinnahmter Kaufpreiszahlungen verlangen. Nur hat der ja überhaupt keine Kaufpreiszahlungen erhalten. Und mit Aufhebung des Kaufvertrages ist da vor Abschluss eines neuen Vertrages auch nichts zu erwarten.

  • Vielen Dank für eure Äußerungen.

    Ich habe nunmehr meinerseits eine Zwischenverfügung an den Bekl. erlassen, dass er seinen Antrag zurücknehmen möge.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!