Moin,
zwischen dem Kläger (= Eigentümer des betroffenen Grundstücks) und dem Beklagten wurde folgender Vergleich geschlossen:
1) Bekl. bewilligt Löschung der zu seinen Gunsten eingetr. AV
2) der zwischen dem Kl. und Bekl. geschlossene Grundstückskaufvertrag wird nicht durchgeführt
3) zur Minimierung der bisherigen Vertragsabwicklung wird eine Immobliengesellschaft damit beauftragt, den Grundbesitz zu veräußern; scheitert die Verwertung des Grundbesitzes unter Einschaltung der Immobiliengesellschaft, verpflichten sich der Kl. und der Termin anwesende Dritte, einen Grundstückskaufvertrag über einen Kaufpreis von 100.000,00 € zu schließen --> der Kaufpreis wird Zug um Zug gegen Löschung der im Grundbuch bestellten Grundschulden wie folgt ausgekehrt: Kl. 90%, Bekl. 10%
Derzeitiger Sachstand:
Die Verwertung durch die Immobiliengesellschaft ist gescheitert. Zwischen dem Kl. und dem im Termin anwesenden Dritten wurde ein Grundstückskaufvertrag geschlossen, von dem der Kl. zwischenzeitlich zurückgetreten ist, da der Dritte den vereinbarten Kaufpreis von 100.000,00 € nicht gezahlt hat.
Der Bekl. hat nun beim GBA die Eintragung einer Sicherungshypothek über 10.000,00 € beantragt. Das GBA hat zwischenverfügt, dass noch eine Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO einzureichen sei. Der Nachweis, dass der Anspruch auf Auszahlung des anteiligen Kaufpreises von 10.000,00 € unter Eintritt der vereinbarten Bedingung entstanden ist, sei bei dem zuständigen Klauselgericht zu führen ist.
Das zuständige Klauselgericht bin ich. M.E. ist der Nachweis des Eintritts der Bedingung nicht dadurch geführt, dass ein Grundstückskaufvertrag zwischen dem Kl. und dem Dritten nicht zustande gekommen ist.
Meinungen? Anregungen? Vielen Dank im Voraus!