Anhörung zur Vergütung für einen Vereinsbetreuers bzw. Bekanntgabe Beschluss

  • Hallo Mitstreiter,

    kurz vor dem Wochenende hat sich bei uns infolge einer Besprechung folgendes Problem ergeben, zu dem ich gern mal eure Meinungen gehört hätte:


    Vergütungsantrag gegen den vermögenden Betroffenen, gestellt durch einen Betreuungsverein; bestellter Betreuer hat u. a. Vermögenssorge übertragen erhalten


    1. Wen hört ihr zum Vergütungsantrag an? Den Betroffenen und/oder den Betreuer?

    2. Wem gebt ihr den Festsetzungsbeschluss bekannt? Nur dem Betroffenen oder nur dem Vereinsbetreuer oder beiden?


    Wenn aus der Akte ersichtlich ist, dass eine sinnvolle Anhörung des Betroffenen nicht möglich ist, wäre letztlich ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Könnte dieser entfallen, wenn stattdessen der Betreuer angehört wird?

  • Anzuhören ist der Betroffene. Den Betreuer muss ich nicht anhören. Die Vergütung des Betreuers kann im Falle eines Vereinsbetreuer nur der Betreuungsverein geltend machen.

    Der Betroffene ist im Betreuungsverfahren stets verfahrensfähig. Deshalb muss ich ihm in jedem Fall rechtliches Gehör gewähren (Schick ihm halt den Vergütungsantrag z.K. und ggf. Widerspruch).

    Ob du dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellst: kann man so oder so sehen. Wir haben doch eine pauschalierte Betreuervergütung. Entweder der Betroffene ist vermögend, dann muss er die Vergütung zahlen (Regelfall). Ob der Betroffene vermögend ist oder nicht, kannst du ja den Akten entnehmen (Grenzfälle um Schonvermögensfreibetrag herum einmal ausgenommen). Die Anhörung des Betreuers ersetzt m.E. in keinem Fall das rechtliche Gehör an den Betroffenen und -wenn ein Verfahrenspfleger erforderlich wäre- die Anhörung des Verfahrenspflegers.

    Ich bestelle in klaren Fällen (Qualifikation des Vereinsbetreuers ist unstrittig) keinen Verfahrenspfleger (mehr).

    Den Festsetzungsbeschluss bekommt der Betreuer und der Betroffene sowie -sofern bestellt- der Verfahrenspfleger.

  • Anzuhören ist der Betroffene. Den Betreuer muss ich nicht anhören. Die Vergütung des Betreuers kann im Falle eines Vereinsbetreuer nur der Betreuungsverein geltend machen.

    Der Betroffene ist im Betreuungsverfahren stets verfahrensfähig. Deshalb muss ich ihm in jedem Fall rechtliches Gehör gewähren (Schick ihm halt den Vergütungsantrag z.K. und ggf. Widerspruch).

    Ob du dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellst: kann man so oder so sehen. Wir haben doch eine pauschalierte Betreuervergütung. Entweder der Betroffene ist vermögend, dann muss er die Vergütung zahlen (Regelfall). Ob der Betroffene vermögend ist oder nicht, kannst du ja den Akten entnehmen (Grenzfälle um Schonvermögensfreibetrag herum einmal ausgenommen). Die Anhörung des Betreuers ersetzt m.E. in keinem Fall das rechtliche Gehör an den Betroffenen und -wenn ein Verfahrenspfleger erforderlich wäre- die Anhörung des Verfahrenspflegers.

    Ich bestelle in klaren Fällen (Qualifikation des Vereinsbetreuers ist unstrittig) keinen Verfahrenspfleger (mehr).

    Den Festsetzungsbeschluss bekommt der Betreuer und der Betroffene sowie -sofern bestellt- der Verfahrenspfleger.


    Statt Betreuer meinst du eigentlich den Betreuungsverein, oder?

  • Dann nochmal ausführlich, weil die Verweisungen ja nichts ergeben haben.

    Der Betreuer vertritt den Betroffenen in den Aufgabenkreisen, die per Beschluss festgesetzt sind.
    Er ist direkt bestellt unter der Maßgabe, Mitarbeiter des Vereins zu sein.

    Daneben befindet sich der Betreuer in einem (privatrechtl.) Arbeitsverhälntis zum Verein.


    Frage 1 also: Auf wessen Wissen stützt der Verein seinen Vergütungsantrag bzw. woher bezieht der Verein dieses Wissen? Einen Fehler in der Ansicht des Betreuers (bspw. eine Schmerzensgeldrente sei als Vermögen zu werten) wird
    der Verein wohl übernehmen. Daher Anhörung des Betreuers :daumenrun.

    Anhörung des Betroffenen nach Maßgabe des §§ 292, 168 FamFG.


    Was die Beschlüsse angeht: Da dürfte doch der § 41 Abs. 1 FamFG alles zu sagen, oder? Immer an den Betroffene förmlich. Formlos an den Betreuer als Vertreter. Möge er die Auszahlung nach Rechtskraft anweisen.


    Und noch was zum Verfahrenspfleger. Wenn Du der Meinung bist, der Betroffene ist anzuhören, aber er kann seine eigene Interessen nicht mehr selbst wahrnehmen, dann brauchst einen Pfleger. Ganz egal, wie viele Betreuer daneben noch existieren.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Grundsätzlich derjenige, der den Verein organschaftlich ertritt (Vorstand, Geschäftsführer, ...).
    Ansonsten derjenige, der den Verein rechtsgeschäftlich vertritt, z.B. aufgrund einer Vollmacht.
    M.E. der Vereinsbetreuer nicht, es sei denn er ist rechtsgeschäftlich vertretungsbefugt (ggf. unter Vorlage bzw. unter Bezugnahme auf eine u.U. auch vermutete Vollmacht).

  • Vertreten kann den Verein im Vergütungsverfahren derjenige, der lt. Satzung die Vertretung innhat. Vorstand also mindestens.

    - Voltaire-Wechselbild war schneller und ausführlicher -

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  • Auch auf die Gefahr hin, dass ich mich da jetzt lächerlich mache.... aber woraus ergibt sich das, dass der Verein - vertreten durch Vorstand oder Geschäftsführer, was die Satzung halt hergibt - den Antrag stellen muss, wenn ein Vereinsbetreuer eingesetzt ist?
    Das wurde hier noch nie so gehandhabt, und wenn ich das jetzt anfange, wird mir von allen Seiten Unverständnis entgegenschlagen, deswegen würde ich das gerne gut begründen können.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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