Hallo,
habe gerad einen Hinterlegungsantrag auf dem Tisch bekommen, wo die Mieterin, die wegen erheblicher Mängel der Mietsache die Miete gekürzt hat, den gekürzten Teil der Miete hinterlegen will.
Sehe da -zumindest derzeit- keine Veranlassung, die Hinterlegung anzunehmen.
M.E. ist derartiges nach den mietrechtlichen Vorschriften nicht generell zulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass die Mieterin ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen wird/kann bzw. will. Von einer Zahlungsverzögerung kann bei der Geltendmachung von Mietminderungsansprüchen m.E. keine Rede sein. Dazu reicht es m.E. auch nicht aus, wenn die Mieterin ggf. erst nach einer entsprechenden Titulierung zahlt.
Wie seht Ihr das so?