Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Willen des Betreuten

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe folgenden Sachverhalt:

    Meine Betroffene (Betreute) hat gemäß vertraglicher Vereinbarung einen Anspruch auf Zahlung von 300,00 EUR monatlich bis Ende 2016. Nun habe ich den Betreuer angehalten, er möge einen Nachweis über zahlung der 300,00 EUR zu erbringen. Dieser konnte nicht mit Sicherheit sagen, was mit den 300,00 EUR, die der Betroffenen eigentlich zustehen, geschieht, ob diese überhaupt irgendwie gezahlt werden.

    Nun schreibt der Betreuer, erkönne nicht genau feststellen, ob und wohin das Geld gezahlt würde. Hinsichtlich der Weiterverfolgung ihrer Ansprüche aus dem Vertrag will die Betroffene selber, dass kein kontakt zu dem ersten Ehemann aufgenommen werden soll.

    Wie würdet ihr reagieren? Soll der Betreuer gezwungen sein, den Anspruch geltend zu machen?

    Nun ist die Betroffene im Heim und die Rente beträgt nur ca. 1.500,00 EUR, was wohl eher wenigen zu Finanzierung der Heimkosten ausreichen dürfte, sodass ggf. noch Grundsicherung etc. beantragt werden müsste. Da hat das Sozialamt doch wahrscheinlich auch noch ein Wörtchen mitzusprechen oder?

    Liebe Grüße, maracuja

  • Sofern eine Übernahme der Heimkosten durch das Sozialamt in Betracht kommen sollte, ist diesem gegenüber natürlich der Zahlungsanspruch anzugeben. Entsprechend wird dieses die 300,- € monatlich als Einkommen ansehen.

    Unabhängig davon, sehe ich den Betreuer (mit Vermögenssorge) durchaus in der Pflicht, die Zahlung des Betrages zu überwachen und ggf. diesen gerichtlich geltend zu machen.

    Der Verzicht auf den Anspruch dürfte eine für den Betreuer unzulässige Schenkung darstellen. Falls die Betroffene noch selbst in der Lage zum Verzicht sein sollte (geschäftsfähig), wird man sie nicht daran hindern können.

  • Zunächst einmal lässt sich ja sicher feststellen , welche Zahlungen von dem Vertragspartner auf den Konten eingehen oder nicht.

    Was die Beachtlichkeit der Wünsche des Betreuten betrifft , sei auf die Grundsatzentscheidung des BGH NJW 2009,2814 verwiesen.
    Wenn mit der Beachtung der Wünsche durch den Betreuer die gesamte Lebens- u. Versorgungssituation gefährdet ist , darf sich der Betreuer ggf. darüber hinwegsetzen.

    Nachtrag :
    Es bedarf also einer genauen Einzelfallprüfung; zumal gem. BGH hinzukommen muss, dass der Wunsch nicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten ist.

  • Letztendlich liegt die Verantwortung beim Betreuer. Er hat ggf. den Anspruch zu realisieren bzw. es zu vertreten, dass der Anspruch -weder durch den Betreuten noch durch ihn als Betreuer- nicht realisiert wird.

    In der Nichtrealisierung liegt keine Schenkung des Betreuers!

    Zur Beachtlichkeit des Wunsches des Betroffenen ist die Entscheidung des BGH zu beachten. Grundsätzlich hat der Betreuer dem Willen des Betroffenen zu folgen, sofern der Willen beachtlich ist und das Folgen des Betreuers dem Betroffenen keinen Schaden zufügt. Und hier kommt es auch letztendlich auf die Falllage im Einzelfall an. Ein Betreuer eines Sozialleistungsbeziehers wird schwerlich einen solchen Anspruch nicht realisieren können. Der Betreuer eines wohlhabenden Betreuten aber sehr wohl.

    Vor kurzem wurde in einer Diskussion in einem Fall, in dem es um Rechtshandlungen gegen den Willen des Betroffenen ging auch das Wort "Gewalt" gegen den Betroffenen -zwar nicht körperlich, aber dennoch Gewalt- in den Raum gestellt. Das sollte sich jeder Betreuer vor Augen führen, der wider den Willen des Betroffenen (aber im vermeintlichen Interessen des Betroffenen) tätig wird.

    Dasselbe gilt auch für das Betreuungsgericht, wenn es im Rahmen des § 1837 Absatz 2 BGB dem Betreuer -ohne ggf. den Willen des Betroffenen genau zu kennen- Weisungen erteilt bzw. Ratschläge gibt.

    Ein Betroffener kann auch geschäftsfähig sein! Und er wird durch die Bestellung eines Betreuers nicht in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt! Und ein Betroffener wird durch einen Betreuer auch nicht bevormundet!

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