Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
mir liegt ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen eine GbR mbH vor. Daraufhin habe ich zunächst moniert, dass GbR mbH keine gültige Rechtsform ist (BGH vom 27.09.1999 - II ZR 371/98). Nun teilt mit der Antragstellervertreter mit, dass diese GbR tatsächlich als GbR mbH firmiert. So weit, so gut. Mag zwar so sein, ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Zusatz mbH nicht allgemeingültig ist.
Ich stelle mir jetzt die Frage, ob ich den Mahnbescheid gegen die GbR mbH erlassen kann, als Rechtsform wurde im Antrag ja richtigerweise GbR angegeben. Ich vermute daher sogar, dass der MB maschinell einfach durchgelaufen wäre, schließlich passiert das auch, wenn ein Antragsteller bei einer UG das Wörtchen haftungsbeschränkt nicht hinzufügt oder in der Antragsgegnerbezeichnung AG o. ä. nicht mit angibt (sofern er unter Rechtsform die richtige Wahl getroffen hat).
Die Frage der Haftung ist ja auch nicht durch mich zu klären, sondern das müssten dann Antragsteller und Antragsgegner unter sich ausmachen bzw. vorm Prozessgericht ausfechten. Ich tendiere daher momentan eher dazu, den Mahnbescheid wie beantragt zu erlassen.
Teilt jemand meine Meinung oder hat jemand Argumente für die Gegenmeinung vorzubringen, die mich ggfs. überzeugen?
Ich danke jetzt schon mal für Antworten.