Verjährungsunterbrechung ZV

  • Hallo, ich habe schon wieder eine Frage, vielleicht kann mir jemand helfen:

    Ich habe ein Urteil aus dem ich vollstrecken soll. Verjährung tritt Ende September ein. Nun meine Frage, wird die Verjährung bereits unterbrochen, wenn der Vollstreckungsauftrag beim Gerichtsvollzieher eingeht?

    Danke....


  • Ich habe ein Urteil aus dem ich vollstrecken soll. Verjährung tritt Ende September ein.

    Ist der Titel älter als 30 Jahre oder geht´s um die Zinsen? Und wieso Ende September? Stichtag ist doch üblicherweise der 31.12., so das regelmäßig am 01.01. Verjährung eingetreten ist...

    :bahnhof:

  • nach § 212 BGB abs.1 satz 2 reicht der Antrag.....

    Ich bin allerdings nicht so mit den Untiefen der der privatrechtlichen Vollstreckung vertraut, in der ö.-r. Vollstreckung würde der Vollstreckungsauftrag, ohne das der Schuldner Kenntnis erlangt, nicht ausreichen.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Die Verjährung gehört zu den vom Vollstreckungsorgan nicht zu prüfenden materiell-rechtlichen Einwendungen und wäre prozessgerichtlich gemäß 3 767 ZPO geltend zu machen. Sonst sehe ich das so wie die Vorposter

  • Die Verjährung gehört zu den vom Vollstreckungsorgan nicht zu prüfenden materiell-rechtlichen Einwendungen und wäre prozessgerichtlich gemäß 3 767 ZPO geltend zu machen. Sonst sehe ich das so wie die Vorposter

    Wenn ich als Gläubigervertreter den Verjährungstermin aber schon mal im Visier hab, würde ich schon drauf gucken, dass der Schuldner die Verjährung nicht erfolgreich einreden kann.

    30 Jahre nicht vollstreckt.... Wer macht sowas?

    Danke, Lupo, für den Hinweis. War mir nicht bewusst. :)

  • Es genügt zwar der Antrag auf Vollstreckung. Aber die Verjährung ist nicht durch eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 212 Abs. 1 Ziff. 2 BGB unterbrochen, wenn ein Nichtermittlungsprotokoll erteilt wird. Wenn der Gerichtsvollzieher eine ihm vom Gläubiger benannte Adresse aufsucht, den Schuldner aber dort nicht ermitteln kann, liegt keine Vollstreckungshandlung vor (vgl. Schuschke Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl. 2011, § 762 RN 2; ebenso Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 762 RN 2; ebenso Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 762 RN 1; ebenso AG München, DGVZ 1983, 170, 171).

    Im Übrigen erfolgt der Neubeginn gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur, wenn der Schuldner vom Neubeginnstatbestand Kenntnis erlangt (vgl. Münchener Kommentar-Grothe, BGB, 6. Aufl. 2012, § 212 RN 21).

    Würde ich den Schuldner vertreten, käme sowieso die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Zinsen.

  • BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 -

    BGB §§ 242 Cc, 371

    a) Der Gläubiger verwirkt einen rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruch nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt

    b) Zur Herausgabe eines Vollstreckungstitels bei mehreren Titelschuldnern.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsgedanke der Verwirkung ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens. Danach ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles.Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen daher zu dem reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beru-hende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGHZ 105, 290, 298 = NJW 1989, 836; BGH Urteile vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99 - NJW 2001, 1649; vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - NJW 2003, 824 und vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09 - NJW 2010, 1074). Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden
    Lässt ein Gläubiger seinen Anspruch durch Gerichtsurteil titulieren, gibt er bereits dadurch zu erkennen, dass er die Forderung durchsetzen will und sich dazu eines Weges bedient, der ihm dies grundsätzlich für die Dauer von 30 Jahren ermöglicht. Bei dieser Ausgangslage liegt die Annahme, ein anschließendes Ruhen der Angelegenheit könne bedeuten, der Gläubiger wolle den Anspruch endgültig nicht mehr durchsetzen, umso ferner.
    Bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Dabei ist das Verhalten des Berechtigten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche (BGHZ 25, 47, 52 = NJW 1957, 1358; RGZ 155, 152).

  • ....wäre ich der Schuldner, käme von mir die Einrede der Verwirkung ;)

    Ich hatte es befürchtet! Aber wie mein Vorredner schon schrieb: Nix Verwirkung, so einen Quatsch gibt´s nicht.

    Ich frag mich nur, warum so´n Titel 30 Jahre irgendwo rumschmort. Im Nachlass gefunden?:gruebel:

  • Ich hatte es befürchtet! Aber wie mein Vorredner schon schrieb: Nix Verwirkung, so einen Quatsch gibt´s nicht.

    Ihr seid richtige Spielverderber.:mad:

    Im Übrigen paßt Zwangsvollstreckungsrecht zitiertes Urteil nicht, weil die Tatbestände und Fristen dort anders sind und immerhin hat noch das OLG Verwirkung erkannt...

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Ihr seid richtige Spielverderber.:mad:

    Im Übrigen paßt Zwangsvollstreckungsrecht zitiertes Urteil nicht, weil die Tatbestände und Fristen dort anders sind und immerhin hat noch das OLG Verwirkung erkannt...

    Man kann es nicht jedem recht machen. ;) Dafür wurde auch das Urteil des OLG vom BGH "kassiert". :teufel:

  • Weshalb und warum das Urteil erst jetzt "hochkommt" weiß ich leider auch nicht :confused:

    Aber vielen Dank für Eure Antworten...der Auftrag ist jetzt an den Gerichtsvollzieher raus...warten wir mal ab....:)

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