Wechsel in die Insolvenzabteilung

  • Hallo,

    ich wechsle bald in die Insolvenzabteilung.

    Kollegen haben mich nun auf den § 18 Abs. 4 RpflG aufmerksam gemacht.

    Ein Teil der Voraussetzungen erfülle ich nicht. Ich habe schon nach Fortbildungen gesucht, aber leider keine gefunden.

    Weiß zufällig jemand wie weit die Frist nach Satz drei ausgelegt werden kann und ob in nächster Zeit Fortbildungen sind?

    Liebe Grüße
    Ani

  • Wie kann der Wechsel in die Inso-Abteilung erfolgen , wenn die erforderlichen Kenntnisse nicht alsbald erwartbar im Sinne der Vorschrift sind ?
    Liegt der schwarze Peter nicht bei Deiner Verwaltung , für die notw. Kenntnisse zu sorgen ?

  • Die Verwaltung hat mir nur gesagt, dass ich die Fortbildungen nachholen werde. Als ich dann mal geschaut habe, wann welche sind, musste ich feststellen, dass ich keine finden kann.

    Sind denn ein paar der Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 nicht auch durch unser Studium abgedeckt?

  • Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/057/1705712.pdf Seite 44) sind die Voraussetzungen für Rechtspfleger regelmäßig mit dem Studium erfüllt:
    "Zwar sehen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Bundesländer für das in § 2 Absatz 1 RPflG vorausgesetzte Fachhochschulstudium für die theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitte bereits entsprechende Ausbildungsinhalte vor, die sowohl vertiefte Kenntnisse des Insolvenzrechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts als auch Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft, des Arbeits- und des Sozialrechts vermitteln. § 18 Absatz 4 Satz 2, 3 – neu – RPflG dient jedoch darüber hinaus dem Zweck, die erforderliche fachliche Qualifikation auch derjenigen in Insolvenzverfahren eingesetzten Rechtspfleger zu gewährleisten, die kein entsprechendes Fachhochschulstudium absolviert haben (vgl. § 2 Absatz 3, 5, §§ 33, 34, 34a RPflG)."
    Daraus folgt für mich: Studium = Befähigung für Insolvenzsachen.

  • Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/057/1705712.pdf Seite 44) sind die Voraussetzungen für Rechtspfleger regelmäßig mit dem Studium erfüllt:
    "Zwar sehen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Bundesländer für das in § 2 Absatz 1 RPflG vorausgesetzte Fachhochschulstudium für die theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitte bereits entsprechende Ausbildungsinhalte vor, die sowohl vertiefte Kenntnisse des Insolvenzrechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts als auch Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft, des Arbeits- und des Sozialrechts vermitteln. § 18 Absatz 4 Satz 2, 3 – neu – RPflG dient jedoch darüber hinaus dem Zweck, die erforderliche fachliche Qualifikation auch derjenigen in Insolvenzverfahren eingesetzten Rechtspfleger zu gewährleisten, die kein entsprechendes Fachhochschulstudium absolviert haben (vgl. § 2 Absatz 3, 5, §§ 33, 34, 34a RPflG)."
    Daraus folgt für mich: Studium = Befähigung für Insolvenzsachen.

    Damit mag die Voraussetzung formal erfüllt sein. Mit der gleichen Begründung hätte ich jedoch bei der Frage der Qualifikation eines Arztes und einer Herzklappen-OP ein mulmiges Gefühl. Und ich habe das Buch: "Die zehn Operationen, die jeder Laie können muss" gelesen....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Schon vielen Dank für eure Antworten.

    Ich habe das Gefühl, dass ich keine Kenntnisse im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht habe. Im Studium hatte ich damit gar keinen Kontakt.

  • Wie kann der Wechsel in die Inso-Abteilung erfolgen , wenn die erforderlichen Kenntnisse nicht alsbald erwartbar im Sinne der Vorschrift sind ?
    Liegt der schwarze Peter nicht bei Deiner Verwaltung , für die notw. Kenntnisse zu sorgen ?

    Schon vielen Dank für eure Antworten.

    Ich habe das Gefühl, dass ich keine Kenntnisse im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht habe. Im Studium hatte ich damit gar keinen Kontakt.

    Hier gab es nach der Einführung der neuen gesetzlichen Vorschriften m.W. eine Reihe von Kursen, um der geforderten Qualifikation näherkommen zu können.
    Dass die Verwaltung jemanden erst einsetzen darf, nachdem der/diejenige entsprechende Kurse hatte, halte ich allerdings für unwahrscheinlich wenn schon die theoretische Ausbildung (= Abschluss) dazu befähigt haben soll. Dann muss man eben notfalls selbst ran und wieder mal Bücher lesen. Dass das für alle Beteiligte die mühsamste (und vielleicht auch fehlerträchtigste) Lösung ist, will ich nicht bestreiten. Ist auf Richterebene allerdings nicht anders, wenn man qua Präsidiumsentscheidung z.B. von heute auf morgen statt Arzthaftungsrecht nun Baurecht macht o.ä.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • § 18 Abs. 4 RpflG ist da leider eindeutig.

    Die Kenntnisse sollten alle zwingend unverzüglich nachgeholt werden, da im Insolvenzverfahren das Spruchkörperprivileg nicht besteht und der Rechtspfleger persönlich haftet! Davor schützt einen der Dienstherr dann nicht, das kann bei Großverfahren teuer werden! Excuplierung durch Versetzungsanordnung des Dienstherren gelingt dann nicht.

    Das Richterargument (Versetzung ist gleich Versetzung) greift nicht, da die Kenntisse bzw. die Befähigung zum Richteramt pauschal durch zwei juristische Staatsexamen nachgewissen werden und dort das Spruchkörperprivileg gilt; nur auch dann in der Insolvenzabteilung nicht, so dass auch hier manch´ein Richter für falsche Entscheidungen persönlich haften musste.

  • § 18 Abs. 4 RpflG ist da leider eindeutig.

    Die Kenntnisse sollten alle zwingend unverzüglich nachgeholt werden, da im Insolvenzverfahren das Spruchkörperprivileg nicht besteht und der Rechtspfleger persönlich haftet! Davor schützt einen der Dienstherr dann nicht, das kann bei Großverfahren teuer werden! Excuplierung durch Versetzungsanordnung des Dienstherren gelingt dann nicht.

    Das Richterargument (Versetzung ist gleich Versetzung) greift nicht, da die Kenntisse bzw. die Befähigung zum Richteramt pauschal durch zwei juristische Staatsexamen nachgewissen werden und dort das Spruchkörperprivileg gilt; nur auch dann in der Insolvenzabteilung nicht, so dass auch hier manch´ein Richter für falsche Entscheidungen persönlich haften musste.

    In 18 Abs. 4 RPflG steht als absolutes Minimum nur, dass ein baldiger Kenntniserwerb zu erwarten sein muss. Ob dies in Eigenleistung durch Buchlektüre geschieht oder durch Besuch einer Fortbildung oder sonstwie, ist ersichtlich nicht geregelt.

    Den Unterschied zur Richterversetzung sehe ich nicht wenn, und das war in einem vorausgegangenen Posting so dargestellt, alleine das Studium die Rechtspfleger abstrakt zu solcher Tätigkeit befähig, ganz wie die beiden Examina (theoretisch) den Volljuristen befähigen. Das habe ich also vorausgesetzt.
    Und gerade weil auch für InsO-Richter (und bei weitem nicht nur dort) das Spruchrichterprivileg nicht gilt, kann der Wechel in die InsO-Abteilung den Richter genau so (hart) treffen wie den Rechtspfleger. Trotzdem wird vom Richter dann erwartet, dass er sich (sogleich) hinreichend kundig macht (dass das sicher nicht immer gelingt, habe ich oben auch schon angedeutet). Es gibt zwar auch auf Richterebene entsprechende Fortbildungen, aber auch hier kann das dauern bis man eine absolviert hat.

    Also: Warum soll es dem Richter zuzumuten sein, sich selbst entsprechend um die eigene Fortbildung zu bemühen, dem Rechtspfleger aber nicht? Das ist der Unterschied, den ich nicht verstanden habe und den ich oben problematisiert habe.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die Kenntnisse sollten alle zwingend unverzüglich nachgeholt werden, da im Insolvenzverfahren das Spruchkörperprivileg nicht besteht und der Rechtspfleger persönlich haftet! Davor schützt einen der Dienstherr dann nicht, das kann bei Großverfahren teuer werden!

    Von einem "InsRLehrer" wäre eigentlich das Wissen zu erwarten, dass fehlende Geltung des Spruchkörperprivilegs nicht automatisch bedeutet, dass automatisch - wie hier anscheinend suggeriert werden soll - eine persönliche Haftung des Entscheiders (im Rahmen des Regresses oder gar gegenüber dem Geschädigten) eintritt.

    Im übrigen:

    Welche Folgen es haben soll, wenn man InsO bearbeitet, die laut Gesetz erforderlichen Kenntnisse aber nicht hat, ist nirgendwo geregelt.

    Jedenfalls für IK-Verfahren braucht man sicherlich nichts von dem, was man per Gesetz wissen muss/soll.

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