RA am 3. Ort - Reisekosten

  • Gericht in A - Partei in B - RA in C
    C ist dabei deutlich näher am Gerichtsort als der Sitz der Partei in B

    Grundsätzlich wären durch die Beauftragung von RA in C ja geringere Reisekosten angefallen, was kein Problem wäre.

    Tatsächlich wurden die Kosten jedoch im Ergebnis höher (aufgrund Ortsterminen) als bei Beauftragung eines fiktiven RA in B.
    Sind diese höheren Kosten festsetzbar?

    In der BGH Entscheidung zum RA am 3. Ort (VII ZB 27/03) ist diese Frage ja leider offen geblieben.
    ( "Ob ausnahmsweise auch darüber hinausgehende Kosten aus der Beauftragung eines an einem dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten zu erstatten sein können, kann offenbleiben.")

    Gibt es zu diesen darüber hinausgehenden Kosten schon einschlägige Urteile?

    Ich würde hier grundsätzlich dazu tendieren die Kosten festzusetzen, da die Partei ja auch nicht grundsätzlich gegen ihre Kostenminderungspflicht verstoßen hat, die Kosten von Ortsterminen waren bei Beauftragung nicht unbedingt abzusehen.

  • Ich würde hier grundsätzlich dazu tendieren die Kosten festzusetzen, da die Partei ja auch nicht grundsätzlich gegen ihre Kostenminderungspflicht verstoßen hat, die Kosten von Ortsterminen waren bei Beauftragung nicht unbedingt abzusehen.


    Genau das ist der Knackpunkt, die Betrachtung ex ante, wobei das anhand des Einzelfalls überprüft werden muß. Dazu kennen wir den konkreten Sachverhalt des Verfahrens aber nicht. Denkbar wäre z. B., daß es sich um eine Baurechtssache handelt, bei der auch abzusehen war, daß ein Sachverständigengutachten (= Ortstermin) notgedrungen stattfinden wird.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich würde die tatsächlich entstandenen Reisekosten zu allen Terminen (inkl Ortstermine) mit den fiktiven (RA am Sitz der Partei) vergleichen und den geringeren Betrag nehmen.

    Dazu nur ein :daumenrau
    (Dem Fall liegt ja wohl zugrunde, dass die kostentreibenden Ortstermine bei Partei A stattgefunden haben, das dürfte aber absehbar gewesen sein).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Über welche Beträge unterhalten wir uns eigentlich und mehrere Ortstermine sind ja auch nicht die Regel.

    Ferner, welche maximalen Kosten wären denn entstanden, wenn B einen Anwalt im Gerichtsbezirk beauftragt hätte?

    Wenn ich den Beschluss des BGH vom 20.05.2014 in VI ZB 9/13 recht verstehe richtet sich die Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten nicht nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Ausscheiden würde daher nur rechtsmissbräuchliche Kostenfestsetzungsverlangen; die weitergehende Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten eines Anwaltes stellt sich indes nicht, sofern diese die Kosten eines Awaltes aus dem Gerichtsbezirk nicht überschreiten.

  • Ich würde die tatsächlich entstandenen Reisekosten zu allen Terminen (inkl Ortstermine) mit den fiktiven (RA am Sitz der Partei) vergleichen und den geringeren Betrag nehmen.


    :meinung:

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