Verzinsung und Verteilung von hinterlegtem Betrag

  • Hallo zusammen,

    ich hätte ein bis zwei Fragen hinsichtlich eines hinterlegten Betrages. Und zwar liegt folgender Fall vor:

    Wir(Drittschuldner/Arbeitgeber) haben aus einer Pfändung einen Betrag von rund 5.000,00 € hinterlegen müssen. Diesen haben wir auf ein internes separates Konto gebucht. Im Laufe der Zeit wurde der Beschluss jedoch nicht aufgehoben, die Pfändung wird jedoch bald seine Erledigung finden, ungeachtet der ausstehenden Zahlung des hinterlegten Betrages an den Gläubiger. Nun hat der Schuldner bereits angefragt, was nun mit dem hinterlegten Betrag passiert, wenn die vorgenannte Pfändung erledigt ist und ob er ggfs. angefallene Zinsen geltend machen kann, mit der Begründung, dass er ja, wenn er diesen Betrag bei der Bank angelegt hätte, ebenso Zinsgewinne verzeichnet hätte. Wenn dies der Fall sein sollte, wie hoch ist der gängige Zinssatz?

    Ein weiterer Knackpunkt ist, dass dem Schuldner weitere Pfändungen vorliegen. Ich würde im Normalfall die weiteren Gläubiger bedienen, aber mir stellt sich die Frage, ob denn wenn der Betrag durch das Gericht zu einem bestimmten Aktenzeichen hinterlegt werden sollte nicht auch direkt an den Schuldner gezahlt werden kann und die Hinterlegung als "zweckgebunden" anzusehen war.

    Wo in der ZPO sind Antworten zu den o.g. "Problemen" zu finden?


    Schon einmal vielen Dank euch allen:daumenrau

  • Was meinst du mit wir haben hinterlegen müssen? Gerichtliche Hinterlegung? :confused:
    Dann ist für die Rückzahlung das Gericht zuständig. Dort müssen die aufgeführten Empfänger ihre Berechtigung nachweisen (übereinstimmende Erklärung aller oder gerichtliches Urteil). Hinterlegungszinsen gibts' nicht.
    Das Verfahren richtet sich nach den von dem jeweiligen Land erlassenen Hinterlegungsgesetz (nix ZPO!).

  • der Betrag wurde intern "geparkt" und nicht an die Hinterlegungsstelle überwiesen.. Laut Beschluss sollte der pfändbare Betrag weder an Gläubiger noch an Schuldner ausgezahlt werden.

  • Bei welcher Bank gibt es denn einen Zinsgewinn??????????????? :wechlach:

    Wegen der Frage der Zweckgebundenheit ist m. E. darauf abzustellen, ob die weiteren Gläubiger zum Zeitpunkt der "Hinterlegung" bereits ein Pfändungspfandrecht erworben haben. Wenn dass so ist und sich die Pfändung wegen derer hinterlegt wurde ohne dieses Geld erledigt, würden die anderen Gläubiger aufrücken und hätten entsprechend einen Anspruch auf Auskehr.
    Wenn zum Zeitpunkt der Hinterlegung jedoch keine weiteren Pfändungen vorlagen, geht das Geld an den Schuldner, würde aber dann wohl mit Eingang auf dem Konto von der neuen Pfändung erfasst werden.

    Bei Unklarheit über den richtigen Empfänger --> richtige Hinterlegung!

  • Bei welcher Bank gibt es denn einen Zinsgewinn??????????????? :wechlach:

    Wegen der Frage der Zweckgebundenheit ist m. E. darauf abzustellen, ob die weiteren Gläubiger zum Zeitpunkt der "Hinterlegung" bereits ein Pfändungspfandrecht erworben haben. Wenn dass so ist und sich die Pfändung wegen derer hinterlegt wurde ohne dieses Geld erledigt, würden die anderen Gläubiger aufrücken und hätten entsprechend einen Anspruch auf Auskehr.
    Wenn zum Zeitpunkt der Hinterlegung jedoch keine weiteren Pfändungen vorlagen, geht das Geld an den Schuldner, würde aber dann wohl mit Eingang auf dem Konto von der neuen Pfändung erfasst werden.

    Bei Unklarheit über den richtigen Empfänger --> richtige Hinterlegung!

    Der Drittschuldner hat hier vermutlich aufgrund einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung die pfändbaren Beträge bei sich verwahrt (was TE wohl mit "hinterlegt" bezeichnet hat.

    Soweit die Pfändung, wegen der die pfändbaren Beträge beim Drittschuldner (vermutlich Arbeitgeber?) verwahrt wurden erledigt ist, stehen sie grundsätzlich dem Schuldner zu. Weil das aber noch nicht ausgezahltes AE ist, sind die Beträge, soweit sie bei Einbehaltung auf für weitere Gläubiger pfändbar gewesen wären, von nachfolgenden Pfändungen erfasst. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pfändung zur Zeit der Einbehaltung und Verwahrung bereits vorgelegen hat oder nicht.

    Die Pfändung erfasst das AE, das zum Zeitpunkt der Pfändung noch nicht gezahlt wurde. So z.B. bei Nachzahlungen und Rückständen, rückwirkenden tariflichen Erhöhungen, Beförderungen oder Höhergruppierungen (s. Stöber Rdn. 1042).

    Nichts anderes kann gelten, wenn das Gehalt aus anderen Gründen noch nicht voll oder teilweise an den AN ausgezahlt wurde. So z.B. wenn aufgrund eines vorläufigen Zahlungsverbotes Beträge einbehalten wurden und nach der Fälligkeit des AE eine Pfändung zugunsten eines anderen Gläubigers zugestellt wurde.

    Folgt die Pfändung dem VZV nicht, ist der einbehaltene Betrag auch dann für den nachfolgenden Gläubiger greifbar, wenn seine Pfändung erst nach der Gehaltszahlung zugestellt wurde.

    Die Pfändung erfasst also all das AE, das bei Zustellung noch nicht ausgezahlt war.

  • ich wusste auf Coverna ist Verlass, hast mir schon ein paar Mal helfen können ;) natürlich auch ein Dank an die anderen Beteiligten:)


    Genau, mit "hinterlegt" ist gemeint, dass es beim DS verwahrt wurde.

    Die Antwort hat mir als Stütze auf jeden Fall schon sehr geholfen, aber eine Frage hätte ich dennoch:

    Wenn das Geld auf Grund des Beschluss hinterlegt/verwahrt wurde, kann es doch auch nur dann ausgezahlt werden, wenn der Beschluss "aufgehoben" wird oder aber der Gläubiger mitteilt, dass das Geld ausgekehrt werden darf, oder? Ich denke es kann nämlich nicht in meinem Ermessensspielraum liegen, ob tatsächlich alle Forderungen beglichen sind.

  • ich wusste auf Coverna ist Verlass, hast mir schon ein paar Mal helfen können ;) natürlich auch ein Dank an die anderen Beteiligten:)


    Genau, mit "hinterlegt" ist gemeint, dass es beim DS verwahrt wurde.

    Die Antwort hat mir als Stütze auf jeden Fall schon sehr geholfen, aber eine Frage hätte ich dennoch:

    Wenn das Geld auf Grund des Beschluss hinterlegt/verwahrt wurde, kann es doch auch nur dann ausgezahlt werden, wenn der Beschluss "aufgehoben" wird oder aber der Gläubiger mitteilt, dass das Geld ausgekehrt werden darf, oder? Ich denke es kann nämlich nicht in meinem Ermessensspielraum liegen, ob tatsächlich alle Forderungen beglichen sind.

    Es kommt wie immer darauf an!

    Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist bei Dir das AE gepfändet und (so vermute ich) die ZV einstweilen eingestellt, weshalb Du die pfändbaren Beträge bei Dir verwahrst. Oder gibt es einen anderen Grund für die Verwahrung des Geldes (möglich wäre auch, dass es nur einen Pfändungsbeschluss gibt und die Überweisung an den Gläubiger nicht angeordnet wurde).

    Aus welchem Grund wird der Gläubiger denn anderweitig befriedigt? Sollte noch bei einem weiteren Drittschuldner gepfändet sein (mit dem gleichen Beschluss, der bei Dir vorliegt), wäre die ZV doch dort ebenfalls einstweilen eingestellt. Insofern sind die Angaben etwas unklar und unvollständig.

    Die Pfändung findet auf vier Arten ihre Erledigung:

    1. Zahlung der kompletten Forderung einschließlich der Kosten und weiter zu berechnenden Zinsen (jedoch ohne Kosten, die nach der Zustellung entstanden sind),

    2. Verzicht des Gläubigers nach § 843 ZPO (die dem Schuldner gegenüber abzugeben wäre, der DS erhält dann eine Mehrausfertigung der Verzichtserklärung).

    3. Mitteilung des Gläubigers an den Drittschuldner, dass die Forderung bezahlt ist (werte ich als Verzicht, weil der Gläubiger aus der Pfändung keine Ansprüche mehr gelten macht).

    Aber Achtung: Die Mitteilung des Schuldners oder eines weiteren Drittschuldners, dass er die Forderung bezahlt hat, hat für den Drittschuldner keine bindende Wirkung. In dem Fall würde ich bei dem Gläubiger anfragen, ob seine Forderungen noch bestehen und weiterhin geltend gemacht werden.

    4. Nach § 836 Abs. 2 ZPO, wenn der PfÜB von dem Vollstreckungsgericht per Beschluss aufgehoben wird.

  • es ist ausschließlich das AE gepfändet worden, andere Drittschuldner sind nicht vorhanden. Die ZV ist durch Beschluss einstweilen eingestellt, weswegen ich das Geld nicht ausgezahlt habe.

  • es ist ausschließlich das AE gepfändet worden, andere Drittschuldner sind nicht vorhanden. Die ZV ist durch Beschluss einstweilen eingestellt, weswegen ich das Geld nicht ausgezahlt habe.

    Also abwarten bis die Pfändung oder die einstweilige Einstellung aufgehoben wird oder der Gläubiger sagt, dass die Forderung bezahlt ist.

    Sollte der Gläubiger etwas mitteilen, achte bitte darauf, ob der Gläubiger nur das Geld frei gibt oder die Pfändung insgesamt für erledigt erklärt.


  • Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pfändung zur Zeit der Einbehaltung und Verwahrung bereits vorgelegen hat oder nicht. Die Pfändung erfasst das AE, das zum Zeitpunkt der Pfändung noch nicht gezahlt wurde. So z.B. bei Nachzahlungen und Rückständen, rückwirkenden tariflichen Erhöhungen, Beförderungen oder Höhergruppierungen (s. Stöber Rdn. 1042). Nichts anderes kann gelten, wenn das Gehalt aus anderen Gründen noch nicht voll oder teilweise an den AN ausgezahlt wurde.

    Das sehe ich anders.
    Erstens handelt es sich nicht um eine Nachzahlung oder Rückstände. Das Arbeitseinkommen wurde zum Zeitpunkt der Fälligkeit durch den Arbeitgeber gezahlt, es wurde halt nur noch nicht an den Arbeitnehmer/Schuldner überwiesen.
    Im Übrigen sagt auch Stöber in Rdn. 1042, dass Nachzahlungen bei dem Abrechnungszeitraum berücksichtigt werden, für die sie geleistet worden sind. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung kommt es gerade nicht an. Wenn ich das Geld also für einen Zeitraum berücksichtige, für den noch keine Pfändungen vorlagen, ist es dem Schuldner auszuzahlen.


  • Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pfändung zur Zeit der Einbehaltung und Verwahrung bereits vorgelegen hat oder nicht. Die Pfändung erfasst das AE, das zum Zeitpunkt der Pfändung noch nicht gezahlt wurde. So z.B. bei Nachzahlungen und Rückständen, rückwirkenden tariflichen Erhöhungen, Beförderungen oder Höhergruppierungen (s. Stöber Rdn. 1042). Nichts anderes kann gelten, wenn das Gehalt aus anderen Gründen noch nicht voll oder teilweise an den AN ausgezahlt wurde.

    Das sehe ich anders.
    Erstens handelt es sich nicht um eine Nachzahlung oder Rückstände. Das Arbeitseinkommen wurde zum Zeitpunkt der Fälligkeit durch den Arbeitgeber gezahlt, es wurde halt nur noch nicht an den Arbeitnehmer/Schuldner überwiesen.
    Im Übrigen sagt auch Stöber in Rdn. 1042, dass Nachzahlungen bei dem Abrechnungszeitraum berücksichtigt werden, für die sie geleistet worden sind. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung kommt es gerade nicht an. Wenn ich das Geld also für einen Zeitraum berücksichtige, für den noch keine Pfändungen vorlagen, ist es dem Schuldner auszuzahlen.

    Dann lies in der Rdn. 1042 mal weiter. Danach sind auch Nachzahlungen für die Zeit vor der Zustellung der Pfändung von der zwischenzeitlichen Pfändung erfasst. Aus welchem Grund das Gehalt noch nicht ausgezahlt war, ist meiner Meinung nach unbedeutend. Maßgeblich ist nur die Tatsache, dass das Geld noch nicht an den Schuldner ausgezahlt wurde.

  • Im Übrigen sagt auch Stöber in Rdn. 1042, dass Nachzahlungen bei dem Abrechnungszeitraum berücksichtigt werden, für die sie geleistet worden sind. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung kommt es gerade nicht an. Wenn ich das Geld also für einen Zeitraum berücksichtige, für den noch keine Pfändungen vorlagen, ist es dem Schuldner auszuzahlen.

    Diese Schlussfolgerung trifft nicht zu. Zwar ist der Hinweis, dass Nachzahlungen dem jeweiligen Abrechnungszeitraum zuzurechnen sind, richtig. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach sich die Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens "nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird," bemisst.

    Das bedeutet indes nur, dass die Nachzahlung nicht als Einmalzahlung nach § 850i Abs. 1 ZPO zu behandeln sind, sondern dass der Nachzahlungsbetrag auf die einzelnen Monate zu verteilen ist und dann für jeden Monat gesondert die Pfändungsfreigrenze zu bestimmen ist. Dafür ist indes nicht notwendig, dass auch schon in den jeweiligen Monaten die Pfändung vorlag (vgl. Stöber an der von Dir zitierten Stelle). Denn die Pfändung erfasst alle im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens (Zustellung) bestehenden Ansprüche. Und der Schuldner hat in diesem Zeitpunkt den noch nicht erfüllten Anspruch auf (Nach-)Zahlung seines Gehalts.

    Edit: Coverna war schneller.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Im Übrigen sagt auch Stöber in Rdn. 1042, dass Nachzahlungen bei dem Abrechnungszeitraum berücksichtigt werden, für die sie geleistet worden sind. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung kommt es gerade nicht an. Wenn ich das Geld also für einen Zeitraum berücksichtige, für den noch keine Pfändungen vorlagen, ist es dem Schuldner auszuzahlen.

    Diese Schlussfolgerung trifft nicht zu. Zwar ist der Hinweis, dass Nachzahlungen dem jeweiligen Abrechnungszeitraum zuzurechnen sind, richtig. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach sich die Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens "nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird," bemisst.

    Das bedeutet indes nur, dass die Nachzahlung nicht als Einmalzahlung nach § 850i Abs. 1 ZPO zu behandeln sind, sondern dass der Nachzahlungsbetrag auf die einzelnen Monate zu verteilen ist und dann für jeden Monat gesondert die Pfändungsfreigrenze zu bestimmen ist. Dafür ist indes nicht notwendig, dass auch schon in den jeweiligen Monaten die Pfändung vorlag (vgl. Stöber an der von Dir zitierten Stelle). Denn die Pfändung erfasst alle im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens (Zustellung) bestehenden Ansprüche. Und der Schuldner hat in diesem Zeitpunkt den noch nicht erfüllten Anspruch auf (Nach-)Zahlung seines Gehalts.

    Edit: Coverna war schneller.

    Trotzdem danke für die Unterstützung ;)

  • @Silbekotelett und Coverna

    Also tut mir leid, aber mich überzeugt das immer noch nicht. Vielleicht habe ich mich auch unklar ausgedrückt.
    Nach Stöber Rn 1042 wird eine Nachzahlung oder ein rückstehender Betrag von einer zwischenzeitlich bewirkten Pfändung erfasst. Dass lässt sich aber auf den vorliegenden Fall m. E. nicht anwenden. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber kein zusätzliches Geld welches ihm vorher aus welchen Gründen auch immer nicht ausgezahlt werden konnte. Der Arbeitnehmer hat für den Monat X ein bestimmtes Arbeitsentgelt erhalten. Aufgrund der Pfändung i. V. m. der vorläufigen gerichtlichen Einstellung der ZV wurde das Geld jedoch nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt sondern verblieb beim Arbeitgeber. Wenn jetzt die vorläufige Einstellung durch das Gericht aufgehoben wird, bin ich eben der Ansicht, dass man die Schlussfolgerung aus Stöber Rn 1042 so nicht ziehen kann. Es handelt sich gerade nicht um eine Nachzahlung die von einer mittlerweile ausgebrachten Pfändung erfasst wird sondern es ist das vom Gericht wieder freigegebene Arbeitseinkommen für den Monat X welches zu diesem Zeitpunkt nicht gepfändet war.

  • @Silbekotelett und Coverna

    Also tut mir leid, aber mich überzeugt das immer noch nicht. Vielleicht habe ich mich auch unklar ausgedrückt.
    Nach Stöber Rn 1042 wird eine Nachzahlung oder ein rückstehender Betrag von einer zwischenzeitlich bewirkten Pfändung erfasst. Dass lässt sich aber auf den vorliegenden Fall m. E. nicht anwenden. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber kein zusätzliches Geld welches ihm vorher aus welchen Gründen auch immer nicht ausgezahlt werden konnte. Der Arbeitnehmer hat für den Monat X ein bestimmtes Arbeitsentgelt erhalten. Aufgrund der Pfändung i. V. m. der vorläufigen gerichtlichen Einstellung der ZV wurde das Geld jedoch nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt sondern verblieb beim Arbeitgeber. Wenn jetzt die vorläufige Einstellung durch das Gericht aufgehoben wird, bin ich eben der Ansicht, dass man die Schlussfolgerung aus Stöber Rn 1042 so nicht ziehen kann. Es handelt sich gerade nicht um eine Nachzahlung die von einer mittlerweile ausgebrachten Pfändung erfasst wird sondern es ist das vom Gericht wieder freigegebene Arbeitseinkommen für den Monat X welches zu diesem Zeitpunkt nicht gepfändet war.

    Ich kann Deiner Logik nicht folgen.

    Der AG hat den pfändbaren Betrag aufgrund einer Pfändung einbehalten. Wird die Pfändung aus welchen Gründen auch immer unwirksam, hat der AN Anspruch auf diese pfändbaren Beträge. Warum sollen diese Beträge nicht von einer weiteren, zwischenzeitlich zugestellten Pfändung erfasst werden können? Es bleibt pfändbares Einkommen.

    Würde der AG die Beträge hinterlegen und der Gläubiger würde wegfallen, hätte auch hier der Schuldner einen Auszahlungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle, der gepfändet werden kann. Warum nicht auch beim AG? An der Forderung als solche - pfändbares AE - ändert sich doch nichts.

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