Ich habe eine ganz normale Vergütungsabrechnung eines Pflichtverteidigers vorliegen:
Hauptverfahren
Nr. 4100 160,00 Euro
Nr. 4104 132,00 Euro
Nr. 4106 161,00 Euro
Nr. 7002 20,00 Euro
Nr. 7000 35,95 Euro
Nr. 7008 96,70 Euro
Gesamt 605,65 Euro
Verbundverfahren
Nr. 4100 160,00 Euro
Nr. 4104 132,00 Euro
Nr. 4106 161,00 Euro
Nr. 7002 20,00 Euro
Nr. 7000 23,50 Euro
Nr. 7008 94,34 Euro
Gesamt 590,84 Euro
Insgesamt wurde somit eine Vergütung in Höhe von 1.196,49 Euro angemeldet. Er hat zudem angegeben, dass er bereits Zahlungen in Höhe von 1.300,00 Euro erhalten hat (von Mandanten / Dritten)
Gem. § 58 Abs. 3 RVG sind Zahlungen, die der RA erhalten hat auf die Vergütung anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jedoch nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag, der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 RVG aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde.
Daher meine Berechnung:
doppelte Pflichtverteidigergebühren 1.812,00 Euro (906,00 Euro x 2)
Da die Zahlung des Mandanten (1.300,00 Euro) die einfache Pflichtverteidigergebühren (906,00 Euro) um 394,00 Euro übersteigt, ist dieser Betrag auf die einfache Pflichtverteidervergütung (Gebühren) anzurechnen, so dass der RA noch 512,00 Euro (906,00 abzgl. 394,00) netto erhalten würde.
Hinzukommen Postpauschale (2 x 20,00Euro), Auslagen (35,95 Euro, 23,50 Euro) sowie die Mehrwertsteuer, so dass sich nach meiner Berechnung ein Betrag in Höhe von 727,63 Euro ergibt, der dem RA festzusetzen wäre.
Wie seht ihr das? Berechnung korrekt oder fehlerhaft?