Anrechnung, § 58 III RVG

  • Ich habe eine ganz normale Vergütungsabrechnung eines Pflichtverteidigers vorliegen:

    Hauptverfahren
    Nr. 4100 160,00 Euro
    Nr. 4104 132,00 Euro
    Nr. 4106 161,00 Euro
    Nr. 7002 20,00 Euro
    Nr. 7000 35,95 Euro
    Nr. 7008 96,70 Euro
    Gesamt 605,65 Euro

    Verbundverfahren
    Nr. 4100 160,00 Euro
    Nr. 4104 132,00 Euro
    Nr. 4106 161,00 Euro
    Nr. 7002 20,00 Euro
    Nr. 7000 23,50 Euro
    Nr. 7008 94,34 Euro
    Gesamt 590,84 Euro

    Insgesamt wurde somit eine Vergütung in Höhe von 1.196,49 Euro angemeldet. Er hat zudem angegeben, dass er bereits Zahlungen in Höhe von 1.300,00 Euro erhalten hat (von Mandanten / Dritten)

    Gem. § 58 Abs. 3 RVG sind Zahlungen, die der RA erhalten hat auf die Vergütung anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jedoch nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag, der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 RVG aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde.

    Daher meine Berechnung:
    doppelte Pflichtverteidigergebühren 1.812,00 Euro (906,00 Euro x 2)

    Da die Zahlung des Mandanten (1.300,00 Euro) die einfache Pflichtverteidigergebühren (906,00 Euro) um 394,00 Euro übersteigt, ist dieser Betrag auf die einfache Pflichtverteidervergütung (Gebühren) anzurechnen, so dass der RA noch 512,00 Euro (906,00 abzgl. 394,00) netto erhalten würde.

    Hinzukommen Postpauschale (2 x 20,00Euro), Auslagen (35,95 Euro, 23,50 Euro) sowie die Mehrwertsteuer, so dass sich nach meiner Berechnung ein Betrag in Höhe von 727,63 Euro ergibt, der dem RA festzusetzen wäre.

    Wie seht ihr das? Berechnung korrekt oder fehlerhaft? :gruebel:

  • Hab es anhand der Erläuterung in Mayer | Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 58, Rn. 23 ff berechnet. Nach den Ausführungen im Gerolf/Schmidt, RVG, 18 Auflage, § 58, Rn. 59 wäre ich zu einer anderen Berechnung gekommen. :eek:

    Deswegen frag ich nochmal nach ;)

  • Ich habe nachgerechnet und wäre auch zu dieser Berechnung gekommen. Richtig dürfte sein, die Auslagen davon auszunehmen, da es in § 58 nur um die Gebühren geht.

  • Super, vielen Dank !! :)

    Die Abrechnungen bzgl. des Haupt- und Verbundverfahrens hab ich überprüft. Insoweit hatte ich keine Beanstandungen.

  • Die Zahlungen des Mandanten müssen noch hinsichtlich der gebührenrechtlicher Angelegenheit zugeordnet werden. Wenn das alles für das eine Vorverfahren gezahlt wurde, ist auf das andere Vorverfahren und beide I. Instanzen nix anzurechnen. Da können völlig andere Werte rauskommen.

    Außerdem dürfen nach neuem Recht auch die Höchstgebühren nicht überschritten werden.

  • Geht es nach altem Recht, muss - auch nach altem Recht - geklärt werden für welches Verfahren der Vorschuss gezahlt worden ist. Wenn (nur) für das Hauptverfahren, dann wird im Verbundverfahren nichts angerechnet. Dann stellt sich im Hauptverfahren die Frage: Verfahrensabschnitt = Instanz?, oder ggf. nur Vorverfahren.
    Nach neuem Recht muss geklärt werden, ob ggf. eine Bestimmung getroffen worden ist.
    Im Übrigen @ Linda: Neuen Kommentar kaufen. Mit der 18. Auflage dürften Sie nicht mehr weit kommen :). Und: Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl., § 58 Abs. 3 Rn. 40 rechnet noch anders. Der kommt aber etwa zum gleichen Ergebnis wie Sie. GS wäre m.E. günstiger.

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