Hausgeld/freihändige Veräußerung

  • Wohnung wird jetzt im IK Verfahren freihändig vom TH verkauft an einen Käufer.

    Erheblicher Hausgeldrückstand, teils vor Insolvenzeröffnung teils danach entstanden, beispielsweise Euro 1000 davor, Euro 1000 danach.
    Inwieweit muss der TH vom Verkaufserlös diese Hausgelder aus dem Verkaufserlös bedienen?
    § 49 i.V.m. § 10 ZVG greifen nicht, da hier freihändige Verwertung.

    Gibt es eine besondere Regelung, so dass komplett EURO 2000 gezahlt werden müssen, obwohl Forderung teilweise nur Insolvenzforderung ist? Ad hoc würde ich sagen, dass der TH 1000 Euro zahlen müsste, und EUR0 1000 zur Tabelle angemeldet werden.

  • Die 1.000 EUR vor IE sind mit einem Absonderungsrecht belastet, die sich am Veräußerungserlös fortsetzen, BGH vom 13.09.2013, V ZR 209/12.

    Die 1.000 EUR nach IE sind Masseverbindlichkeiten mit der zu beachtenden Verteilungsreihenfolge des § 209 InsO.


    Danke für die Antwort. Am Ende des von dir genannten Urteils steht:"Ob und wie das Absonderungsrecht bei einer freihändigen Veräußerung durch den Insolvenzverwalter abzugelten ist (vgl. zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - IX ZR 101/09, NJW-RR 2010, 1022 Rn. 10), ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits."

  • Die 1.000 EUR vor IE sind mit einem Absonderungsrecht belastet, die sich am Veräußerungserlös fortsetzen, BGH vom 13.09.2013, V ZR 209/12.

    Die 1.000 EUR nach IE sind Masseverbindlichkeiten mit der zu beachtenden Verteilungsreihenfolge des § 209 InsO.


    Danke für die Antwort. Am Ende des von dir genannten Urteils steht:"Ob und wie das Absonderungsrecht bei einer freihändigen Veräußerung durch den Insolvenzverwalter abzugelten ist (vgl. zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - IX ZR 101/09, NJW-RR 2010, 1022 Rn. 10), ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits."

    Die Entscheidung IX ZR 101/09 dürfte hier unbeachtlich sein, da es dort um Grundsteuern ging, die bei der freihändigen Veräußerung am Objekt kleben bleiben, sofern nicht abgelöst, also anders als V ZR 209/12.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die 1.000 EUR vor IE sind mit einem Absonderungsrecht belastet, die sich am Veräußerungserlös fortsetzen, BGH vom 13.09.2013, V ZR 209/12.

    Die 1.000 EUR nach IE sind Masseverbindlichkeiten mit der zu beachtenden Verteilungsreihenfolge des § 209 InsO.


    Danke für die Antwort. Am Ende des von dir genannten Urteils steht:"Ob und wie das Absonderungsrecht bei einer freihändigen Veräußerung durch den Insolvenzverwalter abzugelten ist (vgl. zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - IX ZR 101/09, NJW-RR 2010, 1022 Rn. 10), ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits."

    Die Entscheidung IX ZR 101/09 dürfte hier unbeachtlich sein, da es dort um Grundsteuern ging, die bei der freihändigen Veräußerung am Objekt kleben bleiben, sofern nicht abgelöst, also anders als V ZR 209/12.

    Ja natürlich, das ist korrekt.
    Mir gings nur darum zu sagen, dass das von dir anfangs genannte Urteil sich nicht um eine freihändige Veräußerung dreht. Deine Schlussfolgerung :"Die 1.000 EUR vor IE sind mit einem Absonderungsrecht belastet, die sich am Veräußerungserlös fortsetzen, BGH vom 13.09.2013, V ZR 209/12.
    Die 1.000 EUR nach IE sind Masseverbindlichkeiten mit der zu beachtenden Verteilungsreihenfolge des § 209 InsO.[/QUOTE]" fußt aber eben auf genau diesem Urteil, dass zu meinem Sachverhalt nicht passt.

  • da stehe ich jetzt, wohl aufgrund der fortgeschrittenen Stunde, etwas auf dem Schlauch:

    ich würde für mich festhalten:

    1. Absonderungsrecht klebt nicht am Objekt bei freihändiger Veräußerung;
    2. Absonderungsrecht setzt sich am Erlös fort, IX ZR 164/98, wäre es nicht so, könnte der IV durch freihändigen Verkauf das Absonderungsrecht vereiteln;
    3. Für Hausgeldansprüche nach IE besteht kein Absonderungsrecht, da § 49 InsO sich nur auf Insolvenzforderungen erstreckt und dem auch § 91 InsO entgegensteht, IX ZR 120/10;

    wo mache ich hier den Fehler?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • da stehe ich jetzt, wohl aufgrund der fortgeschrittenen Stunde, etwas auf dem Schlauch:

    ich würde für mich festhalten:

    1. Absonderungsrecht klebt nicht am Objekt bei freihändiger Veräußerung;
    2. Absonderungsrecht setzt sich am Erlös fort, IX ZR 164/98, wäre es nicht so, könnte der IV durch freihändigen Verkauf das Absonderungsrecht vereiteln;
    3. Für Hausgeldansprüche nach IE besteht kein Absonderungsrecht, da § 49 InsO sich nur auf Insolvenzforderungen erstreckt und dem auch § 91 InsO entgegensteht, IX ZR 120/10;

    wo mache ich hier den Fehler?


    Du machst keinen Fehler. Nur ist die Sache für mich nicht so klar.
    Siehe Urteil Az. IX ZR 101/09: "Obwohl das Gesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht, kann der Verwalter das belastete Grundstück - wie sich mittelbar aus § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO ergibt - auch freihändig veräußern (Jaeger/Henckel, InsO § 49 Rn. 33; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 49 Rn. 4; Uhlenbruck/ Brinkmann,
    InsO 13. Aufl. § 49 Rn. 1c; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 165 Rn. 4; vgl auch BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281, 282 Rn. 13).Wie in einem solchen Fall die Absonderungsrechte gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG abgegolten werden, ist im Gesetz nicht geregelt und wird in Rechtsprechung
    und Literatur unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird angenommen, die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG genannten Rechte ließen sich nur im Zwangsversteigerungsverfahrenumsetzen (OLG Hamm NJW-RR 1994, 469 mit krit. Anm. Hornung KKZ 1995, 67; Uhlenbruck/Brinkmann aaO § 51 Rn. 38; MünchKomm-InsO/Ganter aaO § 51 Rn. 262; HmbKomm-InsO/Büchler, 3. Aufl. § 165 Rn. 13).Ebenso wird vertreten, die abgesonderte Befriedigung könne nicht von der Art und Weise der Verwertung des Grundstücks abhängig sein (LG Erfurt KKZ 2009, 17; AG Nürnberg KKZ 2005, 175; Jaeger/Henckel, InsO § 49 Rn. 33;
    FK-InsO/Imberger, 5. Aufl. § 49 Rn. 50; Hornung KKZ 1995, 67, 68). Auf diesen Meinungsstreit kommt es hier nicht an"

    Also ist die Thematik sehr umstritten. Es gibt starke Befürworter, dass kein Absonderungsrecht besteht.
    [h=2][/h]

  • ok, wir haben zwar keinen dinglichen Anspruch, jedoch einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung im Falle der Zwangsversteigerung. Andererseits vereitelt der Verwalter mit der freihändigen Verwertung die abgesondert Befriedigung. Anders als in den von Dir zitierten Stellen, erlöschen die Absonderungsrechte nach § 10 I Nr. 3,4 ZVG ja auch nicht bei der freihändigen Verwertung, sondern bleiben am Objekt haften, IX ZR 34/09.

    In IX ZR 34/09 hält der BGH fest, dass: Ein Absonderungsrecht an dem Erlös entsteht freilich nur, wenn die freihändige Veräußerung zum Untergang des dinglichen Rechts führt. Es muss also das Absonderungsrecht im Zuge der Veräußerung erloschen sei. Ok, kein dingliches Recht, dass erlischt, aber Absonderungsrecht, dass im Zuge der Verwertung erlöschen würde. Würde sich dies am Verwertungserlös nicht fortsetzen, hätte man das Problem, dass die WEG sofort nach IE die Zwangsversteigerung betreiben müsste, um durch eine freihändige Verwertung nicht hinten runter zu fallen. Dies kann, auch für die Gläubiger der nachfolgenden Rangklassen, nicht die Lösung sein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ok, wir haben zwar keinen dinglichen Anspruch, jedoch einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung im Falle der Zwangsversteigerung. Andererseits vereitelt der Verwalter mit der freihändigen Verwertung die abgesondert Befriedigung. Anders als in den von Dir zitierten Stellen, erlöschen die Absonderungsrechte nach § 10 I Nr. 3,4 ZVG ja auch nicht bei der freihändigen Verwertung, sondern bleiben am Objekt haften, IX ZR 34/09.

    In IX ZR 34/09 hält der BGH fest, dass: Ein Absonderungsrecht an dem Erlös entsteht freilich nur, wenn die freihändige Veräußerung zum Untergang des dinglichen Rechts führt. Es muss also das Absonderungsrecht im Zuge der Veräußerung erloschen sei. Ok, kein dingliches Recht, dass erlischt, aber Absonderungsrecht, dass im Zuge der Verwertung erlöschen würde. Würde sich dies am Verwertungserlös nicht fortsetzen, hätte man das Problem, dass die WEG sofort nach IE die Zwangsversteigerung betreiben müsste, um durch eine freihändige Verwertung nicht hinten runter zu fallen. Dies kann, auch für die Gläubiger der nachfolgenden Rangklassen, nicht die Lösung sein.

    Im Ergebnis wendet man also die Regelungen des §10 ZVG auch bei einer freihändigen Veräußerung an.

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