Banken und das Vollmachtsproblem

  • Ich hab einige Bankmitarbeiter im Freundeskreis. Ich kann nur eins sagen: vom Recht der Vollmachten nach dem BGB haben sie sehr wenig Ahnung, obwohl zumindest einige täglich damit zu tun haben. Ich hab da kein gutes Gefühl.

  • Deswegen ist die Bankausbildung auch kein Jurastudium....ich verstehe was du sagen willst und ich habe "Einblick" bei mehreren Banken, aber ich habe auch etwas gegen Verallgemeinerungen...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (16. September 2014 um 07:59)

  • Man lernt ja nie aus. Ich kann ja nachvollziehen, dass ich, wenn ich als Bevollmächtigte über ein Konto verfügen möchte, bei der Bank meine Unterschrift hinterlegen soll, damit man die dann jeweils vergleichen kann. Natürlich würde ich auch jederzeit die mir erteilte notarielle Vollmacht vorlegen und mich ausweisen, damit habe ich überhaupt kein Problem. Was ich aber nicht begreife, ist, dass man meiner Mutter, die völlig klar im Kopf ist und ganz allein über ihr Konto verfügt, erzählt, sie solle ihre Kinder zur Bank schicken, damit die dort was unterschreiben, weil sie später sonst nicht über das Konto verfügen könnten. Wenn der Vertretungsfall eingetreten ist, okay, wie gesagt, dann weise ich mich aus, weise meine Vollmacht nach und hinterlasse meine Unterschrift. Aber solange von der Vollmacht überhaupt kein Gebrauch gemacht wird, brauchen die doch meine Unterschrift nicht auf Vorrat.


    Je nach AGB der Bank wird eine Unterschrift des Vollmachtgebers und des/der Vollmachtnehmer auf dem entsprechenden Vordruck der Bank verlangt. Wenn du dich nach Eintritt des Vorsorgefalls nicht erst rumstreiten möchtest, ob Kontoverfügungen auch mit der Vorsorgevollmacht beauftragt werden können, solltest du diesen Aufwand vielleicht auf dich nehmen.

    Abgesehen davon, habe ich vor ein paar Jahren schon mal wegen einer Kontovollmacht unterschrieben. Vielleicht denkt die Bank, das Formular oder meine Unterschrift sei verjährt. :cool: Schlimm ist, wenn so was schon Leute, die vom Juristischen "Ahnung" haben, verwirrt. Wie soll es erst unbedarften Leuten gehen, die gerade einen Trauerfall haben, auf die viel hereinbricht und die eins nach dem andern abarbeiten wollen und die dann bei der Bank auf eine "Dame, die sich so durchwurstelt" treffen, die sie völlig zu Unrecht zum Nachlassgericht schickt und sie in Erbscheinsverfahren treibt, die Zeit und Geld kosten, nur weil nicht erkannt wird, dass eine wirksame Vollmacht erteilt ist.


    In den AGB der P-Bank steht jetzt drin, dass für Verfügungen nach dem Tod ein Erbnachweis vorgelegt werden muss, wobei hierbei notarielles Testament und Erbschein genannt werden.

    Aus deren Sicht würden die Erben vollkommen zu recht zum Nachlassgericht geschickt (zumal ein Testament sowieso zu eröffnen ist). Letztlich finde ich es auch nachvollziehbar, wenn sich die Bank nicht dem Risiko aussetzen möchte, dass der (Nicht-)erbe dank durch den Erblasser erteilter Vollmacht nach dessen Tod zu Lasten des Erben über die Konten verfügt und ggf. anschließend die Bank mit Schadensersatzansprüchen des/der Erben konfrontiert wird.

  • Schlimm ist, wenn so was schon Leute, die vom Juristischen "Ahnung" haben, verwirrt. Wie soll es erst unbedarften Leuten gehen, die gerade einen Trauerfall haben, auf die viel hereinbricht und die eins nach dem andern abarbeiten wollen und die dann bei der Bank auf eine "Dame, die sich so durchwurstelt" treffen, die sie völlig zu Unrecht zum Nachlassgericht schickt und sie in Erbscheinsverfahren treibt, die Zeit und Geld kosten, nur weil nicht erkannt wird, dass eine wirksame Vollmacht erteilt ist.


    Das ist zum Glück selten, weil die Leute statt dessen empört beim Notar anrufen und fragen, warum die Vollmacht, die immerhin Geld gekostet hat, unwirksam ist. Dann telefoniere ich mit der Bank :cowboy:

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  • In den AGB der P-Bank steht jetzt drin, dass für Verfügungen nach dem Tod ein Erbnachweis vorgelegt werden muss, wobei hierbei notarielles Testament und Erbschein genannt werden.

    Aus deren Sicht würden die Erben vollkommen zu recht zum Nachlassgericht geschickt (zumal ein Testament sowieso zu eröffnen ist). Letztlich finde ich es auch nachvollziehbar, wenn sich die Bank nicht dem Risiko aussetzen möchte, dass der (Nicht-)erbe dank durch den Erblasser erteilter Vollmacht nach dessen Tod zu Lasten des Erben über die Konten verfügt und ggf. anschließend die Bank mit Schadensersatzansprüchen des/der Erben konfrontiert wird.

    Das mag ja sein, wenn denn der Erbe in seiner Funktion als Erbe selber verfügen würde. Nach den AGB geht es ja darum die Verfügungsberechtigung des Erben zu prüfen. Wenn jedoch jemand aufgrund einer zu Lebzeiten erstellten Vollmacht des Erblassers verfügt, tut er dies ja nicht aufgrund seiner evtl. neuerworbenen Erbenstellung, sondern aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht.


  • In den AGB der P-Bank steht jetzt drin, dass für Verfügungen nach dem Tod ein Erbnachweis vorgelegt werden muss, wobei hierbei notarielles Testament und Erbschein genannt werden.

    Aus deren Sicht würden die Erben vollkommen zu recht zum Nachlassgericht geschickt (zumal ein Testament sowieso zu eröffnen ist). Letztlich finde ich es auch nachvollziehbar, wenn sich die Bank nicht dem Risiko aussetzen möchte, dass der (Nicht-)erbe dank durch den Erblasser erteilter Vollmacht nach dessen Tod zu Lasten des Erben über die Konten verfügt und ggf. anschließend die Bank mit Schadensersatzansprüchen des/der Erben konfrontiert wird.

    Das mag ja sein, wenn denn der Erbe in seiner Funktion als Erbe selber verfügen würde. Nach den AGB geht es ja darum die Verfügungsberechtigung des Erben zu prüfen. Wenn jedoch jemand aufgrund einer zu Lebzeiten erstellten Vollmacht des Erblassers verfügt, tut er dies ja nicht aufgrund seiner evtl. neuerworbenen Erbenstellung, sondern aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht.


    Das ist ja nun gerade das Problem.

    Der Bevollmächtigte, der nicht Erbe ist, geht nach dem Tod des Vollmachtgebers zur Bank und räumt die Konten ab. Später kommt der Erbe mit Erbschein zur Bank und erfährt, dass da leider nichts mehr an Geldern da ist. Nun wird er natürlich versuchen, vom Bevollmächtigten das ihm zustehende Geld zu bekommen und wenn bei diesem nichts zu holen ist als Schadensersatzanspruch von der Bank (oder gleich von der Bank, da zahlungsfähiger Schuldner).

    Daher kann ich es schon verstehen, dass die Bank festlegt, dass eine Auszahlung nach dem Tod des Kontoinhabers nur an den Erben erfolgt, der sich mit Erbschein oder notariellem Testament legitimieren muss.

  • Wenn die Vollmacht aber trans- oder postmortal gültig ist und der Bank bei der Verfügung im Original vorgelegt wird, dann hat sie ja befreiend geleistet und muss nicht nochmals an die Erben leisten. So will´s BGB AT.

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  • Wenn die Vollmacht aber trans- oder postmortal gültig ist und der Bank bei der Verfügung im Original vorgelegt wird, dann hat sie ja befreiend geleistet und muss nicht nochmals an die Erben leisten. So will´s BGB AT.


    Es gibt ja aber noch die anderen Alternativen, siehe auch Beitrag 28.

    Und auch für diese Fälle will sich die Bank eben absichern.

  • Die Bank will sich dagegen absichern, dass sie bewusst deliktisch handelt??????

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