Ausschlagungserklärung in fremder Sprache

  • Ich habe eine Ausschlagungserklärung in fremder Sprache. Ist diese - gemäß aktueller Rechtssprechung- nur gültig, wenn innerhalb der Ausschlagungsfrist eine Übersetzung eingeht? Falls dies richtig sein sollte, wer muss übersetzen (beeidigter Übersetzer?)
    Gibt es Hinweis- und Belehrungspflichten? Eigentlich wird im Ausschlagungsverfahren die Erklärung nur entgegen genommen und die Wirksamkeit nicht geprüft.:gruebel:

  • Sowohl ich als auch andere User (z.B. Cromwell) sehen die Entscheidung des OLG Köln als unrichtig an. Hierzu wird es in einem der nächsten RPfleger-Hefte nach Ankündigung von Cromwell auch einen entsprechenden Aufsatz bzw. eine Anmerkung geben.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Gilt im Nachlassverfahren nach dem FamFG § 184 GVG nicht? Das OLG Köln sagt: doch. Und m.E. zu Recht. Ist es dem Ausschlagenden denn nicht zuzumuten, mit der Ausschlagungserklärung eine entsprechende Übersetzung der Ausschlagungserklärung mit vorzulegen? Man stelle sich vor, beim Nachlassgericht geht ein Schriftstück mit japanischen Schriftzeichen ein, das -wie in Japan wohl üblich- mit einem "Stempel" unterschrieben ist und unter dem nach weiteren Schriftzeichen ein weiterer "Stempel" aufgedrückt ist (evtl. die Unterschrift des Notars). M.E. muss hier der Ersteller des Schriftstücks (der Ausschlagung) fast zwingend eine Übersetzung liefern. Alles andere wäre Unsinn.

    Wenn der Ausschlagende dies nicht will, hat er in fast jedem Land der Welt die Möglichkeit, die Ausschlagung vor einem Urkundsbeamten einer deutschen Auslandsvertretung abzugeben.

    Für den Fall, dass das Gericht eine Ausschlagungserklärung in fremder Sprache als wirksame Ausschlagung entgegennehmen muss, wird zwingend die Übersetzung derselben erforderlich sein, um evtl. weiteren Verpflichtungen des Nachlassgerichts aus der Ausschlagungserklärung nachkommen zu können. Stellt sich nur dann die Frage, ob der Ausschlagende dann auch für die Übersetzungskosten aufkommen muss.

    Bin mal auf die Ausführungen von Cromwell gespannt. Man kann nur hoffen, das weitere Fälle der obergerichtlichen Rechtsprechung zugeführt werden.

  • Nein, der gilt insoweit nicht, soweit es sich um Unterlagen oder Erklärungen handelt, die dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden.

    Eine Ausschlagung hat die Wirkung des § 1953 BGB. Damit keine andere Wirkung, als die des Vorversterbens, was ja auch nicht nur durch deutschsprachige Urkunden nachgeweisen werden kann und bei dem sich das Gericht (weil es sich um einen urkundlichen Nachweis handelt) auch nicht auf "die Gerichtssprache ist Deutsch" berufen kann. Das wird zwar von den Gerichten oft gemacht, ist aber streng genommen im Erbscheinsverfahren falsch bzw. falsch begründet. Wenn das Gericht eine japanische Urkunde lesen und diese würdigen kann, bedarf diese keiner Übersetzung um überhaupt erst einmal als wirksam im Verfahren angesehen werden zu können.

    Es kann nicht sein, dass wir einer in ausländischer Sprache und schriftlich abgegebenen Ausschlagung von vorne herein ihre prozessuale Wirksamkeit im Nachlassverfahren absprechen, nur weil diese Erklärung nicht in Deutsch ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • [quote='TL','RE: Ausschlagungserklärung in fremder Sprache, der gilt insoweit nicht, soweit es sich um Unterlagen oder Erklärungen handelt, die dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
    QUOTE]

    hierzu Staudinger (nach beck-online) zu § 2356 BGB zu fremdsprachigen Personenstandsurkunden:

    "Randnummer 18
    Die Verwendung einer in fremder Sprache abgefassten Urkunde ist auch ohne Übersetzung zulässig, da es sich hier nicht um eine Erklärung der Beteiligten gegenüber dem Nachlassgericht handelt (§ 184 GVG), sondern mit der Urkunde ein Nachweis erbracht werden soll (KG JFG 7, 243; MünchKomm/J Mayer Rn 20; aA aber KG HRR 1935 Nr 1024; Soergel/Zimmermann Rn 3). Jedoch kann das Nachlassgericht vom Antragsteller in Zweifelsfällen die Vorlage einer Übersetzung gemäß § 142 Abs 3 ZPO verlangen (Bamberger/Roth/Siegmann/Höger Rn 5; MünchKomm/J Mayer Rn 20; strenger Soergel/Zimmermann Rn 3 mwNw). Die Beeidigung des Übersetzers ist in diesem Fall zulässig, aber nicht notwendig (KG JFG 14, 5; Firsching/Graf Nachlassrecht Rn 4. 186; s auch § 142 Abs 3 S 1 ZPO; MünchKomm/J Mayer Rn 20 hält einen nach den Richtlinien der Justizverwaltung dazu ermächtigten Dolmetscher für hinreichend)."

    Sogar die Übersetzung von Personenstandsurkunden kann nach Staudinger verlangt werden. Und aus dem Umkehrschluss (eine Ausschlagung ist gerade eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht) dürfte über § 184 GVG die deutsche Sprache verlangt werden können.

  • Da steht hinsichtlich ausländischer Urkunden das, was ich gesagt habe:

    "Die Verwendung einer in fremder Sprache abgefassten Urkunde ist auch ohne Übersetzung zulässig, da es sich hier nicht um eine Erklärung der Beteiligten gegenüber dem Nachlassgericht handelt (§ 184 GVG), sondern mit der Urkunde ein Nachweis erbracht werden soll (KG JFG 7, 243; MünchKomm/J Mayer Rn 20; aA aber KG HRR 1935 Nr 1024; Soergel/Zimmermann Rn 3). "

    Und nun ist wegen der Ausschlagung nur noch die Frage, ob auch dafür der § 184 GVG gilt oder die Erklärung ihre Wirkungen auch so entfaltet, wenn diese nicht in deutscher Sprache abgegeben wird. Dabei muss man berücksichtigen, dass wir uns bei einer Ausschlagung nicht im einem "echten Gerichtsverfahren", also einer Verhandlung oder einer Beweisaufnahme mit gerichtlichem Verfahrensgang oder einem Antragsverfahren des FamFG befinden, sondern das NLG lediglich Empfänger einer Erklärung sein soll.

    Warten wir doch mal ab, was Cromwell dazu im Rpfleger schreibt und diskutieren wir dann weiter....

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