Habe mal eine Frage zur Strafvollstreckung.
Mandant wird zu Geldstrafe (Tagessätze) verurteilt. Umwandlung in Arbeitsauflage erfolgt. Er beginnt mit der Ableistung.
Dann folgt ein weiteres Strafverfahren. Unter Einbeziehung der Geldstrafe wird er zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Nunmehr teilt die StaA mit, daß die bis zum Tag der rechtskräftigen Einbeziehung geleisteten Stunden mit X Tagessätzen auf die Geldstrafe und somit bei einem etwaigen Widerruf der Bewährungsaussetzung auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden. Eine Anrechnung der nach dem Tag der rechtskräftigen Einbeziehung erbrachten weiteren Stunden (immerhin über 100 Std.) wäre nicht möglich.
Was wird jetzt aber mit den nach der Rechtskraft des zweiten Urteils geleisteten Stunden?