Strafvollstreckung

  • Habe mal eine Frage zur Strafvollstreckung.

    Mandant wird zu Geldstrafe (Tagessätze) verurteilt. Umwandlung in Arbeitsauflage erfolgt. Er beginnt mit der Ableistung.

    Dann folgt ein weiteres Strafverfahren. Unter Einbeziehung der Geldstrafe wird er zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

    Nunmehr teilt die StaA mit, daß die bis zum Tag der rechtskräftigen Einbeziehung geleisteten Stunden mit X Tagessätzen auf die Geldstrafe und somit bei einem etwaigen Widerruf der Bewährungsaussetzung auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden. Eine Anrechnung der nach dem Tag der rechtskräftigen Einbeziehung erbrachten weiteren Stunden (immerhin über 100 Std.) wäre nicht möglich.

    Was wird jetzt aber mit den nach der Rechtskraft des zweiten Urteils geleisteten Stunden?

  • Mit Rechtskraft der neuen Gesamtstrafe existiert keine Geldstrafe (mithin EFS) mehr. Eine Anrechnung der nach Rechtskraft geleisteten Stunden auf die Gesamtstrafe ist daher nach allgemeinem Vollstreckungsrecht nicht möglich, diese verfallen.

    Der Angeklagte/Verurteilte wusste doch auch von der einbeziehenden Entscheidung und dessen Rechtskraft und hätte dies berücksichtigen können.

  • Okay. Danke für die Antwort.

    Was wäre denn, wenn der Mandant keine Arbeitsstunden geleistet, sondern die Geldstrafe (Tagessätze) bezahlt hätte?

  • So noch Kosten offen sind, werden diese selbstverständlich erst getilgt. Auch die Anordnug der Auszahlung führt dazu, dass vor tatsächlicher Überweisung auf eventuell andere offene Forderungen geprüft wird (Stichwort: Prüfung der Aufrechnung).

  • Nur zur Klarstellung: Zahlungen auf die Geldstrafe VOR Rechtskraft der einbeziehenden Entscheidung werden weder auf die Kosten verrechnet noch werden diese gar zurückgezahlt, sondern ebenfalls bei einem etwaigen Widerruf der Bewährungsaussetzung auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

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