Betriebsrente/Kapitalwahlrecht

  • Betriebliche Rentenversicherung in Form einer Pensionskassen-Versorgung.
    In einem Jahr Jahr geht’s in den Rentenbezug für den Schuldner. Die laufenden Rentenzahlungen werden dann nach §850c pfändbar sein. Allerdings gibt’s vor Rentenbeginn ein Kapitalwahlrecht. Kann der IV dieses Recht geltend machen und alles zur Masse ziehen?

  • Die Versicherung verneint ein Mitspracherecht des IV.

    Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber und die versicherte Person der Schuldner.
    Nur beide seien in der Lage gemeinsam das Kapitalwahlrecht auszuüben. Und dieses Recht zur Ausübung müsse
    innerhalb des bedingungsgemäß festgelegten Zeitraum erfolgen, in diesem Fall 11 Monate vor Fälligkeit der Rente.

    Welche Möglichkeiten hat der IV?

  • Die Teilsfrage aus Deinem Beitrag Nr. 2, ob nur Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam das Kapitalwahlrecht ausüben können, beantwortet der Versicherungsvertrag. Ohne Zitat der Versicherungsbedingungen wird Dir das Forum hier nicht weiterhelfen können.

    Die beiden Entscheidungen aus Beitrag Nr. 3 haben einen gemeinsamen Kern: Der InsVw kann solche Versicherungsleistungen zur Masse ziehen, die der Arbeitnehmer aus Eigenmitteln erworben hat, während solche Leistungen, die der Arbeitgeber alleine finanziert hat, nicht Teil der Masse werden (können).

    Beide Fragen bringen Dich aber nur ein wenig näher an die Antwort zur Frage im ersten Beitrag. Ich schmeiße Dir zunächst noch ein paar weitere Entscheidungen hin, die sämtlich keine Lösung des von Dir aufgeworfenen Problems bringen, aber m.E. ebenfalls eine Tendenz erkennen lassen: Wenn es sich um die einzige Altersvorsorge des Selbständigen oder angestellten Geschäftsführers (nicht rentenversicherungspflichtig) handelt, dann dürfte das Kapitalwahlrecht eher nicht ausübbar sein, denn man will nicht, dass nicht-rentenversicherungspflichtige Personen ohne Alterssicherung dastehen. Wenn es sich um eine zusätzliche Alterssicherung eines im Übrigen der gesetzlichen Rentenversicherung Unterliegenden handelt, dann scheint mir die Ausübung des Kapitalwahlrechts möglich zu sein - außer Dein Schuldner hat für diese Alterssicherung selbst keine Beiträge bezahlt, sondern ausschließlich der Arbeitgeber. In diesem letztgenannten Fall eher so wie IX ZR 165/13, d.h. schon kein originärer Massebestandteil und daher auch keine Ausübung des Kapitalwahlrechts.

    BAG 3 AZR 334/06
    BAG 6 AZR 47/12
    BGH IV ZA 23/12
    BGH IV ZR 127/12
    BGH IX ZR 15/12
    BGH IX ZR 80/11
    BGH IX ZR 99/11
    BGH IX ZR 189/08

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


  • Vielen Dank für die ausführliche Antwort Andreas.

    Hinsichtlich der Kapitalabfindung steht in den Versicherungsbedingungen:" Die versicherte Person kann anstelle der Altersrente eine Kapitalabfindung zum Ende des Monats verlangen, in dem die Voraussetzungen für den Bezug der Altersrente erfüllt sind. Das Kapitalwahlrecht ist mit einer frist von drei Jahren vor der Fälligkeit einer Leistung auszuüben (Wartezeit). Soweit zum Zeitpunkt der Ausübung des Kaiptalwahlrechts Beiträge vom Arbeitgeber gezahlt werden, ist vom Bezugsberechtigten die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers zur Kapitalabfindung einzuholen".

    Also braucht der IV die Zustimmung des AG? Eine solche wird man als IV ja wohl kaum bekommen...

    Unabhängig davon stelle ich mir die Frage, ob die Frist für ein Kapitalwahlrecht bereits laut Vertragsbestimmungen verstrichen ist, da ja die Rentenversicherungsleistungen ab nächstem Jahr fällig werden, also drei Jahre bereits vorbei. Oder gelten diese Regelungen für den IV nicht?

  • Ja (Zustimmung des ArbG wäre nötig, es sei denn, dieser hätte nie etwas eingezahlt, was praktisch m.W. nicht vorkommt) und Ja (Frist zur Ausübung ist bereits abgelaufen).

    Also viel gedanklicher Überlegungsaufwand ohne Ertrag für die Masse ;)


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ja (Zustimmung des ArbG wäre nötig, es sei denn, dieser hätte nie etwas eingezahlt, was praktisch m.W. nicht vorkommt) und Ja (Frist zur Ausübung ist bereits abgelaufen).

    Also viel gedanklicher Überlegungsaufwand ohne Ertrag für die Masse ;)


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Aus gleich zwei Gründen kann ich die Sache also abhacken. Danke für den Überlegungsaufwand :)

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