mal wieder fehlende Belehrung unerl. Handlung

  • Hallo,

    ich habe heute den "Mist-Akten-Tag" :(

    Ich habe eine Akte geerbt, RSB bereits 2009 erteilt (Verfahren aus 2003). Gibt es eigentlich Fristen für den § 201 InsO im Hinblick auf Verjährung bzw. muss ich da vAw drauf schauen?

    Es wurde versäumt den Schuldner über die v.b.u.H. zu belehren. Im Protokoll steht nur, dass Forderungen aus vor. begangener unerlaubter Handlung nicht angemeldet wurden. :eek:

    Und nu? Die AG Duisburg, 26.07.2008 - 62 IN 36/02 die mir heute schon mal aus der Patsche geholfen hat, hilft mir leider nicht, da ich keinen Wiedereinsetzungsantrag habe. Und eine PT-Berichtigung scheidet auch aus, da ja § 175 II fehlt....

    Bisher liegt mir nur der Antrag der Gläubigerin auf vollst. Tabelle vor.

    Ideen habe ich leider keine mehr. :gruebel:

    Liebe Grüße
    nina

  • Bisher liegt mir nur der Antrag der Gläubigerin auf vollst. Tabelle vor.

    Wieso befasst Du Dich dann überhaupt damit? Dafür ist d. UdG zuständig.

    Der Schuldner kann danach immer noch im Sinne der Entscheidung des AG Duisburg vorgehen.

    Tja, weil wir hier alles machen - Sachen vom udG, und vorbereitende Richtertätigkeit :mad: (sorry OT)

    D.h. Schuldner anhören & vollst. einfach erteilen?

  • ich habe noch das hier gefunden:

    [h=3]Zu den Prüfpflichten des Urkundsbeamten bei Erteilung des Tabellenauszugs[/h]AG Göttingen, Beschl. v. 30. 3. 2011 – 74 IN 325/04 (rechtskräftig) [h=2]Leitsätze des Gerichts:[/h]1. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist in ab dem 1.12.2001 eröffneten Verfahren eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle nur zu erteilen, wenn die Forderung in der Tabelle als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend festgestellt ist.

    2. Der Urkundsbeamte der Geschäftstelle ist zur Überprüfung dieser Voraussetzung berechtigt (Bestätigung von AG Göttingen, Beschl. v. 4.6.2008 – 74 IK 159/00, ZVI 2008, 447 = ZInsO 2008, 1036).

    3. Ist fälschlich die Forderung eines Neugläubigers zur Tabelle ohne Deliktseigenschaft festgestellt, kommt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht in Betracht.


    Das ein Bearbeitungsfehler vorliegt, ist klar. Aber in diesem Stadium einfach eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, auf welcher keine vbuH notiert ist, hilft da auch nicht weiter und verschlimmbessert die Situation.

    Was wäre denn die Folge, wenn man es komplett durchspielt?
    Gläubiger vollstreckt, Schuldner erhebt Vollstreckungsgegenklage, Gläubiger sagt, dass geschlampt wurde, weil die vbuH nicht mit auf dem Tabellenblatt notiert ist, Schuldner zieht sich darauf zurück, dass die vbuH nicht draufsteht, der BGH darf sich dann damit beschäftigen, ob und inwieweit die Tabelle nach Beendigung des Verfahrens noch um einen bislang nicht geprüfte vbuH ergänzt werden kann.

    Das wäre dann ein weiterer Baustein, nachdem ja schon eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist, wenn der Schuldner nur dem deliktischen Attribut, nicht jedoch der Höhe des Anspruchs entgegentritt, IX ZB 93/13.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • die vbuh ist auf der Tabelle notiert, aber es gibt halt keine Belehrung dazu und nur ein PT in dem angegeben wurde, dass es keine vbuh gibt.

    Kann ich einen nachträglichen PT nur für diesen Forderungsgrund noch bestimmen :confused:

  • Läuft denn das Insolvenzverfahren selbst noch? Wenn ich den Sachverhalt richtig lese war die vbuH rechtzeitig vor der RSB-Erteilung angemeldet. Da würde ich dann schon noch die Belehrung nachholen und einen besonderen PT für die vbuH ansetzen (und ohne Kosten, weil unrichtige Sachbehandlung).

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • sorry, dann habe ich den Sachverhalt nicht richtig gelesen.

    Die Frage stellt sich aber, ob es aufgrund der Entscheidung des BGH, IX ZB 93/13, überhaupt noch auf den Belehrungszauber, gem. § 175 II InsO ankommt, da auch bei isoliertem Widerspruch des Schuldners eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist.

    Der Schuldner wird Vollstreckungsgegenklage einreichen, der Gläubiger auf den fehlenden Widerspruch bei vbuH hinweisen, der Schuldner auf die fehlende Belehrung. Dann wäre der Gläubiger aufgefordert zu begründen....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Frage stellt sich aber, ob es aufgrund der Entscheidung des BGH, IX ZB 93/13, überhaupt noch auf den Belehrungszauber, gem. § 175 II InsO ankommt, da auch bei isoliertem Widerspruch des Schuldners eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist.

    Der Schuldner wird Vollstreckungsgegenklage einreichen, der Gläubiger auf den fehlenden Widerspruch bei vbuH hinweisen, der Schuldner auf die fehlende Belehrung. Dann wäre der Gläubiger aufgefordert zu begründen....

    :daumenrau

    ... man könnte sich angesichts der BGH-Entscheidung weiter fragen, was eigentlich der ganze gesetzliche Belehrungszauber überhaupt noch soll ...

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