§ 98 ZPO KFB im miterledigten Verfahren

  • Hi zusammen :)

    Ich grübel bei einem Fall so vor mich hin und komme leider nicht weiter

    SV: In den Verfahren A und B wird gegen ein ergangenes Urteil jeweils Berufung eingelegt. Die Kläger und die Beklagten sind die gleichen. In dem Verfahren A wird in der Berufungsinstanz ein Vergleich geschlossen, welcher den Rechtsstreit B miterledigt. Die Kostengrundenschteidung des Vergleiches in dem Verfahren A lautet wie folgt: "Die Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz und der 2. Instanz und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben." Im Verfahren B erfolgte keine gesonderte Kostenentscheidung. Nun kommt der Bekl.vertr. an und möchte die Gerichtskosten in dem Verfahren B ausgeglichen haben. Ich habe daraufhin zwischenverfügt und ihm geschrieben, dass in dem Verfahren B keine Kostengrundentscheidung vorliegt. Dieser schreibt nun zurück, dass da über die Kosten nichts vereinbart wurde für das Verfahren B § 98 ZPO greifen dürfte und die Gerichtskosten daher zu teilen sind.

    Ich bin jedoch der MEinung, dass ich auch in dem Verfahren eine Kostengrundentscheidung benötige oder täüsche ich mich da ? Und wie sollte ich dann den KFB machen? "Aufgrund des Vergleichs des KFB´s des PArallelverfahrens A sind von dem ..."???

    Danke euch für eure Hilfe!

  • Ich bin jedoch der MEinung, dass ich auch in dem Verfahren eine Kostengrundentscheidung benötige oder täüsche ich mich da ? Und wie sollte ich dann den KFB machen? "Aufgrund des Vergleichs des KFB´s des PArallelverfahrens A sind von dem ..."???

    Grundsätzlich ist die Entscheidung im Parallelverfahren A ausreichend für eine Kostenfestsetzung im Verfahren B (vgl. OLG Hamm, 23 W 59/06).
    Wenn sich durch Auslegung oder Mitteilung des Gegener nichts anderes ergibt würde ich hier wohl auch von einer Kostenaufhebung nach § 98 ZPO ausgehen.

  • ok ich danke dir. denke ich werde den kfb machen. wird sich vermutlich keiner beschweren, da die ausgleichung von beiden pbv beantragt wurde. schönes wochenende!

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