Hi zusammen
Ich grübel bei einem Fall so vor mich hin und komme leider nicht weiter
SV: In den Verfahren A und B wird gegen ein ergangenes Urteil jeweils Berufung eingelegt. Die Kläger und die Beklagten sind die gleichen. In dem Verfahren A wird in der Berufungsinstanz ein Vergleich geschlossen, welcher den Rechtsstreit B miterledigt. Die Kostengrundenschteidung des Vergleiches in dem Verfahren A lautet wie folgt: "Die Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz und der 2. Instanz und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben." Im Verfahren B erfolgte keine gesonderte Kostenentscheidung. Nun kommt der Bekl.vertr. an und möchte die Gerichtskosten in dem Verfahren B ausgeglichen haben. Ich habe daraufhin zwischenverfügt und ihm geschrieben, dass in dem Verfahren B keine Kostengrundentscheidung vorliegt. Dieser schreibt nun zurück, dass da über die Kosten nichts vereinbart wurde für das Verfahren B § 98 ZPO greifen dürfte und die Gerichtskosten daher zu teilen sind.
Ich bin jedoch der MEinung, dass ich auch in dem Verfahren eine Kostengrundentscheidung benötige oder täüsche ich mich da ? Und wie sollte ich dann den KFB machen? "Aufgrund des Vergleichs des KFB´s des PArallelverfahrens A sind von dem ..."???
Danke euch für eure Hilfe!