Geschäftsgebühr in der Kostenfestsetzung

  • Hallo alle beisammen,

    mein Titel lässt vermuten, ich hätte sie nicht mehr alle ;) das stimmt zum Teil auch, ich habe nämlich nicht alle Informationen :P

    Ich habe folgendes Problem. Ich habe vor ner ganzen Zeit ganz gewöhnlich einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Wir haben bis heute keinen Beschluss darüber erhalten (nach § 104 ZPO). Mein Chef kam gerade auf die glorreiche Idee, man könne doch auch die Geschäftsgebühr in den Antrag einbauen. Und damit meint er nicht die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr, sondern auch die Gebühr als solche.

    Das Internet lässt mich diesbezüglich aber etwas alt aussehen. Ich finde nichts darüber, ob es tatsächlich rechtens ist, dieses zu machen.

    Kennt da zufällig wer aussagekräftige Literatur und kann mir weiterhelfen?

    Wäre euch sehr verbunden. Vielen Dank im Voraus für eure Mühen :)

  • ahhhh

    ich habe vergessen zu erwähnen, dass wir die beklagten vertreten.... Mist sry ...

    gibt es da keine Möglichkeit ? und ist das irgendwie deutlich in der Literatur zu finden?

    Aber es soll wohl auch schon andere fälle gegeben haben, in denen sowas tatsächlich festgesetzt wurde :S (das ist nur ein Gerücht, das ich gehört habe)

  • Lies mal Zöller bei §104 und Geschäftsgebühr!
    Wenn es andere Gerichte so machen ist es definitiv falsch!
    Und wenn ihr den Beklagten vertretet müßt ihr halt in neuem Prozeß GG einklagen (wenn es geht, irgendein Richter hat mal gesagt das es da Probleme gibt)
    henry

  • Du findest wahrscheinlich nichts dazu, weil eine GG als materiell-rechtlicher Schaden im Wege der Widerklage eingeklagt werden muss und daher nicht festetzungsfähig ist. Festsetzungsfähig sind nur die Kosten des Rechtsstreits, also die Prozesskosten (Thomas/Putzo, 33. Auflage, § 91 Rn. 5).

    Hier käme eine Widerklage auf Erstattung der RA-Kosten wegen vertragswidrigen Verhaltens in Betracht (z. B. Vermieter beharrt auf unwirksamer Schönheitsreparaturklausel, Mieter lässt die Forderung als unberechtigt zurückweisen und Vermieter klagt dennoch auf Schadenersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen). Solche Widerklagen habe ich aber in der Praxis bisher nicht erlebt. Denkbar wäre eine Eventualwiderklage für den Fall des Obsiegens des Beklagten in solchen Fällen.

    Ist das Verfahren wie in dem von Dir geschilderten Fall bereits beendet, bleibt wie richtig dargestellt nur eine eigene Klage.

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