Inhalt Titel

  • Ich habe meine Probleme mit folgendem Titel:

    Kläger: A
    Beklagter: B

    "Der Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Erbengemeinschaft, bestehend aus dem oben genannten Kläger und dem oben genannten Beklagten, einen Betrag in Höhe von X EUR bei der Hinterlegungsstelle zu hinterlegen. "

    "Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, zugunsten der oben genannten Erbengemeinschaft monatlich einen weiteren Betrag in Höhe von X EUR bei der Hinterlegungsstelle zu hinterlegen."

    Aus diesen Beträge will der Gläubiger nun mittels PfÜB in die Erbengemeinschaft vollstrecken :gruebel:

  • Das dürfte kaum möglich sein. Der Titel statuiert eine Verpflichtung des B, die A ggf. aus dem Privatvermögen des B vollstrecken kann, m.E. jedoch nicht aus dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen der A+B Erbengemeinschaft.

    Anders ausgedrückt: Ich hätte weniger Probleme mit dem Titel als vielmehr mit dem mutmaßlichen Vollstreckungsobjekt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der Tenor dürfte maßgeblich von § 2039 BGB geprägt sein.

    Und beim Schnelllesen dürfte OLG Frankfurt, Urteil vom 12. November 2010 – 2 U 117/10 – dazu passen.

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    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (15. September 2014 um 08:48) aus folgendem Grund: Nachtrag Entscheidung

  • Nochmal ausführlich nach einem Blick in den MüKo zu § 2039 BGB: Zwangsvollstreckung zu Gunsten aller Erben möglich.
    Daher wäre auch mir wichtig zu wissen, wie sich die begehrte Maßnahme vollziehen soll - eine Einziehung der Beträge sollte ja ausscheiden.

    Was AndreasH meint, verstehe ich nicht ganz. Lässt die Leseart des Titels nicht die Deutung zu, B solle aus seinem Privatvermögen zu Gunsten der Erbengemeinschaft leisten?

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  • Nochmal ausführlich nach einem Blick in den MüKo zu § 2039 BGB: Zwangsvollstreckung zu Gunsten aller Erben möglich.
    Daher wäre auch mir wichtig zu wissen, wie sich die begehrte Maßnahme vollziehen soll - eine Einziehung der Beträge sollte ja ausscheiden.

    Was AndreasH meint, verstehe ich nicht ganz. Lässt die Leseart des Titels nicht die Deutung zu, B solle aus seinem Privatvermögen zu Gunsten der Erbengemeinschaft leisten?

    Doch, genau das meinte ich auch, nur so lässt sich m.E. der Titel verstehen. So, wie ich den TO verstanden habe, will der Kläger nun aber in das Vermögen der Erbengemeinschaft vollstrecken und nicht in das Privatvermögen des B (vgl. bitte den letzten Satz des Postings). Oder hatte ich das missverstanden?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Doch, genau das meinte ich auch, nur so lässt sich m.E. der Titel verstehen. So, wie ich den TO verstanden habe, will der Kläger nun aber in das Vermögen der Erbengemeinschaft vollstrecken und nicht in das Privatvermögen des B (vgl. bitte den letzten Satz des Postings). Oder hatte ich das missverstanden?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Das ist die Frage, ob es sich um einen Titel "zugunsten Dritter" handelt, d.h. dass A direkt gegen B mit dem Ziel der Hinterlegung vollstrecken kann, oder ob es einen Anspruch gem. § 887 ZPO darstellen soll.
    Vom Wortlauf her würde ich spontan eher zu § 887 ZPO tendieren.

  • Wenn in das Vermögen des B zu vollstrecken ist, dann spricht das m.E. eher gegen einen 887 ZPO. Oder soll jemand anderem die Befugnis eingeräumt werden zu entscheiden, aus welchem konkreten Vermögensgegenstand (Bankkonto 1, Bankkonto 2, laufender Bezug von Lohn, Beleihung der Lebensversicherung etc.) die Abführung erfolgen soll? Für diese Konflikte halte ich die normale Vollstreckung für sinnvoller.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


  • Aus diesen Beträge will der Gläubiger nun mittels PfÜB in die Erbengemeinschaft vollstrecken.

    Wie ein kleines Wörtchen doch den Unterschied macht.
    Danke fürs Beharren, AndreasH.

    In die Gemeinschaft geht. m.M. nach nicht. In das Privatvermögen des B aber schon.
    Alles Geschriebsel ab #2 also für die Ahnen. :)

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  • Der zu pfändene Anspruch wurde wie folgt bezeichnet:

    "Die Pfändung erfolgt in den Erbteil des Schuldners am ungeteilten Nachlass der verstorbenen C einschließlich Auseinandersetzungsguthaben sowie Anspruch auf Auskunftserteilung über Nachlassbestand und Rechnungslegung"


    Bei dem Erbteil handelt es sich um die oben genannte Erbengemeinschaft bestehend aus A und B.

  • felgentreu;) (Montag Morgen ...)

    Im Übrigen:
    Danke Blackbolt für die Klarstellung des Sachverhalts. Zwar wird hier formell nur in das Privatvermögen des B vollstreckt (nämlich seinen Anteil am Nachlass), trotzdem halte ich die Vollstreckung für unzulässig, denn sie ist vom Titel nicht gedeckt. Für den Titel wäre Geld (oder ein anderer Wertgegenstand) erforderlich, das/der dann hinterlegt werden kann. So etwas kann aus dieser Vollstreckung aber nicht herauskommen, da alle Gegenstände des Nachlasses noch ungeteilt sind.
    Nur das Ausenandersetzungsguthaben wäre geteilt und als künftiger Anspruch für sich pfändbar und (irgendwann künftig) auch zur Erfüllung des Titels geeignet, da es aber als "einschließlich" bezeichnet wird, würde ich es mitablehnen (ohne Gewähr für die Rechtsmeinung Deiner Rechtsmittelstellen).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wenn in das Vermögen des B zu vollstrecken ist, dann spricht das m.E. eher gegen einen 887 ZPO. Oder soll jemand anderem die Befugnis eingeräumt werden zu entscheiden, aus welchem konkreten Vermögensgegenstand (Bankkonto 1, Bankkonto 2, laufender Bezug von Lohn, Beleihung der Lebensversicherung etc.) die Abführung erfolgen soll? Für diese Konflikte halte ich die normale Vollstreckung für sinnvoller.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    ... ich bin auch weiterhin der Meinung dass der Titel hier auf eine Vertretbare Handlung gerichtet ist, und nicht auf Zahlung ;)
    Gerade aus dem 2. Teil geht das meiner Meinung nach auch deutlich hervor:

    "Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, zugunsten der oben genannten Erbengemeinschaft monatlich einen weiteren Betrag in Höhe von X EUR bei der Hinterlegungsstelle zu hinterlegen."

    (vergleichbar vielleicht LG Hagen 23 0 83/10, oder VG Trier 1 N 822/13.TR)

    Zur Vollstreckung wäre dann erst ein Beschluss nach § 887 ZPO notwendig, aufgrund dessen dann die "normale Zwangsvollstreckung" erfolgen kann.

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