Sehr geehrte Kollegen und Kolleginnen,
ich habe ein kleines Problem bei dem ihr mir hoffentlich weiterhelfen könnt.
Ich habe in einer Sache am 18.07.2014 einen Pfüb erlassen. Drittschuldner war eine Bank.
Antrag erfolgte erst mit eigenem Antrag und nach Zwischenverfügung dann im amtlichen Formular.
Am 18.08.2014 folgte dann ein weiterer Pfändungsantrag des Gläubigervertreters, der wieder in der falschen Form erfolgte. Gepfändet werden sollte eine Grundschuld. Hinter dem kanzleieigenen Pfändungsvordruck befand sich der Pfändungsantrag vom 18.07.2014 in Abschrift (das amtliche Formular). Der "Abschrift-Stempel" war allerdings nachträglich durchgestrichen. Ob der Stempel jetzt von meiner Geschäftsstelle durchgestrichen wurde oder vom Gl.-Vertreter kann ich nicht mehr feststellen.
Das Problem ist jetzt, dass ich im Eifer des Gefechts den Antrag in der falschen Form überlesen habe, und den Pfüb-Entwurf der in "Abschrift" beigefügt war, für den richtigen Antrag gehalten habe, und quasi den Pfüb vom 18.07.2014 nochmal erlassen habe.
Mit Schreiben vom 10.09.2014 teilt der Gläubigervertreter folgendes mit:
Durch die Zustellung sind Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 20,50€ entstanden, die der Gläubigervertreter gerne wieder haben möchte. Im Übrigen will er den Pfüb hinsichtlich der Grundschuld noch erlassen haben und hat jetzt einen Pfüb-Antrag hinsichtlich der Grundschuld in der richtigen Form eingereicht.
Meine Idee wäre jetzt, dass ich das Schreiben vom 10.09.2014 als Beschwerde gegen den Pfüb vom 18.08.2014 werte. Dieser Beschwerde würde ich abhelfen und den Beschluss so abändern, wie er ursprünglich gewollt war (Pfändung der Grundschuld). In dem Beschluss würde ich dann beschließen, dass wegen unrichtiger Sachbehandlung weder Kosten noch Auslagen gemäß §§ 21 GNotKG
und 7 GvKostG erhoben werden. Damit wären dann für den Gläubiger keine Mehrkosten entstanden.
Kann man das so handhaben oder habt ihr vllt. noch eine bessere Idee?
Viele Grüße