auf ZU-Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung verzichten?

  • Sehr geehrte Kollegen und Kolleginnen,

    ich habe ein kleines Problem bei dem ihr mir hoffentlich weiterhelfen könnt.

    Ich habe in einer Sache am 18.07.2014 einen Pfüb erlassen. Drittschuldner war eine Bank.

    Antrag erfolgte erst mit eigenem Antrag und nach Zwischenverfügung dann im amtlichen Formular.

    Am 18.08.2014 folgte dann ein weiterer Pfändungsantrag des Gläubigervertreters, der wieder in der falschen Form erfolgte. Gepfändet werden sollte eine Grundschuld. Hinter dem kanzleieigenen Pfändungsvordruck befand sich der Pfändungsantrag vom 18.07.2014 in Abschrift (das amtliche Formular). Der "Abschrift-Stempel" war allerdings nachträglich durchgestrichen. Ob der Stempel jetzt von meiner Geschäftsstelle durchgestrichen wurde oder vom Gl.-Vertreter kann ich nicht mehr feststellen.

    Das Problem ist jetzt, dass ich im Eifer des Gefechts den Antrag in der falschen Form überlesen habe, und den Pfüb-Entwurf der in "Abschrift" beigefügt war, für den richtigen Antrag gehalten habe, und quasi den Pfüb vom 18.07.2014 nochmal erlassen habe.

    Mit Schreiben vom 10.09.2014 teilt der Gläubigervertreter folgendes mit:
    Durch die Zustellung sind Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 20,50€ entstanden, die der Gläubigervertreter gerne wieder haben möchte. Im Übrigen will er den Pfüb hinsichtlich der Grundschuld noch erlassen haben und hat jetzt einen Pfüb-Antrag hinsichtlich der Grundschuld in der richtigen Form eingereicht.

    Meine Idee wäre jetzt, dass ich das Schreiben vom 10.09.2014 als Beschwerde gegen den Pfüb vom 18.08.2014 werte. Dieser Beschwerde würde ich abhelfen und den Beschluss so abändern, wie er ursprünglich gewollt war (Pfändung der Grundschuld). In dem Beschluss würde ich dann beschließen, dass wegen unrichtiger Sachbehandlung weder Kosten noch Auslagen gemäß §§ 21 GNotKG
    und 7 GvKostG erhoben werden. Damit wären dann für den Gläubiger keine Mehrkosten entstanden.

    Kann man das so handhaben oder habt ihr vllt. noch eine bessere Idee?

    Viele Grüße

  • Die Zustellungskosten sind beim Gerichtsvollzieher ja schon entstanden und wohl auch bereits durch den Gläubigervertreter gezahlt worden. Ich glaube nicht, dass du da mit der Anordnung der Nichterhebung von Kosten weiterkommt.

    Im Übrigen halte ich auch das Verfahren mit der Beschwerde für bedenklich. Im Rahmen der Erinnerung kannst du eigentlich nur den ursprünglich gestellten Antrag bearbeiten. Wenn sich irgendwann herausstellt, dass deine berichtigte Pfändung unzulässig ist, würde sich das auch auf die eingetragene Pfändung der Grundschuld auswirken. Der Gläubiger würden dann u. U. seinen Rang verlieren. Dann hättest du ein richtiges Problem. Ich würde das nicht machen.

  • Ursprünglich gestellt war ja der Antrag auf Grundschuld.

    Ich habe nur fälschlicherweise eine Abschrift für den Antrag gehalten.

    Infolgedessen muss ich doch meinen in dieser Sache falsch erlassenen Pfüb doch korrigieren können oder nicht?

    Dass die bereits entstandenen Gerichtsvollzieherkosten nicht mehr rückgängig zu machen sind ist unstreitig. Mein Gedanke war jetzt, dass halt in dieser Angelegenheit nicht nochmal ZU-Kosten enstehen und somit das von der Höhe insgesamt auf das gleiche hinausläuft als hätte ich den Pfüb gleich richtig erlassen.

  • Am 10.09. wurde doch erst der "richtige" Antrag auf Pfüb/Grundschuld gestellt (so wie ich den Sachverhalt verstehe). Also kannst Du doch jetzt erst diesen Antrag (erstmals) richtig erlassen. Offenbar hast Du doch den Pfüb/Bank zweimal erlassen. Insofern könnte Gläubiger gegenüber der Bank auf seine Rechte aus dem zweiten Pfüb verzichten. An den Kosten dürfte nichts zu ändern sein. Der GV will auch für den Grundschuld-Pfüb sein Geld.

  • Am 18.08.2014 erfolgte der Antrag auf Pfändung der Grundschuld. Er war jedoch nicht in Form des amtlichen Formulars sondern wie früher üblich in einem alten Vordruck der RA-Kanzlei gestellt.

    Ich habe jedoch den in Abschrift beigefügten Antrag für den zutreffenden gehalten und daher wie gesagt den alten Pfüb ein zweites Mal erlassen. Ich sucher daher jetzt nach einer Möglichkeit wie ich die Pfändung der Grundschld für den Gläubiger kostenfrei hinbekomme.

    Wenn der Gläubiger jetzt für die Pfändung der Grundschuld nochmal GK und ZU-Kosten tragen müsste, müsste dieser diese Kosten wahrscheinlich ja gegen das Land im Wege der Klage geltend machen oder gibt es eine Möglichkeit diese Kosten aus der Landeskasse zu erstatten?

  • M.E. § 7 GvKostG für GV-Kosten und ggf. § 21 GKG für Gerichtskosten

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (16. September 2014 um 09:58) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Und der Gerichtsvollzieher ist wieder am "Ende der Nahrungskette".

    Er erbringt ordnungsgemäß seine Leistung und darf dann, weil das Amtsgericht einen Fehler gemacht hat, seine Kosten nicht berechnen, weil eine unrichtige Sachbehandlung (des Rechtspflegers) vorliegt.

    Im Innendienst ist das ja eigentlich alles egal, ist ja "nur" das Geld des Steuerzahlers, aber im GV-Büro finde ich das schon immer sehr ungerecht.
    Ich benutze meinen Privat-Pkw, meinen privaten Kopierer um den Pfüb zu bearbeiten und beim Drittschuldner zuzustellen, um dann hinterher die evtl. bereits gezahlten Kosten wieder an den Gläubiger zurück zu überweisen.

    In solchen Fällen müsste es m. E. möglich sein, sich die Kosten vom Amtsgericht wieder erstatten zu lassen. Aber das ist ein anderes Thema...

  • Kann ich denn einfach als Vollstreckungsgericht hergehen und gemäß § 7 GvKostG von der Erhebung von ZU-Auslagen absehen?

    Und falls ja, muss ich das nachträglich in der Sache des fälschlicherweise doppelt erlassenen Pfübs machen oder in dem Beschluss den ich jetzt noch erlassen werde? (hinsichtlich der Grundschuld?)

  • m. E. kann der Rpfl. nicht über die Kosten des GV entscheiden, auch nicht nach § 7 GVKostG. Der GV hat richtig gehandelt. Von den Kosten des GV absehen, kann nur dieser oder d.Gericht entscheidet über dessen Kosten,unddas wäre der Richter, nicht der Rpfl. Sofern es ein GV an Deinem Gericht ist, rede halt einfach mit ihm. Vielleicht verzichtet er auf die Kosten für den Grundschuld-Pfüb im Gegenzug (wenn man ein gutes Verhältnis hat, ist es vielleicht so zu lösen). Oder Du zahlst ihm die Kosten und die Sache ist erledigt (wäre allemal einfacher als einen Haftungsfall für 20.- EUR zu produzieren), bitte nicht mißverstehen - ist nicht bös` gemeint.

  • Und der Gerichtsvollzieher ist wieder am "Ende der Nahrungskette".

    Er erbringt ordnungsgemäß seine Leistung und darf dann, weil das Amtsgericht einen Fehler gemacht hat, seine Kosten nicht berechnen, weil eine unrichtige Sachbehandlung (des Rechtspflegers) vorliegt.

    Im Innendienst ist das ja eigentlich alles egal, ist ja "nur" das Geld des Steuerzahlers, aber im GV-Büro finde ich das schon immer sehr ungerecht.
    Ich benutze meinen Privat-Pkw, meinen privaten Kopierer um den Pfüb zu bearbeiten und beim Drittschuldner zuzustellen, um dann hinterher die evtl. bereits gezahlten Kosten wieder an den Gläubiger zurück zu überweisen.

    In solchen Fällen müsste es m. E. möglich sein, sich die Kosten vom Amtsgericht wieder erstatten zu lassen. Aber das ist ein anderes Thema...

    Die Kosten werden für den Staat erhoben, nicht für den GV:). Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 7 GvKostG kann auch bei einem Fehler eines sonstigen Justizbediensteten vorliegen, vgl. LG Mannheim DGVZ 1996, 186; Winterstein Gerichtsvollzieherkostenrecht 23. Er. Lfg 2013 (Zuhn/Richter) Teil 2 § 7 1. Allgemeines Seite 1, 2; Schröder/Kay/Gerlach GvKostG 13. Aufl. § 7 Rn. 6. Die Vorschrift ist an § 21 GKG angelehnt. Demnach würden auch beim Fehler eines GV dann gemäß § 21 GKG keine Gerichtskosten erhoben. In solchen Fällen muss der GV dann ja dem Gericht auch nichts erstatten.

    Nur am Rand wird bemerkt, dass der GV von Amts wegen die Voraussetzungen des § 7 GvKostG zu prüfen hat....

    2 Mal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (16. September 2014 um 10:06) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Habe mir den Vorgang nochmal angesehen und dabei ist mir noch eine Kleinigkeit aufgefallen.

    Bei dem Gläubiger handelt es sich um eine Gemeinde. Müsste dieser nicht sowieso Kostenbefreit sein und gar keine Gerichtsvollzieherkosten zahlen.

    Bei der zu vollstreckenden Forderung handelt es sich um einen KFB.

  • Bin mir nicht ganz sicher ob die Vorschrift hier Anwendung findet, bzw. ob diese noch wirksam ist.

  • Was die Gebühren angeht, haben Sie natürlich recht und das ist mir auch durchaus bewusst.
    Jedoch erhebe ich das Wegegeld nicht für die Landeskasse, sondern für die Unterhaltung und Bereitstellung meines privaten Pkws. ;)

  • Habe mir den Vorgang nochmal angesehen und dabei ist mir noch eine Kleinigkeit aufgefallen.

    Bei dem Gläubiger handelt es sich um eine Gemeinde. Müsste dieser nicht sowieso Kostenbefreit sein und gar keine Gerichtsvollzieherkosten zahlen.

    Bei der zu vollstreckenden Forderung handelt es sich um einen KFB.

    Gemeinden sind in der Regel nur gebührenbefreit. Auslagen müssen jedoch bezahlt werden.

  • @ OGV Stummeier:

    Wäre eine Anordnung im Pfüb, dass auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen gemäß § 21 GKG und § 7 GvkostG wegen unrichtiger Sachbehandlung verzichtet wird Ihrer Meinung nach wirksam und würde Sie als Gerichtsvollzieher binden keine Auslagen zu erheben?

  • Der Antrag auf Pfändung der Grundschuld ist, da auf einem kanzleieigenen Vordruck nicht wirksam gestellt worden. Du hast die beigefügte Abschrift als Antrag angesehen aber dieser Antrag lautete eben nicht auf Pfändung einer Grundschuld.
    M. E. bleibt da kein Raum für eine Berichtigung.

  • Auch das Wegegeld wird gem. § 1 Nr. 1 DBGvKostG zunächst für die Landeskasse erhoben;). Diese überlässt es nur gemäß § 7 Abs. 2 GVO dem Gerichtsvollzieher

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