Ich habe den Wert einer Eigentumsumschreibung nach § 79 GNotKG abweichend von dem vom Notar in der Urkunde angegebenen Wert von 20.000 € mit 139.000 € festgesetzt. Der Notar hat namens der Beteiligten dagegen Beschwerde eingelegt und diese m.E. auch überzeugend begründet.
Ich hatte dann den BZ angehört und mitgeteilt, dass eine Abhilfe beabsichtigt ist.
Der BZ hat geantwortet, dass der ursprünglich festgesetzte Wert für zutreffend gehalten wird und um Bericht vom weiteren Vorgehen gebeten.
Gem. §§ 83 Abs. 1 S. 5, 81 Abs. 3 S. 1 GNotKG bin ich zur Abhilfe berechtigt. Ich frage mich nur, wie ich die hier "technisch" mache?
Ich werde wohl einen förmlichen Abhilfebeschluss erlassen müssen, gegen den dann ggf. der BZ Rechtsmittel (wohl nur Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG, wenn ich das richtig sehe) einlegen kann, und dann die KR entsprechend abändern.
Oder würdet Ihr anders vorgehen?