§ 850 k ZPO

  • Hallo,

    ich stehe leider gerade wirklich auf dem Schlauch...

    Folgender Sachverhalt:
    Am 20.02.2014 erging ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; das Kontoguthaben wurde gepfändet.

    Am 20.08.2014 sprach die Schuldnerin bei Gericht vor und hat die Freigabe von Lohnnachzahlungsbeträgen beantragt. Die Schuldnerin wurde wohl jahrelang in der falschen Steuerklasse eingestuft und hat daher nun eine Nachzahlung bekommen. Wäre das Einkommen immer richtig berechnet gewesen, hätte sie immer im unpfändbaren Bereich gelegen. So als Nachzahlung sind die Beträge natürlich als Bonus auf dem Konto gutgeschrieben...

    Allerdings wurde dieser Nachzahlungsbetrag bereits am 16.06.2014 auf ihrem Konto gutgeschrieben.
    Es liegt eine Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 ZPO vor, woraufhin der Drittschuldner der Schuldnerin mit Schreiben vom 30.07.2014 mitgeteilt hat, dass ein Freigabebeschluss des Amtsgerichts erforderlich ist.

    Ich steh allerdings grad wirklich total auf der Leitung... kann ich der Schuldnerin nun überhaupt noch helfen oder sind alle ihre Fristen ohnehin schon verstrichen, als sie ihren Antrag erst am 20.08.2014 gestellt hatte. Dummerweise wurde ja auch bis heute nichts weiter unternommen aufgrund von urlaubsbedingter Abwesenheit...

    Wie sollte das weitere Verfahren aussehen und was kann ich da tun?
    Kommt eine Freigabe noch in Betracht? Wenn ja, wie sieht das genau aus? Hat da vielleicht jemand Beschlussbeispiele nebst Verfügung?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Ja genau das ist ja mein Problem, ob das nicht schon passiert sein könnte dadurch, dass das Geld so früh und der Antrag so spät kamen...

  • Ja genau das ist ja mein Problem, ob das nicht schon passiert sein könnte dadurch, dass das Geld so früh und der Antrag so spät kamen...

    Dann ginge der Beschluss ins Leere...
    Ich prüf da in aller Regel nicht ob die Bank "richtig" gehandelt hat. Wenn die Voraussetzung vorliegen, würde ich erhöhen. Wenn das Geld schon weg ist, wie es sein sollte, dann bringt der Beschluss zwar nichts mehr, schadet auch nicht.

  • Zustellung an Drittschuldner, Gläubiger und Schuldner, soweit er beschwert ist.

    Ist das Geld bereits abgeführt ist insoweit die Vollstreckung beendet

  • Ich erhöhe in solchen Fällen den Freibetrag einmalig für den Monat, in dem das Geld auf dem Konto gutgeschrieben wurde. Einen Musterbeschluss habe ich aber leider nicht abgespeichert, tut mir leid.

    Nur, weil es noch niemand erwähnt hat: Wurde der Gläubigerseite rechtliches Gehör gewährt? Eventuell mit vorheriger Einstellung der Pfändung, soweit der reguläre Freibetrag überschritten wird?

  • Beschluss:
    In pp. wird der Freibetrag für den Monat Juni bei dem DS zu 1 hinsichtlich des Kontos mit der Nummer 12345 einmalig um x Euro auf y Euro erhöht.
    Gründe:
    Am sovielten Juni ging auf dem Konto des Schuldners ein Betrag von y Euro ein. Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto geführt. Der reguläre Freibetrag beträgt z Euro. Die Zahlung vom sovielten Juni übersteigt diesen Freibetrag um x Euro. Der Betrag war auf Antrag des Schuldners vom sovielten August wegen blablabla (Berechnung etc.) einmalig für den Monat Juni auf y Euro zu erhöhen.
    Rechtsmittelbelehrung
    Unterschrift

    So in der Art sieht ein solcher Beschluss bei mir aus. Hilft dir das als Orientierung? :)

  • Guten Tag,

    Zum Sachverhalt:

    Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschuss wurde das Kontoguthaben des Schuldners gepfändet. Das betreffende Konto wird als P-Konto geführt.

    Der Schuldner beantragt nun die einmalige und sofortige Freigabe (§ 765 a ZPO) eines in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Betrages für sein Pfändungsschutzkonto.

    Der Antrag wird damit begründet, dass der Schuldner aufgrund eines Vorführungsbefehls des Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe in Höhe von 883,00 € bezahlen musste, um so die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe abzuwenden.
    Jetzt habe er einen Engpass und für diesen Monat keinerlei Mittel um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

    Meines Erachtens ist der Antrag unbegründet und rechtfertigt keine Freigabe.

    Nur die Begründung fällt mir schwer. In der Literatur habe ich hierzu nichts gefunden.
    Kann jemand weiterhelfen?

    Danke!

  • Ist denn nach Zahlung überhaupt in diesem Monat noch so viel auf dem Konto übrig?

    Bei §765a ZPO muss man eh eine Ermessensentscheidung treffen - eine einmalige Erhöhung würde ich hier gar nicht mal so pauschal ablehnen.
    Eine "sofortige" Entscheidung würde ich aber so oder so nicht treffen. Gläubiger anhören, und dann abwägen und Entscheiden.

  • Danke, Phil.

    Der Gläubiger wurde bereits angehört. Er stellt die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts.

    Also der Freibetrag ist nun komplett aufgebraucht. An den Gläubiger kann monatlich ein Betrag abgeführt werden.

  • Er stellt die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts.

    Tja dann bleibt nur eine Ermessensentscheidung zu treffen ;)

    Für mich ist es durchaus nachvollziehbar dass man eine Haft vermeiden will, und das dann die restlichen ~140 EUR Freibetrag zu wenig zum Leben für den restlichen Monat sind.
    Und wenn selbst der Gläubiger nichts vorbringt, was man zu Lasten des Schuldner berücksichtigen könnte würde ich den Freibetrag durchaus einmalig erhöhen.

    Wenn du darin aber keine ausreichenden Gründe für eine sittenwidrige Härte siehts kannst du das natürlich auch ablehnen, aber mit einer solchen Begründung würde ich mir auch schwer tun. "Er hätte ja in Haft gehen können, dadurch hätte er sich das Geld sparen können" ist für mich kein griffiges Argument.

  • Ich halte den Antrag für unbegründet. Wenn ein Gläubiger das Konto gepfändet hat, steht ihm der pfändbare Teil zu. Ihm das vorzuenthalten in Form einer Freibetragserhöhung, weil der Schuldner diesen Monat lieber einen anderen Gläubiger bedient hat (nichts anderes ist in meinen Augen die Zahlung der Geldstrafe, die man im übrigen auch sicher in Form von für den Schuldner zumutbaren Raten hätte zahlen können), untergräbt die vom Gläubiger zulässige ausgebrachte Pfändung und das Prioritätsprinzip.

  • Ich halte den Antrag für unbegründet. Wenn ein Gläubiger das Konto gepfändet hat, steht ihm der pfändbare Teil zu. Ihm das vorzuenthalten in Form einer Freibetragserhöhung, weil der Schuldner diesen Monat lieber einen anderen Gläubiger bedient hat (nichts anderes ist in meinen Augen die Zahlung der Geldstrafe, die man im übrigen auch sicher in Form von für den Schuldner zumutbaren Raten hätte zahlen können), untergräbt die vom Gläubiger zulässige ausgebrachte Pfändung und das Prioritätsprinzip.

    Ich wage auch zu bezweifeln, dass das ein Fall des § 765a ZPO ist. Andererseits stellt sich auch die Frage, ob es dem Gläubiger für seine weitere Vollstreckung hilfreich ist, wenn der Schuldner Urlaub in Costa Knasta macht und dadurch die weitere (künftige) Vollstreckung gefährdet sein könnte. Hier wäre meiner Meinung nach (je nach Lage des Falles) von Seiten des Gläubigers zu erwägen auf einen Teil des pfändbaren Guthabens zu verzichten, damit auch im nächsten Monat wieder Pfändbares in seine Kasse gespült wird.

    Aber hier hat der Schuldner nicht aufgrund der ZV zu wenig zum Leben, sondern weil er vorrangig die Geldstrafe bezahlen und dadurch die Haft vermeiden will. Ob man damit eine unzumutbare Härte konstruieren kann :gruebel:

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