Dolmetscherkosten im laufenden Verfahren

  • In einem Verfahren haben beide Parteien VKH. Beide sind gehörlos und bedienen sich zur Kommunikation nach außen der Hilfe von Gebärdendolmetschern. *

    Nun hat das Gericht eine Stellungnahme zu einem umfangreichen Gutachten angefordert, worin es u. a. auch um Vorschläge zur Umgangsregelung, Inanspruchnahme ambulanter Erziehungshilfen, Installierung einer Umgangspflegschaft u.a.m. geht. Daher war eine Besprechung der Anwältin mit ihrer Mandantin erforderlich, und zwar, wie Ihr ahnt, mit der Gebärdendolmetscherin. Wir sollen diese Kosten nun auszahlen.

    Fällt das unter die VKH?

    * So etwas scheint nicht uninteressant zu sein. Der Richter kam aus dem Termin zurück mit den Worten: "Ich wusste gar nicht, dass sich auch Taubstumme gegenseitig ins Wort fallen können."

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Anders: Wenn die Rechtsanwältin einen Gebärdendolmetscher benötigt, um mit ihrem Mandanten zu kommunizieren, muss sie die Dolmetscherkosten zunächst selbst bezahlen, denn sie hat den Dolmetscher beauftragt. Die Kosten kann sie dann mit ihrem Vergütungsfestsetzungsantrag aus der Staatskasse erstattet verlangen. Für die Dolmetscherkosten, die das Gericht aufwendet, wenn es einen Gebärdendolmetscher im Termin zuzieht, gilt 2005 Abs. 2 KV FamGKG.

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