Einrichtung einer Abwesenheitspflegschaft

  • hallo,

    mir liegt ein Antrag auf Einrichtung einer Abwesenheitspflegschaft in einer Erbsache vor.

    Aus einem Betreuungsverfahren ist mir aber eine Anschrift bekannt.

    Kann ich die mir bekannte Anschrift der Antragstellerin mitteilen um den Antrag abzulehnen ?

  • § 1911 BGB: "Ein abwesender Volljähriger ..."

    Ist der Abwesende unter der Dir bekannten Anschrift anwesend?
    Wenn ja, dann ist er nicht abwesend und Du kannst den Antrag zurückweisen.

    Ist der Abwesende unter der Dir bekannten Anschrift nicht anwesend, dann ist er abwesend.
    Dann wirst Du die Abwesenheitspflegschaft einrichten müssen.

    Warum willst Du der Antragstellerin die Anschrift mitteilen?
    Das betreuungsgerichtliche Zuweisungsverfahren ist doch ein Amtsverfahren. Du must die Voraussetzungen prüfen, nicht die Antragstellerin. Und wie siehst Du es mit dem Datenschutz.

    Ich würde dem Abwesenden unter der Dir bekannten Anschrift die Verfahrenseinleitung mitteilen. Ggf. würde ich noch eine Meldeamtsanfrage starten. Wenn sich der Betroffene nicht meldet bzw. der Brief mit postalischem Vermerk zurückkommt würde ich die Abwesenheit anerkennen und die Pflegschaft anordnen. Sollte sich später der wahre Aufenthaltsort des Abwesenden herausstellen, kannst Du immer noch aufheben.

    So, auch die Kuh wär m.E. vom Eis.

  • § 1911 BGB: "Ein abwesender Volljähriger ..."

    Ist der Abwesende unter der Dir bekannten Anschrift anwesend?
    Wenn ja, dann ist er nicht abwesend und Du kannst den Antrag zurückweisen.

    Ist der Abwesende unter der Dir bekannten Anschrift nicht anwesend, dann ist er abwesend.
    Dann wirst Du die Abwesenheitspflegschaft einrichten müssen.

    Warum willst Du der Antragstellerin die Anschrift mitteilen?
    Das betreuungsgerichtliche Zuweisungsverfahren ist doch ein Amtsverfahren. Du must die Voraussetzungen prüfen, nicht die Antragstellerin. Und wie siehst Du es mit dem Datenschutz.


    Genau da ist wohl das Problem von Schulleck, nämlich kann die Anordnung der Pflegschaft abgelehnt und in den Gründen des Beschlusses vermerkt werden, dass der Aufenthalt des Betreffenden nicht unbekannt ist, weil dieser in Musterstadt, Musterstr. 1 wohnt.

    Wenn man in den Beschlussgründen nur festhält, dass der Aufenthalt des Betreffenden dem Gericht bekannt ist, kommt garantiert vom Ast. die Bitte um Mitteilung der Anschrift.

    So schnell ist die Kuh also nicht vom Eis.

  • Meldedaten gibt's gegen Gebühr beim Meldeamt, Gericht ist keine Auskunftei.


    Und wenn sich der Betreffende nicht umgemeldet hat bzw. "nach unbekannt" abgemeldet wurde? :gruebel:

    Dann schützt man ihn als Gericht quasi bzw. verhindert eine Regelung zu Lasten der anderen Beteiligten (hier Miterben), wenn die aus einem Verfahren bekannte Anschrift geheimgehalten wird.

    Es kann niemand Kontakt aufnehmen, um etwas zu klären, Abwesenheitspflegschaft kann allerdings auch nicht angeordnet werden. Und nun? :gruebel:

  • Zugegeben, ein wenig lax und überspitzt von mir die bisherigen Beiträge, so wie der Ausgangssachverhalt eben auch ;)

    Es stehen immerhin eine Nachlass- oder eine Abwesenheitspflegschaft oder eine Betreuung im Raum, letzlich weiß man gar nix, nur dass es wohl eine Anschrift gibt.

    Ob und in wie weit der Anregende im Pflegschaftsverfahren beteiligt ist und Akteneinsicht und damit die Adresse bekommt sollte sich doch klären lassen ;)

    Selbiges gilt für das Betreuungsverfahren, hier kann man bei einer laufenden Betreuung das Anregungsschreiben an den Betreuer weiterleiten (oder ist das etwa die Abwesende :confused:) z.w.V., bei einer abgeschlossenen Betreuung ist die AE Justizverwaltungsangelegenheit und der DirAG hat zu entscheiden ;)

  • Es stehen immerhin eine Nachlass- oder eine Abwesenheitspflegschaft oder eine Betreuung im Raum, letzlich weiß man gar nix, nur dass es wohl eine Anschrift gibt.

    Ich bin etwas verwirrt:
    Eine Nachlasspflegschaft setzt doch einen Verstorbenen voraus. Der Verstorbene muss nachweislich verstorben sein (Sterbeurkunde, anderer Beweis des Todes -z.B. Polizeibericht-). Hierzu gibt der Sachverhalt ncihts her.

    Eine Betreuung setzt den tatsächlichen Aufenthalt des Betroffenen im Amtsbereich des Betreuungsgerichts voraus. Hierzu gibt der Sachverhalt (noch) nichts her. Der Abwesende soll nur eine alte Meldeanschrift haben. Ob diese aktuell ist bzw. ob sich der Abwesende dort tatsächlich aufhält dürfte Gegenstand des amtswegigen Pflegschaftsverfahrens sein.

    Ist der tatsächliche Aufenthalt des Abwesenden unbekannt und liegt das Fürsorgebedürfnis (vermögensrechtliche Fürsorge) im Amtsbereich des Betreuungsgerichts, dürfte Abwesenheitspflegschaft anzuordnen sein.

    M.E. gibt der bisherige Sachverhalt nichts für eine Nachlasspflegschaft oder eine Betreuung her.
    Am ehesten dürfte alles in Richtung Abwesenheitspflegschaft gehen, sofern nicht der tatsächliche Aufenthalt ermittelt werden kann.

  • Sachverhaltsspekulation :D


    Ich vermute, dass Schulleck einen Antrag auf Abwesenheitspflegschaft hat. Vielleicht ist hier irgendein Miterbe "verschollen", der mitwirken soll (deshalb in einer Erbsache)

    Aus einem völlig anderen Verfahren, einer Betreuungssache ist ihr zufällig bekannt, wie die Anschrift des Abwesenden ist.


    Ich würde sagen, Glück gehabt
    Hätte daher kein Problem, die Anschrift mitzuteilen, sowas wie "Im Rahmen der Amtsermittlung ist folgende Anschrift bekannt geworden...."

  • Ich will mich daran nicht beteiligen , da wir eigentlich nicht auf Spekulatius angewiesen sein sollten.
    Für die Adventszeit mag man das anders betrachten.:)

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