Antrag nach § 775 Nr. 4 ZPO

  • Ich habe folgenden Fall:

    Pfüb wurde im Januar erlassen. Der Schuldner beantragt Einstellung der ZV gemäß § 775 Nr. 4 ZPO und legt Ratenzahlungsplan einer Schuldnerberatungsstelle und Schreiben des Gl.-Vertr. vor, in dem dieser der Ratenzahlung zustimmt. Sein Argument ist also, dass der Gläubiger Stundung bewilligt hat.
    Unstreitig hat der Schuldner die Raten für März 13, Okt. 13, Nov. 13 und Dez. 13 nicht gezahlt (die Zahlungen der Raten hat er im Febr. 14 nachgeholt, was m.E. hier nicht relevant ist). In dem Ratenzahlungsplan wurden keine Bestimmungen über die Folge von Nichtzahlungen der Raten, eintreten der Gesamtfälligkeit etc. getroffen. Es wäre also auszulegen, wie lange der Schuldner mit seinen Raten in Verzug sein muss, bis der Gläubiger wieder vollstrecken darf bzw. bis er nicht mehr an seine Stundungsbewilligung gebunden ist.

    Nach meinem Verständnis sind 4 Raten recht viel, ich finde hierzu aber leider nichts. Ich wäre froh über ein paar Meinungen, Anregungen oder ähnliche Fälle...

  • Dem Schuldner ist aber vermutlich gar nicht klar dass er -selbst wenn eine Anordnung nach § 776 ZPO ergeht!- auch weiterhin den pfändbaren Teil seines Arbeitslohns nicht ausgezahlt bekommt...
    Vorab würde ich ihn auf jeden Fall darauf hinweisen.

    Bei 4 Raten verzug würde ich im Zweifel schon so Auslegen dass der Gläubiger wieder vollstrecken darf.
    Wie üblich kommt es natürlich auch darauf an wie sich der Gläubiger äußert.

  • Ich neige auch zu dieser Auslegung, brauche aber noch ein bisschen "Futter". Das Verfahren ist etwas "angespannt", beide Parteien sind anwaltlich vertreten und ein Rechtsmittel ist so oder so sicher. Der Gläubigervertreter wurde bereits angehört. Der Gläubiger habe sich an seine Zusage aufgrund des unzuverlässigen Zahlungsverhaltens des Schuldners nicht gebunden gefühlt.

  • Ich neige auch zu dieser Auslegung, brauche aber noch ein bisschen "Futter". Das Verfahren ist etwas "angespannt", beide Parteien sind anwaltlich vertreten und ein Rechtsmittel ist so oder so sicher. Der Gläubigervertreter wurde bereits angehört. Der Gläubiger habe sich an seine Zusage aufgrund des unzuverlässigen Zahlungsverhaltens des Schuldners nicht gebunden gefühlt.

    ... damit ist doch für eine Einstellung kein Raum mehr;
    Antrag zurückweisen, Schuldner auf Prozessweg verweisen.
    "Futter" brauchst du da angesichts des gläubigerseitigen Fortsetzungsbegehrens der Vollstreckung gar keins mehr.

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