Alles anzeigenDer soll sich tatsächlich 6 Jahre nicht für das Verfahren interessieren, dann aber ein fundierten Versagungsantrag stellen? Zumal er in der WVP jederzeit ein Stellen kann und nicht auf das Ende der WVP beschränkt ist? Und rechnen kann der also auch nicht (Datum aus EÖ-Beschluss plus 6 Jahre) ? Nach dem ja mittlerweile ein regelrechter Belehrungswahn in unserem Recht ausgebrochen ist. Vielleicht sollten wir in jedem Beschluss die Gläubiger noch zusätzlich darauf hinweisen, dass die WVP 6 Jahre dauert, außer in neuen Verfahren und außer in ganz alten Verfahren. Und das man immer einen Versagungsantrag stellen kann. In der WVP. Und das die nach Aufhebung des Insoverfahrens beginnt. Und und und...
Nö, die Insolvenzgläubiger sind durch die bisherigen VÖ hinreichend informiert und mögen sich im weiteren ihre eigenen Fristen setzen.
(Mal abgesehen davon, dass der Insolvenzgläubiger, der da "hinterher" ist, den Versagungsantrag in der WP sinnvollerweise jederzeit bei Obliegenheitsverstoß stellen kann, VÖ hin oder her.)
P.S. boah, bin zu lahm - wie Mosser !
Von weitergehenden Belehrungen habe ich nichts geschrieben, nur vom Stehenlassen des Eintrags. Und auch davon, dass der Gläubiger sich für das Verfahren bisher nicht interessiert hat, habe ich nichts geschrieben. Nach Eurer Ansicht müsste sich der Gläubiger notieren, unter welchem Az. "sein" Schuldner geführt wird, nach meiner braucht er dies nicht und kann z.B. turnusgemäß alle halbe Jahr "seine" Schuldner checken.
Wie soll der Gläubiger im Übrigen bereits nach Jahr 2 wissen, dass er auch die folgenden 3,5 Jahre nichts erhalten wird? Ich z.B. würde bei Kenntnis eines Verstoßes durchaus noch abwarten, ob noch was kommt und ggf. erst gegen Ende bei Ausfall den Antrag stellen. Kostet mich ja auch nicht unerheblich Arbeitszeit, einen ordentlichen Antrag zu stellen. Bis dahin hätte der Schuldner die Chance zur Rückkehr auf den Pfad der "Tugend", ohne dass Extraarbeit für mich anfällt.
Ich behaupte nicht, dass dies das typische Gläubigerverhalten ist, aber gibt es den gar keine solchen?
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
Davon mal abgesehen, dass das ja irgendwie eine miese Sache wäre, würdest Du aber in den meisten Fällen mit Deinem Antrag dahinsiechen (§ 296 I 2 InsO) ;)...