Löschungsfristen Internetbekanntmachungen ab 01.07.2014

  • Davon mal abgesehen, dass das ja irgendwie eine miese Sache wäre, würdest Du aber in den meisten Fällen mit Deinem Antrag dahinsiechen (§ 296 I 2 InsO) ;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Davon mal abgesehen, dass das ja irgendwie eine miese Sache wäre, würdest Du aber in den meisten Fällen mit Deinem Antrag dahinsiechen (§ 296 I 2 InsO) ;)...

    Ok, den habe ich übersehen. Aber wieso wäre das an sich eine miese Sache? Die Sachlage wäre doch wie folgt: Schuldner verstößt gegen Obliegenheiten und deswegen könnte ihm die RSB auf Antrag versagt werden. Wenn der Gläubiger nun diesen Antrag zunächst nicht stellt, sondern abwartet, ob der Schuldner sich bessert, ist das doch gut für den Schuldner, nicht schlecht. Wenn der Schuldner sich dann nicht bessert, dann wird der Antrag eben nachträglich gestellt - innerhalb der Frist des § 296 I 2 InsO, ich bin ja lernfähig. Der Schuldner steht nun nicht schlechter, als wenn der Antrag sofort gestellt worden wäre, aber er hatte dazwischen eine Chance zur "Reue".

    Als mies würde ich das dann bezeichnen, wenn der Gläubiger sich das Recht zur Antragstellung vom Schuldner bewusst abkaufen lässt, indem er ein Gespräch mit dem Schuldner führt, ihn auf seine - des Gläubigers - Kenntnis hinweist und nun über Sondervorteile aus dem unpfändbaren Vermögen verhandelt. Das war aber nicht mein Ansatz.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • forumSTAR VSINS (Bayern) siehe neben der EÖ (Kategorie "Eröffnungen) eine gesonderte Veröffentlichung der RSB-Ankündigung unter der Kategorie „Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren" vor. Serviceeinheiten setzten keine Löschungsfrist. 6-monatige Löschungsfrist erfolgt (dann irgendwann einmal) erst nach VÖ der RSB-Erteilung.

    Im Übrigen, wurde RSB-Ankündigung in sog. "Alt-Verfahren inka" ebenfalls gesondert unter der Kategorie "Entscheidungen im RSB-Verfahren" veröffentlicht und erst 6 Monate nach RSB-Erteilung gelöscht.


  • Als mies würde ich das dann bezeichnen, wenn der Gläubiger sich das Recht zur Antragstellung vom Schuldner bewusst abkaufen lässt, indem er ein Gespräch mit dem Schuldner führt, ihn auf seine - des Gläubigers - Kenntnis hinweist und nun über Sondervorteile aus dem unpfändbaren Vermögen verhandelt.

    ...es wäre auch nichtig, § 294 II InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Schon, aber damit die Nichtigkeit auch Wirkungen entfaltet müsste dieses "Sondergeschäft" erstmal aufkommen. Und wer erfährt davon, wenn es einfach gemacht wird? Gut gemachte Erpressungen (und um eine solche handelt es sich natürlich auch) bleiben stets im Verborgenen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Davon mal abgesehen, dass das ja irgendwie eine miese Sache wäre, würdest Du aber in den meisten Fällen mit Deinem Antrag dahinsiechen (§ 296 I 2 InsO) ;)...

    Ok, den habe ich übersehen. Aber wieso wäre das an sich eine miese Sache? Die Sachlage wäre doch wie folgt: Schuldner verstößt gegen Obliegenheiten und deswegen könnte ihm die RSB auf Antrag versagt werden. Wenn der Gläubiger nun diesen Antrag zunächst nicht stellt, sondern abwartet, ob der Schuldner sich bessert, ist das doch gut für den Schuldner, nicht schlecht. Wenn der Schuldner sich dann nicht bessert, dann wird der Antrag eben nachträglich gestellt - innerhalb der Frist des § 296 I 2 InsO, ich bin ja lernfähig. Der Schuldner steht nun nicht schlechter, als wenn der Antrag sofort gestellt worden wäre, aber er hatte dazwischen eine Chance zur "Reue".

    Als mies würde ich das dann bezeichnen, wenn der Gläubiger sich das Recht zur Antragstellung vom Schuldner bewusst abkaufen lässt, indem er ein Gespräch mit dem Schuldner führt, ihn auf seine - des Gläubigers - Kenntnis hinweist und nun über Sondervorteile aus dem unpfändbaren Vermögen verhandelt. Das war aber nicht mein Ansatz.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Stimmt, ich meinte mies eher harmloser als es sich jetzt vielleicht anhört. Sorry. Aber der Gesetzgeber wollte ja solche Dinge gerade durch Fristsetzung verhindern. Ich finde bloß, das moralische Dinge hier keine Rolle spielen sollten. Man darf ja auch nicht vergessen, wenn Du da zuwartest, begeht der Schuldner seine "Taten" weiterhin und schädigt alle. Insofern ,finden ich und das Gesetz ;), sollte ihm gleich das Handwerk gelegt werden.

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  • Unter dem Aspekt der Generalprävention kann ich das nachvollziehen. Bin ab jetzt also ein Verfechter der sofortigen Anmeldung :D

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Sehr schön :daumenrau.

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