Unterhaltsvollstreckung gemeinsame elterliche Sorge

  • Hallo zusammen, ich habe folgendes Problem, soweit ich mich erinnere, kann der Rechtspfleger im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO nur Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung berücksichtigen, nicht jedoch materiellrechtliche Einwendungen. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Die Kindesmutter vollstreckt aus einem auf das Kind lautenden Unterhaltstitel als gesetzliche Vertreterin rückständigen Unterhalt gegen den gemeinsam Sorgeberechtigten Vater. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde antragsgemäß erlassen und zugestellt. Der Schuldner legt Erinnerung ein und teilt mit, dass er der Meinung ist, nicht mehr zur Zahlung verpflichtet zu sein, da das Kind sich nach mündlicher Vereinbarung im Rahmen eines Wechselmodells ca. hälftig bei ihm aufhält und deshalb die Mutter zur Vertretung des Kindes nicht mehr berechtigt ist. Nach meiner Auffassung kann das Vollstreckungsgericht doch nur einstweilen einstellen, mit der Auflage, sich wegen eventueller Titelabänderung an das Familiengericht bzw. das Jugendamt zu wenden, da ja - sofern tatsächlich ein Wechselmodell vorliegt - beide Eltern barunterhaltspflichtig wären und ggf. der besser verdienende Elternteil weiter an den mittelloseren zu zahlen hätte.
    Eine derart umfangreiche Prüfung steht doch dem Vollstreckungsgericht überhaupt nicht zu, da ja der Titel weiter besteht. Eine Entscheidung über die Einwendungen würde ja ggf. den Titel vernichten? Vielleicht hat ja jmd. Rechtssprechung zu diesem Thema, finde leider im Stöber zu dieser konkreten Konstellation nichts, auch weitere Recherche bringt nur Ergebnisse zur Schaffung derartiger Titel nicht aber zur Vollstreckungsmöglichkeit- vielen Dank

  • Eine Entscheidung zum Unterhalt bei praktizierten Wechselmodell ist z. B. OLG Düsseldorf, B 20.06.2013, II-7 UF 45/13.

    Als Vollstreckungsgericht kann ich m. E. einer Entscheidung durch das Familiengericht ob ein Wechselmodell vorliegt jedoch nicht vorgreifen. Ich würde daher nicht abhelfen, auch nicht einstweilen einstellen. Ich prüfe nur die Vollstreckungsvoraussetzungen, die liegen hier vor. Der Schuldner muss Abänderungsklage erheben, wenn er meint nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet zu sein. Für mich gilt der Unterhaltsbeschluss bis ich eine abändernde Entscheidung vorgelegt bekomme. Das Familiengericht könnte dann ggfls. die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen, wenn es die Klage für begründet erachtet, als Vollstreckungsgericht kann ich das auch garnicht beurteilen.

  • Eine Entscheidung zum Unterhalt bei praktizierten Wechselmodell ist z. B. OLG Düsseldorf, B 20.06.2013, II-7 UF 45/13.

    Als Vollstreckungsgericht kann ich m. E. einer Entscheidung durch das Familiengericht ob ein Wechselmodell vorliegt jedoch nicht vorgreifen. Ich würde daher nicht abhelfen, auch nicht einstweilen einstellen. Ich prüfe nur die Vollstreckungsvoraussetzungen, die liegen hier vor. Der Schuldner muss Abänderungsklage erheben, wenn er meint nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet zu sein. Für mich gilt der Unterhaltsbeschluss bis ich eine abändernde Entscheidung vorgelegt bekomme. Das Familiengericht könnte dann ggfls. die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen, wenn es die Klage für begründet erachtet, als Vollstreckungsgericht kann ich das auch garnicht beurteilen.

    Sehe ich auch so

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