Kostenfestsetzungs VKH-Prüfungsverfahren

  • Hallo! :)

    Eine Kostenerstattung findet während des VKH-Prüfungsverfahrens ja nicht statt.

    Wie verhält es sich denn mit der Kostenerstattung gegen die eigene Partei? Festsetzung gem. § 11 RVG dennoch möglich?
    Kostenentscheidung: außergerichtl. Kosten werden nicht erstattet.

  • Das VKH-Prüfungsverfahren ist gerichtliches Verfahren i.S. des § 11 I RVG.
    VV 3335 RVG ( u. ggf. weitere Gebühren ) sind daher festsetzbar Gerold-Schmidt Anm. 82 zu VV 3335 RVG.
    Die Kostenentscheidung betrifft ja nur das Verhältnis zum Gegner.

  • Das VKH-Prüfungsverfahren ist gerichtliches Verfahren i.S. des § 11 I RVG.
    VV 3335 RVG ( u. ggf. weitere Gebühren ) sind daher festsetzbar Gerold-Schmidt Anm. 82 zu VV 3335 RVG.
    Die Kostenentscheidung betrifft ja nur das Verhältnis zum Gegner.


    Auf die Gefahr hin, dass ich den Sachverhalt nicht verstanden habe, aber steht dem nicht § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entgegen?

  • Ich habe jetzt erstmals auch den Fall eines Festsetzungsantrages nach § 11 RVG wegen der 1,0 Gebühr im VKH-Prüfungsverfahren.
    Bei mir ist allerdings VKH noch nicht bewilligt. Lediglich der Antrag unter Beiordnung wurde gestellt.
    Dann hat der RA mitgeteilt, er lege sein Mandat nieder und reicht Vergütungsantrag nach § 11 RVG ein. Zum VKH-Antrag sagt er nichts. Allerdings führt er in dem Festsetzungsantrag die VKH-Vergütung mit auf (der Wert liegt über 3000,- €) und rechnet diesen Betrag bei der WA-Vergütung an (der Antrag ist also insgesamt noch etwas dubios).
    Der Mandant hat mitgeteilt, welchen neuen Anwalt er beauftragt hat, von dem liegt aber noch nichts vor.
    M.E. habe ich hier noch einen offenen VKH-Antrag mit Beiordnung. Würde dem entsprochen, stünde der Festsetzung § 122 ZPO entgegen. Derzeit aber doch nicht, oder?
    Irgendwie bin ich verwirrt :gruebel:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wie sieht denn die Abrechnung genau aus? Handelt es sich um ein reines VKH-Antragsverfahren für ein beabsichtigtes Verfahren oder wurde bereits unbedingt ein Verfahren eingeleitet und hierfür VKH beantragt.
    Im ersten Fall wäre ja nur die 1,0-VG nach Nr. 3335 angefallen, im zweiten Fall nur die 1,3-VG nach Nr. 3100 - jeweils aus Wahlanwaltstabelle. Beide nebeneinander mit Anrechnung kann eigentlich nicht sein, wenn der VKH-Antrag noch offen ist.

    Bei der Forderungssperre nach § 122 ZPO sehe ich kein Problem, da diese erst mit Bewilligung eintritt und nach Nr. 3 nur für den beigeordneten Rechtsanwalt gilt, was hier aber nicht der Fall ist. Bezüglich der Beiordnung würde ich den Antrag wahrscheinlich als (konkludent) zurückgenommen ansehen, da § 121 ZPO von der Beiordnung eines zur Vertretung bereiten RA ausgeht und mit der Mitteilung der Mandatsniederlegung diese Bereitschaft wohl nicht mehr gegeben ist. Zudem hat ja auch der Mandat mitgeteilt, dass es einen neuen RA gibt und dieser somit auch kein Interesse mehr an der Beiordnung des alten RA hat.

    Im Ergebnis also mit der Festsetzung dem Grunde nach keine Probleme (es sei denn der Mandant macht erhebliche Einwendungen), hinsichtlich der konkreten Gebühren wäre nochmal zu prüfen.

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