Klausel nach § 726 II ZPO

  • Der Beklagte wird im Wege eines Vers.urteils verurteilt, an den Kläger xxx EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus Gesellschaftsbeteiligung an der xxx KG, insbesondere gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der xxx GmbH.
    Der UdG hat bereits eine Klausel erteilt. Jetzt möchte der Kläger jedoch noch eine Klausel durch den Rpfl. nach § 726 ZPO. Der Kläger hätte die Abtretung der Rechte dem Beklagten in der Klageschrift ausdrücklich angeboten, sodass dies gerichtskundig sei. Der Beklagte habe überhaupt nicht reagiert.

    Was meint ihr dazu? Sollte es diesen Fall bereits einmal gegeben haben, dann freue ich mich auch über einen Link dorthin. Danke! :)

  • Wäre ich sehr zurückhaltend. Zum einen hätte es im Rechtsstreit die Möglichkeit gegeben, den Annahmeverzug ausdrücklich feststellen zu lassen (geübte Anwälte für Kapitalanlagerecht stellen routinemäßig diesen Antrag). Zum anderen weißt Du ja nicht, ob dieses Angebot in der Klageschrift tatsächlich wirksam war. Es gibt da verschiedenste Möglichkeiten, warum es nicht wirksam war (wesentliche Zuvielforderung, fehlerhaftes Angebot ...).


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die Frage, die ich mir zuerst gestellt habe: Handelt es sich wirklich um einen Fall, der von § 726 II ZPO erfasst ist und wofür der Rpfl. die Klausel erteilen müsste?
    Denn der Schuldner (Beklagte) ist zur Zahlung verurteilt. Der Gläubiger (Kläger) müsste doch nur seine schriftliche Abtretungserklärung nur durch den GVZ anbieten lassen. Damit hätte er seine Leistung erbracht und der Schuldner (Beklagte) wäre zur Zahlung verpflichtet. Ob er diese Abtretung dann auch annimmt (oder nicht), ist allein sein Problem.

    Im Übrigen dürfte, da der UdG die Klausel bereits erteilt hat, eine nochmalige Erteilung, diesmal durch den Rpfl. sowieso nicht in Frage kommen: vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2012, Az. VII ZB 71/09.

    Ich wäre für weitere Meinungen dankbar. :)

  • Im Musielak steht dazu unter § 726 ZPO: "Bei einer Verurteilung zur Leistung Zug um Zug wird grundsätzlich die einfache Klausel erteilt. Das Vollstreckungsorgan hat zu überprüfen, ob die Gegenleistung erbracht ist, §§ 756, 765. [...] Es gilt nicht, wenn die Leistung des Schuldners in der Abgabe einer Willenserklärung besteht. Hier ist zum Schutz des Schuldners ein von § 894 abweichender Weg vorgeschrieben. Es muss der dem Abs. 1 entsprechende Urkundennachweis erbracht werden (§ 894 Abs. 1 S. 2)."
    Also würde das bedeuten, der Gläubiger (Kläger) müsste dem Schuldner (Beklagten) über einen GVZ schriftlich die Abtretung der in Frage stehenden Ansprüche erklären und dies dem Prozessgericht in der geforderten Form nachweisen, welches dann durch den Rpfl. eine qualifizierte Klausel erteilt.
    Dafür reicht es aber nicht aus, sich auf das in der Klageschrift erwähnte Angebot zur Abtretung zu berufen, weil dies keine Urkunde darstellt und Offenkundigkeit nicht gegeben ist. Auch eine Fiktion, das Schweigen des Schuldners (Beklagten) als Eingeständnis zu werten, geht wohl nicht.

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