Der Beklagte wird im Wege eines Vers.urteils verurteilt, an den Kläger xxx EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus Gesellschaftsbeteiligung an der xxx KG, insbesondere gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der xxx GmbH.
Der UdG hat bereits eine Klausel erteilt. Jetzt möchte der Kläger jedoch noch eine Klausel durch den Rpfl. nach § 726 ZPO. Der Kläger hätte die Abtretung der Rechte dem Beklagten in der Klageschrift ausdrücklich angeboten, sodass dies gerichtskundig sei. Der Beklagte habe überhaupt nicht reagiert.
Was meint ihr dazu? Sollte es diesen Fall bereits einmal gegeben haben, dann freue ich mich auch über einen Link dorthin. Danke!