PfÜB/ Hinterleggung

  • Guten Abend,

    als Drittschuldner liegen uns derzeit 5 PfÜB von verschiedenen Gläubigern in unsere Geschäftsverbindung mit dem Vollstreckungsschuldner vor.
    Bestrangiger Gläubiger ist seit Anfang 2007 die Staatsanwaltschaft wegen eines (nur) Pfändungsbeschlusses in Vollziehung des dinglichen Arrestes.
    Nunmehr teilt die Staatsanwaltschaft mit: "Mit seit dem Okt. 2010 rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts ... ist der dingliche Arrest gemäß § 111 i Abs.3 StPO für die Dauer von 3 Jahren aufrechterhalten worden.
    Da das Urteil rechtskräftig ist, ist gemäß § 111 i Abs.5 StPO der Auffangsrechtserwerb der Landeskasse eingetreten, der noch durch das Gericht der Hauptsache festgestellt werden muss.
    ......
    Die Staatsanwaltschaft xy beabsichtigt numehr ein Hinterlegungskonto bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgericht xy zugunsten der Empfangsberechtigten Land xy und Vollstreckungsschuldner einzurichten, auf das das gepfändeten Guthaben überwiesen werden kann.
    ...
    Ferner bitte ich Sie um Mitteilung, ob Ihrerseits die Bereitschaft besteht, die gepfändeten Guthaben auf ein Hinterlegungskonto zu überweisen. .."

    Unser Problem:
    Wie können wir in dem staatsanwaltschaftlichen Hinterlegungsverfahren die möglichen Ansprüche der weiteren 4 Gläubiger wahren, da die Staatsanwaltschaft ja nur die Hinterlegung ".. zugunsten der Empfangsberechtigten Land xy und des Vollstreckungsschuldners .." einrichten will.

    Gib es eine gesetzliche Grundlage, dass wir den Hinterlegungsantrag stellen können?
    Eine Gläubigerungewissheit nach § 372 BGB liegt ja nicht vor.

    Vielen Dank für Hinweise /Ideen.

    Gruß Thomas

  • Hallo und Danke,
    ABER, was bedeutet: ".. auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde .."?
    Wir haben und können derzeit doch gar nicht an den bestrg. Gläubiger (Staatsanw.) überweisen, da NUR ein Pfändungs- und KEIN Überweisungsbeschluss vorliegt.
    Paßt der Paragraf dann trotzdem?
    Gruß Thomas

  • Ihr könnt aber auch ohne Verlangen eines Gläubigers von euch aus hinterlegen. Als Berechtigte sind dann alle Pfändungsgläubiger anzugeben inkl. StA. Danach kann sich die StA mit den übrigen Pfändungsgläubigern selber auseinandersetzen.

  • Ihr könnt aber auch ohne Verlangen eines Gläubigers von euch aus hinterlegen. Als Berechtigte sind dann alle Pfändungsgläubiger anzugeben inkl. StA. Danach kann sich die StA mit den übrigen Pfändungsgläubigern selber auseinandersetzen.

    Ich habe noch nie auf Verlangen eines Gläubigers hinterlegt.

    Entweder hinterlege ich nach § 372 BGB oder (selten) nach § 853 ZPO. Letztere ist aber nur bei Pfändungen möglich. Sollte nur ein Abtretungsgläubiger dabei sein, ist die Hinterlegung nach § 853 ZPO nicht möglich, weil die Vorschrift nur von mehrfacher Pfändung spricht.

  • Hallo,
    will mich nur noch für Eure Hinweise bedanken.
    Wie es so im Leben ist, wenn man den Fall noch mal (tel.) bespricht, ergeben sich ganz praktische Lösungen, so sieht es jedenfalls im Moment aus.

    Gruß Thomas

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