Grundbucheinsicht ab 01.10.2014

  • Für das Fachsystem SolumSTAR soll es, nach Mitteilung des Leiters der nordrhein-westfälischen Verfahrenspflegestelle, rechtzeitig ein entsprechendes Zusatzmodul geben.

  • In BRB laufen bereits die Schulungen dazu.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Meine SE hat micht gerade darauf aufmerksam gemacht, dass sie eine Mitteilung erhalten haben, wonach auch dann ein Protokoll zu führen sei, wenn ein Eintragungsantrag gestellt und gleichzeitig die Erteilung eines Grundbuchausdrucks beantragt ist.

    Ist dem tatsächlich so?

  • Ich nehme an, Du meinst den Klassiker: Grundschuldbestellung und Erteilung eines Grundbuchausdrucks nach Eintragung.

    Eine Protokollierung halte ich bei dieser Konstellation für nicht nötig, weil dem Gläubiger der Grundbuchausdruck nicht aus eigenem Antrag heraus erteilt wird, sondern auf Antrag desjenigen, der die Eintragung bewilligt, ergo dem Grundstückseigentümer.

    Da die Protokollierung ausschließlich zum Zwecke der Stillung eines möglichen Informationsbedürfnisses des Eigentümers erfolgt ("wer hat in mein Grundbuch eingesehen?"), ist dieser Sachverhalt von der Protokollierungspflicht m.E. nicht erfasst.

  • Beim Gläubiger hast du Recht, da der Eigentümer den Antrag in der Grundschuldbestellungsurkunde selbst stellt. Gleichzeitig stellt jedoch auch der Notar oftmals selbst einen Antrag auf Erteilung eines Ausdrucks. Wie verhält es sich dann?

  • Warum sollte man das gesonderte protokollieren? Das ergibt sich doch bereits aus dem in der Akte befindlichen Anschreiben des Antragstellers.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Beim Gläubiger hast du Recht, da der Eigentümer den Antrag in der Grundschuldbestellungsurkunde selbst stellt. Gleichzeitig stellt jedoch auch der Notar oftmals selbst einen Antrag auf Erteilung eines Ausdrucks. Wie verhält es sich dann?

    ...oder wenn die Eintragung einer Abtretung beantragt wird und der Zessionar einen Grundbuchauszug beantragt?

    ...oder wenn eine Zwangshypothek eingetragen werden soll und der Gläubiger einen Grundbuchauszug will?

  • Warum sollte man das gesonderte protokollieren? Das ergibt sich doch bereits aus dem in der Akte befindlichen Anschreiben des Antragstellers.

    Ich weiß auch nicht warum, sondern nur, dass es eben so mitgeteilt wurde. Wir sehen hier auch alle keinen Grund dies zu protokollieren, da es sich eben bei schriftlichen Anträgen, ggf. auch mit Darlegung des berechtigten Interesses, bereits aus den Grundakten ergibt.

    Beim Gläubiger hast du Recht, da der Eigentümer den Antrag in der Grundschuldbestellungsurkunde selbst stellt. Gleichzeitig stellt jedoch auch der Notar oftmals selbst einen Antrag auf Erteilung eines Ausdrucks. Wie verhält es sich dann?

    ...oder wenn die Eintragung einer Abtretung beantragt wird und der Zessionar einen Grundbuchauszug beantragt?

    ...oder wenn eine Zwangshypothek eingetragen werden soll und der Gläubiger einen Grundbuchauszug will?

    Ich wollte den angegebenen Fall nur weiter ausführen. Es gibt natürlich noch haufenweise andere Fallkonstellationen. Z.B. es wird wie oben eine Grundschuld eingetragen, nur das hier die künftigen Erwerber in Vollmacht für den Eigentümer handeln.

    3 Mal editiert, zuletzt von Küstenkind (8. Oktober 2014 um 08:49) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Guten Morgen,

    wir (in Hessen) haben schon am 29.09. die Mitteilung über die Einführung des Datenbankgrundbuchgesetzes zum 01.10. bekommen!
    Ab nun besteht die Protokollierungspflicht sowohl für die Einsicht in die Grundbuchblätter und Grundakten sowie die Erteilung von Grundbuchabschriften und Abschriften aus der Grundakte.
    In SOLUMSTAR ist hierfür ein neuer Ordner EP installiert. Es gibt aber auch die Möglichkeit (z.B. bei GB-Auszügen in einem bestehenden Fall) zu protokollieren.
    Seit Montag häufen sich allerdings die Probleme im ganzen System :mad:. Ganz zu schweigen von der Mehrarbeit, die dadurch auf uns zukommt.
    Die Einsicht ist nämlich unter Aufsicht zu gewähren, alle einzusehenden Abt. sind anzugeben (selbst die Aufschrift :oops: kann separat eingesehen werden). UND ganz wichtig: die Notare haben ihr Aktenzeichen anzugeben.
    Bei Einsicht in die Grundakten sind die Seiten aufzuführen oder wie bei uns Ordnungsnr. Sollte der Notar nur eine O.Nr. angeben, muss ich wohl genauso daneben stehen, um zu kontrollieren, dass er ja nicht zu weit nach hinten oder vorne blätter!
    Tolle Sache, wieder rechtzeitig bekannt gegeben und die, die es betrifft, gut in die Materie eingewiesen..... Respekt!

  • Bei uns ist das Modul nicht da. Es soll nächstes WE eingespielt werden. Ich bin neugierig, wie es zu bedienen sein wird (es sieht einfach aus - irgendwie zu einfach) ... in der stillen Hoffnung, meine Befürchtungen wegen der Bedienbarkeit werden sich als unzutreffend erweisen ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Also muss man auch bei EU,AV,GS,Abtr., DB usw. ein Protokoll erstellen, wenn ein Auszug rausgeschickt wird?????:eek:
    Erstellt das Protokoll dann der UdG oder der Rpfl? (Zuständigkeit obliegt ja eigentlich dem UdG).

  • zu#17: ...und auch wenn das Vollstreckungsgericht des gleichen Amtsgerichts auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens, das Insolvenzgericht auf Grund eines Insolvenzantrags einen Grundbuchausdruck oder gar die ganze Grundakte anfordert?

    Grundgütiger...

    Na ja, wie gut dass unsere Freunde aus Übersee nicht alles protokollieren müssen.

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