Rücknahme des Antrages auf fam. Genehmigung bei Erbausschlagung

  • Hallo Nutzer,

    ich habe wieder mal ein Problem - vielleicht ist es auch gar kein Problem. In einem Ausschlagungsverfahren wurde eine Ausschlagungserklärung aufgenommen für ein minderjähriges Kind. Hierfür ist eine familiengerichtliche Genehmigung notwendig. Das Familiengericht hat recherchiert und hat der Kindesmutter mitgeteilt, dass es die Genehmigung nicht erteilen wird. Daraufhin hat die Kindesmutter den Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung zurückgenommen. Das Familiengericht vertritt die Auffassung, dass damit auch die Ausschlagungserklärung unwirksam ist. Ich sehe das nicht ganz so, denn die Ausschlagungserklärung steht ja weiterhin im Raum, diese kann nicht nicht zurückgenommen werden. In den Kommentierungen wird gesagt, dass man grundsätzlich keinen förmlichen Antrag für das Genehmigungsverfahren benötigt sondern dies als Anregung sehen kann, denn das Genehmigungsverfahren läuft von Amts wegen. Demnach muss das Familiengericht eine Entscheidung fällen egal wie - ODER?

    Danke für die Unterstützung

  • Ich bin in ähnlichen Fällen bisher davon ausgegangen, dass die Rücknahme des Genehmigungsantrages als Erklärung zur Annahme der Erbschaft zu werten ist - Frist gibt's dann keine mehr ...

  • Ich bin in ähnlichen Fällen bisher davon ausgegangen, dass die Rücknahme des Genehmigungsantrages als Erklärung zur Annahme der Erbschaft zu werten ist - Frist gibt's dann keine mehr ...

    Ich sehs wie Cromwell in #3

  • Ich bin in ähnlichen Fällen bisher davon ausgegangen, dass die Rücknahme des Genehmigungsantrages als Erklärung zur Annahme der Erbschaft zu werten ist - Frist gibt's dann keine mehr ...

    Das Genehmigungsverfahren ist ein Amtsverfahren. Ich brauch also keinen Antrag, um das Verfahren in Gang zu setzen. Also kann ich in der Folge auch keinen Antrag zurücknehmen, um das Verfahren zu beenden.

    Das Familiengericht muss entscheiden.

    Entweder

    a) die Genehmigung erteilen oder
    b) die Genehmigung versagen.

    Im Fall a) kann der Inhaber der elterlichen Sorge von der Genehmigung Gebrauch machen oder auch nicht.
    Im Fall b) kann der Inhaber der elterlichen Sorge die Ablehnung akzeptieren oder Rechtsmittel einlegen.

    Eine andere Möglichkeit sehe ich nicht. Insbesondere ist "die Rücknahme des Antrags" nicht automatisch als Annahme der Erbschaft" zu werten.

  • Ich glaube, du irrst dich gewaltig. Die familiengerichtliche/betreuungsgerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung muss ausdrücklich beantragt werden. Ich kann nur hoffen, dass du das den Ausschlagenden, die bei dir aufschlagen und eine Genehmigung benötigen, zukünftig so auch sagst, sonst haben die Kinder oder Betreuten ein Problem.

  • Zwar wird oft ein Antrag ausdrücklich gestellt, aber dennoch dürfte es sich um ein Verfahren von Amts wegen handeln. Es reicht, wenn das Gericht Kenntnis erlangt, um das Genehmigungsverfahren in Gang zu setzten....meine ich.

    In dem unter #2 stehenden Link ist dazu noch mehr ausgeführt....

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  • Ich glaube, du irrst dich gewaltig. Die familiengerichtliche/betreuungsgerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung muss ausdrücklich beantragt werden. Ich kann nur hoffen, dass du das den Ausschlagenden, die bei dir aufschlagen und eine Genehmigung benötigen, zukünftig so auch sagst, sonst haben die Kinder oder Betreuten ein Problem.

    Unzutreffend.

    Das Genehmigungsverfahren ist ein Amtsverfahren, das aber in der Regel durch einen "Antrag", der im Rechtssinne lediglich eine Anregung darstellt, eingeleitet wird, weil das Gericht ansonsten vom genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft überhaupt nichts erfährt. Von Bedeutung ist der Eingang der Anregung des gesetzlichen Vertreters somit nur für die Hemmung der Ausschlagungsfrist.

    Auch wenn es sich nicht um ein Antragsverfahren handelt, kann die Genehmigung nicht mehr erteilt werden, wenn der gesetzliche Vertreter nach Einleitung des Verfahrens zu erkennen gibt, dass die Genehmigung nicht mehr erteilt werden soll (keine Erteilung der Genehmigung gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters). Damit ist auch die zutreffende Lösung des vorliegenden Falles vorgezeichnet. Die Genehmigung muss nicht mehr erteilt werden, weil der gesetzliche Vertreter die Erteilung nicht mehr wünscht, und verweigert muss sie auch nicht werden, weil dies nur veranlasst ist, wenn die Genehmigung an sich erteilt werden soll, der Erteilung aber sachliche Verweigerungsgründe entgegenstehen.

  • Ich glaube, du irrst dich gewaltig. Die familiengerichtliche/betreuungsgerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung muss ausdrücklich beantragt werden. Ich kann nur hoffen, dass du das den Ausschlagenden, die bei dir aufschlagen und eine Genehmigung benötigen, zukünftig so auch sagst, sonst haben die Kinder oder Betreuten ein Problem.

    Dafür habe ich in meinem bisherigen Berufsleben schon zu viele Betreuungsverfahren geführt, um das ganz sicher zu wissen, dass ein Genehmigungsverfahren bei entsprechender Kenntnis des Betreuungsgerichts von Amts wegen zu führen ist, auch wenn der Betreuer formell keinen Antrag stellt.

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