Notarielles Testament ohne Quoten

  • Hallo,

    ich habe nun schon viel zu diesem Thema (auch hier im Forum) gelesen, aber zu einem Ergebnis bin ich noch nicht gekommen, sodass ich nun doch nochmal um einen Meinungsaustausch zu folgendem Fall bitte:

    Mit dem Antrag auf Grundbuchberichtigung wird ein notarielles Testament eingereicht, welches folgenden Inhalt hat:

    I. Zu meinen Erben setze ich A, B und C ein.
    II. Ich bestimme folgende Teilungsanordnung (jeder bekommt ein Grundstück).
    III. Der übrigen Nachlass fällt zu 3/4 an A und zu 1/4 an B.

    Es sind hier also keine Quoten bestimmt, die ich ja im Grunde auch nicht benötige, da ich ja in Erbengemeinschaft eintrage.
    Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass ich einen Erbschein verlange, da sich I. und III. u.U. widersprechen. Der Notar schreibt dann, dass hier kein Auslegungsspielraum sei, da A, B und C zu je 1/3 Erben sind.

    Würdet Ihr hier einen Erbschein verlangen?

  • Nein, weil sich I und III nicht nur nicht widersprechen, sondern III nur Sinn macht, wenn die dort genannte quotale Verteilung des Restnachlasses (als Teilungsanordnung) von den Erbquoten abweicht.

    Gleichwohl ist es natürlich ein Murks, wenn ein notarielles Testament keine Erbquoten enthält.

  • Cromwell und tom:
    Ihr seht dann II. und III. als Teilungsanordnung, oder?

    Wo seht Ihr dann Manövriermasse für den zwischen der Erben zu erfolgenden "Ausgleich", da A, B und C ja Erben zu gleichen Teilen sind und offenschtlich kein Vorausvermächtnis angeordnet ist.

  • Nehmen wir mal an, die drei Grundstücke wären 1 Mio., 500.000,- und 50.000,- Euro wert, A soll das 1 Mio. Grundstück erhalten, B das Grundstück zu 500.000,- Euro und C das Kleingrundstück zu 50.000,- Euro erhalten soll. Ich hätte dann schon Probleme, zu einer Erbeinsetzung zu je 1/3 zu kommen und würde mich fragen, ob (angesichts der erkennbaren sonstigen "Qualität" des notariellen Testaments) nicht eine Erbeinsetzung nach den Quoten der Vermögensgegenstände gemeint war. Wie seht Ihr das?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Cromwell und tom:
    Ihr seht dann II. und III. als Teilungsanordnung, oder?

    Wo seht Ihr dann Manövriermasse für den zwischen der Erben zu erfolgenden "Ausgleich", da A, B und C ja Erben zu gleichen Teilen sind und offenschtlich kein Vorausvermächtnis angeordnet ist.


    Anders als als Vorausvermächtnis kann man es wohl kaum auslegen. Nach dem Willen des Erblassers soll C ein Grundstück bekommen und sonst nichts.

    Turpe quod adhuc est locus interpretationi.

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  • Die Frage ist doch: Hat das alles das GBA zu interessieren?
    Fakt ist: Es ergeben sich aus dem Testament keine Quoten. M.E. sind hier zur Feststellung der Quoten weitere Ermittlungen anzustellen, zu denen das GBA ja bekanntlich nicht befugt ist und damit die Erforderung eines Erbscheins gerechtfertigt ist.

  • § 2091 BGB schön und gut, aber:

    Diese Ergänzungsregel ist nur anzuwenden, wenn mindestens zwei Personen zu Erben eingesetzt sind und der Verfügung von Todes wegen die Erbteile weder durch erläuternde noch durch ergänzende Auslegung zu entnehmen sind. Kann die Größe der Erbteile durch erläuternde oder ergänzende Auslegung bestimmt werden, so ist für § 2091 kein Raum mehr (BayObLG FamRZ 1986, 610, 611).

    (BeckOK, Rz. 1 zu § 2099, Dir sicher auch so bekannt).

    Und hier gäbe es, wenn man die Werte der einzelnen Nachlassgegenstände ermittelt, doch Auslegungsgesichtspunkte, die auf entsprechende Quoten hindeuten würden. In dem von mir angenommenen Beispiel, bei dem ein "Erbe" (wenn man die Erbanordnung in Ziffer 1 des Testaments mal wörtlicht nimmt) nur ein kleines Grundstück bekommen soll und die beiden anderen Erben wesentlich mehr schon am Grundstück und dazu noch den Restnachlass, wäre eine Anwendung von § 2091 BGB doch eher nicht vom Willen des Erblassers gedeckt. Es entstünden, bei Umsetzung der "Teilungsanordnungen", riesige Ausgleichserfordernisse.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • § 2091 BGB schön und gut, aber:

    Diese Ergänzungsregel ist nur anzuwenden, wenn mindestens zwei Personen zu Erben eingesetzt sind und der Verfügung von Todes wegen die Erbteile weder durch erläuternde noch durch ergänzende Auslegung zu entnehmen sind. Kann die Größe der Erbteile durch erläuternde oder ergänzende Auslegung bestimmt werden, so ist für § 2091 kein Raum mehr (BayObLG FamRZ 1986, 610, 611).

    (BeckOK, Rz. 1 zu § 2099, Dir sicher auch so bekannt).

    Und hier gäbe es, wenn man die Werte der einzelnen Nachlassgegenstände ermittelt, doch Auslegungsgesichtspunkte, die auf entsprechende Quoten hindeuten würden. In dem von mir angenommenen Beispiel, bei dem ein "Erbe" (wenn man die Erbanordnung in Ziffer 1 des Testaments mal wörtlicht nimmt) nur ein kleines Grundstück bekommen soll und die beiden anderen Erben wesentlich mehr schon am Grundstück und dazu noch den Restnachlass, wäre eine Anwendung von § 2091 BGB doch eher nicht vom Willen des Erblassers gedeckt. Es entstünden, bei Umsetzung der "Teilungsanordnungen", riesige Ausgleichserfordernisse.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    "Ich setze A, B und C zu Erben ein" = was soll daran unklar sein? Um den Fall, dass A und B "das Haus vermacht" bekommen und zugleich B und C "das Geld teilen sollen" (und D "den Hausrat und alles andere") handelt es sich ja gerade nicht.

    Auf den Wert des sonstigen Nachlasses kann da nicht ankommen. Es ist gar nicht so selten, dass jemand in einer Patchworkfamilie seinen Ehegatten als Vorerben und seine (nicht die des Ehegatten) Kinder als Nacherben einsetzt, zugleich aber seinen ganzen Nachlass mit Ausnahme der Immobilien dem Ehegatten vermacht (§ 2110 Abs. 2 BGB). Ziel: "Das Haus soll in der Familie bleiben", sonst soll der Ehegatte aber alles bekommen. Das hält auch dann, wenn der bewegliche Nachlass einen erheblich höheren Wert hat, als die Vermächtnisse.

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  • @ tom:

    Ich fürchte, wir reden immer noch aneinander vorbei, möglicherweise alleine deswegen, weil ich Dich immer noch nicht ganz verstanden habe. Ich versuche es deswegen jetzt ausführlicher, möglicherweise kannst Du dann den Finger leichter auf den Fehler meiner Ausführungen legen:

    Ziffer 1 des Testaments deutet, da gebe ich Dir recht, auf eine Erbeinsetzung von A, B und C als Miterben. Wenn sich nichts anderes aus der Auslegung des Testamtentes bestimmen lässt, auch gemäß § 2091 BGB als Miterben zu je 1/3.

    Ziffer 2 wäre eine Teilungsanordnung für drei konkrete Grundstücke. Ziffer 3 könnte ebenfalls eine Teilungsanordnung sein.

    Diese Lösung passt wunderbar, wenn das Grundstück "C" alleine soviel wert ist, wie das Grundstück "A" samt 3/4 des Restnachlasses, und dieses wiederum dem Grundstück B samt 1/4 des Restnachlasses entspricht.

    M.E. kommt aber schon die Auslegung, dass alle Erben Miterben zu je 1/3 sind, deutlich ins Rutschen, wenn die Werteverhältnisse gravierend anders sind. Das habe ich mit meinem Beispiel mit den Grundstückswerten versucht darzustellen. Nach dem Willen des Erblassers soll C ja nur das Grundstück "C" erhalten, die beiden anderen Grundstücke und der ganze Rest werden ja an A und B verteilt. Wenn aber C, wie in meinem Beispiel, nur ein Grundstück erhalten soll, das 1/10 des Wertes des Grundstücks "B" hat und gar 1/20 des Wertes des Grundstücks "A", dann müssten A und B erhebliche Ausgleichszahlungen an C erbringen, damit C insgesamt auf 1/3 des Nachlasswertes kommt. Diese Ausgleichszahlungen könnten entweder aus einem Verkauf der Grundstücke "A" und "B" stammen oder aus dem Restvermögen, das zu 3/4 : 1/4 zwischen ihnen zu verteilen wäre oder aus einer beliebigen Kombination aus beidem.

    Alle diese Ausgleichszahlungen könnten jedoch im Widerspruch zum Willen des Erblassers stehen, wenn der mit den beiden Anordnungen nach Ziffern 2 und 3 endgültige Zuweisungen der Nachlasswertanteile an A und B und C vornehmen wollte - sonst würde in einem notariellen Dokument dort doch "unter Ausgleich des Wertes" stehen (wenn der Notar sauber arbeitet).

    Das wiederum bringt mich zu der Überlegung, ob der Erblasser möglicherweise gar keine Einsetzung seiner Erben zu je 1/3 wollte, sondern ob er A auf einen Anteil setzen wollte, der dem Wert des Grundstücks "A" samt 3/4 des Restnachlasses entspricht, B auf einen Anteil, der dem Wert des Grundstück "B" samt 1/4 des Restnachlasses und C eben nur auf einen Anteil, der dem Wert des Grundstücks "C" entspricht. Falls der Erblasser so etwas gewollt hätte, wäre diese Auslegung vorrangig vor § 2091 BGB.

    (Nur ergänzend: In der Referendarausbildung haben wir damals solche Fälle als typische Fälle der Erbeinsetzung nach Vermögensquoten gelernt. Nun ist mir auch klar, dass die Referendarausbildung nicht der Weisheit letzter Schluss ist, aber völlig daneben liegt sie normalerweise auch nicht, schließlich geht es dabei ja auch um die Einnordung der Kandidaten auf den "Mainstream").

    Und schließlich, als allerletzte Variation:
    Wenn die Wertverhältnisse sehr stark unterschiedlich sind, so dass ein "Miterbe" nur noch einen Anteil im niedrigen einstelligen Prozentbereich bekommen würde (in meinen Wertebeispiel wären es, ganz ohne den Restnachlass, der das Verhältnis noch weiter zuungunsten von C verschiebt, für C ja nur 3,2%) und dieser Anteil wirtschaftlich auch noch durch einen einzigen Vermögensgegenstand bestimmt wird, läge es dann nicht auch nahe, bei C statt von einer Erbeinsetzung von einem Vermächtnis auszugehen und sich über den Wortlaut von Ziffer 1 hinwegzusetzen? Sicher eher schwierig, wenn es um ein notarielles Testament geht, aber so richtig sauber scheint mir der Notar hier ohnehin nicht gearbeitet zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • aber so richtig sauber scheint mir der Notar hier ohnehin nicht gearbeitet zu haben.


    Das kann man wohl sagen.

    Das mit den Erbquoten nach dem Wert der zugewendeten Gegenstände ist so eine Sache, wenn ausdrücklich Erben genannt sind - denn wenn "Erben" benannt sind, ergibt sich die Quote mangels anderer Anhaltspunkte aus § 2091 BGB.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Jetzt verstehe ich, wo wir auseinandergehen, Danke. Es geht um die Frage, ob hinreichende Anhaltspunkte für einen anderen Erblasserwillen bestehen. Da bewertest Du "konservativer" (was ja nicht falsch sein muss, im Gegenteil).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Zurückkommend auf die Frage zu #1:
    Die Diskussion hat ausgiebig gezeigt, dass das Grundbuchamt wohl einen Erbschein als Nachweis der Erbfolge verlangen sollte.
    Mit einer eidesstattlichen Versicherung ist das Erfordernis eines Erbscheins nicht zu beseitigen.

  • Das sehe ich anders, da der Wortlaut von Ziffer I völlig klar ist, Ziffer II ausdrücklich keine Erbquotenregelung, sondern nur eine Teilungsanordnung enthält und es sich mit Ziffer III genauso verhält.

    Wobei noch nicht die Frage erörtert wurde, ob es für die Eintragung der Erbfolge nicht genügt, wenn die Erben feststehen, auch wenn Unklarheit über die Erbquoten besteht - denn Letztere werden im Grundbuch nicht verlautbart.

    Im Übrigen würde mich der genaue Wortlaut von Ziffer II interessieren. Wenn der Threadstarter nämlich eine Vorausvermächtnisregelung unterschlagen hat, löst sich auch bei unterschiedlichem Wert der Grundstücke alles - abgesehen vom erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkt - in Wohlgefallen auf. Denn dann kann an der Erbfolge "zu je 1/3" wohl kein Zweifel mehr bestehen. Zudem wäre zu bedenken, dass man zu einer Vorausvermächtnisanordnung auch im Wege der Auslegung gelangen kann, nachdem der Erblasser seinen gesamten Nachlass in Ziffer II und III verteilt hat und hieraus der Schluss gezogen werden könnte, dass keine Ausgleichungspflicht im Verhältnis der Miterben bestehen soll.

    Aber vielleicht hat der Threadstarter das Testament auch nicht vollständig zitiert, weil er das Unzitierte - irrtümlich - für irrelvant hielt.

  • Aber vielleicht hat der Threadstarter das Testament auch nicht vollständig zitiert, weil er das Unzitierte - irrtümlich - für irrelvant hielt.

    Erstmal vorab vielen Dank für die Rege Teilnahme an der Diskussion!

    Nun zum Cromwell:

    Der Threadstarter (ich) ;) hat tatsächlich vollständig zitiert. Es heißt wortwörtlich:

    "Ich bestimme folgende Teilungsanordnung:
    A erhält Grundstück A
    B erhält Grundstück B
    C erhält Grundstück C"

    Unter II heißt es dann allerdings weiter:
    " Sollte B das ihm vererbte Grundstück veräußern, so hat er die Hälfte des Kaufpreises an A zu zahlen, da ihm vorab bereits der Grundbesitz X übertragen wurde."

  • :daemlich
    Un do hunn de Leut och noch Jeld dafür jezaalt... ((c) Colonia Duett)

    Naja, immerhin dürfte feststehen, dass es sich um Teilungsanordnungen handelt. Wie A allerdings seine Rechte gegen B betreffend das "vererbte" (man glaubt es kaum) duchsetzen (oder auch nur von einem etwaigen Verkauf erfahren) will, ist mir schleierhaft

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Erblasserin E ist verstorben und im Grundbuch sind dessen Erben A und B in Erbengemeinschaft eingetragen, in Abt. II ein Nacherbenvermerk lastend auf dem Anteil des A.

    E hatte ein notarielles Testament verfügt, welches ich auszugsweise wie folgt wiedergebe:


    1. Widerruf aller zuvor erstellter letztwilligenVerfügungen mit einem Auftrag an den Notar, die Herausgabe von Testamenten ausder amtlichen Verwahrung zu beantragen.
    2. E setzt A und B zu Erben ein.

      Die Erbquoten richten sich nach dem Verhältnis des Verkehrswerts meiner beidenGrundstücke in München und Hamburg. Bin ich zum Todeszeitpunkt nicht mehr Eigentümerin eines der Grundstücke, erben die bei den eingesetzten zu je ½.

      Es folgt Ersatzerbeneinsetzung und Anwachsungsregelung, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.

      Der eingesetzte Erbe A soll nur Vorerbe sein – nicht befreit. Nacherbe sollen B und C sein.

      Es folgen wiederum Ersatznacherbeneinsetzung und Anwachsungsregelung, wennkeine Abkömmlinge vorhanden sind.

      Ein Zeitpunkt, wann die Nacherbfolge eintreten soll, ist nicht genannt.


    Ich denke, dass ich keinen Erbschein benötige, weil ich auchkeinen Erbschein benötige, wenn die Quoten überhaupt nicht angegeben sind. Sinddie Quoten bedingt ermittelbar, dürfte das zu keinem anderen Ergebnis führen.Zum Eintritt der Nacherbfolge komme ich über § 2106 Abs. 1 BGB.

     Es geht wie folgt weiter:

    cIm Wege der Teilungsanordnung ordne ich an, dassdas (genau bezeichnete) Grundstück in Hamburg der Erbe B erhält.

    Falls hierdurch einer meiner Erben wertmäßig mehr erhält, als es seinerErbquote entspricht, so wird ihm der Überschuss als Vorausvermächtniszugewandt, so dass ein Ausgleich zwischen den Erben nicht stattfindet. DasVorausvermächtnis wird unter der Bedingung der Annahme der Erbschaft angeordnetund fällt erst bei Auseinandersetzung des Nachlasses an.

    A ist jetzt verstorben. Ich habe vor, nun B und C inErbengemeinschaft einzutragen bezüglich des Grundstücks Hamburg und auf Antragder Erben den Nacherbenvermerk zu löschen. Frage: Habe ich eventuell etwasübersehen ?

  • Widerruf aller zuvor erstellter letztwilligenVerfügungen mit einem Auftrag an den Notar, die Herausgabe von Testamenten ausder amtlichen Verwahrung zu beantragen.

    Say what?!
    das geht doch m.E. gar nicht?

    Falls hierdurch einer meiner Erben wertmäßig mehr erhält, als es seinerErbquote entspricht, so wird ihm der Überschuss als Vorausvermächtniszugewandt, so dass ein Ausgleich zwischen den Erben nicht stattfindet. DasVorausvermächtnis wird unter der Bedingung der Annahme der Erbschaft angeordnetund fällt erst bei Auseinandersetzung des Nachlasses an.


    Nur das ist das einzig sinnvolle.

    A und B sind m.E. Erben zu je 1/2 (arg. ex. § 2091 BGB).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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