Umschreibung Vollstreckungsklausel bei Firmenänderung

  • Es liegt eine vollstreckbare Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde mit Übernahme der persönlichen Haftung aus dem Jahre 2007 für die österreichische Bank X AG vor, aufgenommen von einem deutschen Notar.


    Weiter liegt eine Bestätigung eines österr. Notars aus dem Jahre 2009 vor, wonach dieser aufgrund Einsichtnahme in das österr. Firmenbuch bestätigt, dass die Y-AG dort eingetragen ist und dass diese vor dem 10.10.2008 unter der Firma X AG firmiert hat.


    Muss die Vollstreckungsklausel aus dem Jahre 2007 aufgrund dieser Firmenänderung erst umgeschrieben werden, damit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden können ?

  • Klauselumschreibung ist nur bei Rechtnachfolge gem. § 727 ZPO vorgeschrieben. Namens- oder Firmenänderungen sind lediglich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen, Klauselumschreibung wäre aber möglich. Bestätigung eines österreichischen Notars würde ich akzeptieren, wahrscheinlich bräuchte man eigentlich noch eine Apostille (hab ich jetzt aber nicht nachgesehen).

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