Reisekosten GmbH Sitzverlegung

  • Ich komme bei der Entscheidung über Fahrtkosten gerade nicht weiter.... vielleicht kann mir ja jemand auf die Sprünge helfen :)

    SV: Antragsteller des MB ist eine GmbH in Hamburg (ca. Nov 2012) . Nach Einlegung des Widerspruchs geht das ganze ans AG (Eingang Klageschrift 1.Okt. 2013).
    Im Februar 2014 teilt die GmbH mit, dass sie nach Verschmelzung (Verschmelzung wirksam ab 01.10.2013 (!) ) neu firmiert mit Sitz in München. Der Anwalt der GmbH kommt aus Berlin. Nun werden Fahrtkosten aus Berlin geltend gemacht. Fahrtkosten aus Hamburg wären am günstigsten. Oder kann die GmbH nach Verschmelzung, die an dem Tag wirksam geworden ist, an dem die Klageschrift neim AG eingegangen ist, theoretisch Fahrtkosten ab dem neuen Sitz München geltend machen?

    Jemand 'ne Idee? :)

  • Hinter der Rspr. des BGH zu den Reisekosten steht der Gedanke, daß eine Partei im Regelfall in der Nähe ihres Wohn- bzw. Geschäftsortes einen RA aufsuchen wird, um mit diesem ein eingehendes, persönliches Mandantengespräch über die Rechtssache zu suchen.

    Wenn also zum Zeitpunkt der Beauftragung des RA zur Klageerhebung die Verschmelzung (und damit einhergehende Sitzänderung) bereits in der Vorbereitung bzw. ggf. sogar schon beschlossen war (auf die ggf. spätere Wirksamkeit mit Eintragung im Handelsregister kommt es für die kostenrechtliche Frage nach der Notwendigkeit i. S. d. § 91 ZPO m. E. nicht an), dann ist im Sinne dieser Rspr. des BGH wohl anzunehmen, daß es sich bei der "fiktiven" Beauftragung eines RA in München um notwendige Kosten bzw. Reisekosten des in der Nähe des Geschäftssitzes der Partei ansässigen RA gehandelt hätte, so daß die tatsächlichen (geringeren) Kosten eines RA am dritten Ort (in Berlin) unterhalb dieser Kostengrenze sich bewegen. Eine solche Verschmelzung geht auch nicht von heute auf morgen vonstatten, sondern hat eine Vorlaufzeit. Aus Sicht der Gesellschafter und/oder Geschäftsführer der verschmolzenen GmbH machte es ex ante also Sinn, einen RA in München mit der Klagererhebung zu beauftragen, da dort künftig die Geschäfte der Gesellschaft weiterbetrieben werden, mithin die Geschäftsführer dort an ihrem (neuen) Geschäftsort einen RA zum Gespräch aufsuchen werden.

    Ich würde die Notwendigkeit der Reisekosten jedenfalls so begründen. :D

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Hinter der Rspr. des BGH zu den Reisekosten steht der Gedanke, daß eine Partei im Regelfall in der Nähe ihres Wohn- bzw. Geschäftsortes einen RA aufsuchen wird, um mit diesem ein eingehendes, persönliches Mandantengespräch über die Rechtssache zu suchen.

    Wenn also zum Zeitpunkt der Beauftragung des RA zur Klageerhebung die Verschmelzung (und damit einhergehende Sitzänderung) bereits in der Vorbereitung bzw. ggf. sogar schon beschlossen war (auf die ggf. spätere Wirksamkeit mit Eintragung im Handelsregister kommt es für die kostenrechtliche Frage nach der Notwendigkeit i. S. d. § 91 ZPO m. E. nicht an), dann ist im Sinne dieser Rspr. des BGH wohl anzunehmen, daß es sich bei der "fiktiven" Beauftragung eines RA in München um notwendige Kosten bzw. Reisekosten des in der Nähe des Geschäftssitzes der Partei ansässigen RA gehandelt hätte, so daß die tatsächlichen (geringeren) Kosten eines RA am dritten Ort (in Berlin) unterhalb dieser Kostengrenze sich bewegen. Eine solche Verschmelzung geht auch nicht von heute auf morgen vonstatten, sondern hat eine Vorlaufzeit. Aus Sicht der Gesellschafter und/oder Geschäftsführer der verschmolzenen GmbH machte es ex ante also Sinn, einen RA in München mit der Klagererhebung zu beauftragen, da dort künftig die Geschäfte der Gesellschaft weiterbetrieben werden, mithin die Geschäftsführer dort an ihrem (neuen) Geschäftsort einen RA zum Gespräch aufsuchen werden.

    Ich würde die Notwendigkeit der Reisekosten jedenfalls so begründen. :D


    :daumenrau Ich hatte auch mal einen ähnlichen Fall, in dem die Sitzverlegung vor Klageerhebung beschlossen wurde und dann ein RA am neuen Sitz beauftragt wurde.

  • Von mir wird das ebenfalls exakt so gehandhabt, wie Bolleff es beschrieben hat. :daumenrau

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