Anfechtung für Anfänger im IK Verfahren

  • Ich stimme dem Fazit von James zu: Mehr Aufwand, weniger Masse. Und genau aus diesem Grund wage ich die Prognose, dass die Sache auch so nicht zum Gesetz werden wird.

    btw: Kann man den § 133 InsO eigentlich noch komplizierter fassen? Wie Oma immer sagte: "Von hinten durch die Brust ins Auge!"

    Yepp....insbesondere das Wörtchen "unangemessen" werden diverse Gegner wieder als Einfalltor nutzen um den 133er vollends zu torpedieren, auch wenn es im Referentenentwurf klar definiert ist...getreu dem Motto...man kann es doch mal versuchen:teufel:

  • Ich stimme dem Fazit von James zu: Mehr Aufwand, weniger Masse. Und genau aus diesem Grund wage ich die Prognose, dass die Sache auch so nicht zum Gesetz werden wird.

    btw: Kann man den § 133 InsO eigentlich noch komplizierter fassen? Wie Oma immer sagte: "Von hinten durch die Brust ins Auge!"

    Yepp....insbesondere das Wörtchen "unangemessen" werden diverse Gegner wieder als Einfalltor nutzen um den 133er vollends zu torpedieren, auch wenn es im Referentenentwurf klar definiert ist...getreu dem Motto...man kann es doch mal versuchen:teufel:

    Wobei die jetzige Fassung deutlich harmloser ist als das, was zwischenzeitlich zu befürchten stand.

    Ich gehe davon aus, dass der IX. Zivilsenat (sollte seine Besetzung nicht ganz, ganz grundlegend geändert werden) seine Linie fortsetzen wird. Dann wird halt alles, was in Kenntnis der Gläubigerbebnachteiligung und/oder der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit gezahlt wird, als unangemessene Benachteiligung angesehen. Die unmittelbare gleichwertige Gegenleistung, die zur Fortführung des Unternehmens erforderlich ist, wird dann eben nur in den Fällen nicht als unangemessene Benachteiligung angesehen, in denen die Fortführung auch wünschenswert war (mithin noch keine Insolvenzreife vorlag) etc. Das entspricht in etwa der heutigen bargeschäftsähnlichen Lage.

    Ändern wird sich damit im Endeffekt nur der Anfechtungszeitraum (wobei es in größeren Verfahren ohnehin sehr selten passiert, dass tatsächlich über mehr als vier Jahre verschleppt wird) und die Anfechtung der Vollstreckungszahlungen im Dreimonatszeitraum wegen Inkongruenz (wobei nach derzeitigem Stand insoweit die Finanzämzter und Sozialversicherungsträger weiter im Boot sind). Darüber hinaus sind die Arbeitnehmer weitgehend raus, was sie allerdings aufgrund der BAG-Rechtsprechung bisher auch waren.

    Btw.: Zählt eigentlich das Urteil eines Arbeitsgerichts als in einem gerichtlichen Verfahren erlangter vollstreckbarer Titel iSd des neuen § 131 InsO? :teufel:

  • Ganz einfach: Das Oberlandesgericht Dresden anrufen und nach der Sache "Insolvenzverwalter / Hirschmüller" fragen. Anonymisiert sollte Dir die Entscheidung wohl zugesandt werden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ganz einfach: Das Oberlandesgericht Dresden anrufen und nach der Sache "Insolvenzverwalter / Hirschmüller" fragen. Anonymisiert sollte Dir die Entscheidung wohl zugesandt werden.

    Ich denke, dass kann man sich sparen. Der Sachverhalt ist lobbyistisch aufbereitet und wesentlich verkürzt dargestellt ohne die Big-Points zu nennen.

  • Das habe ich auch gemerkt. Ich sage nur, wiederholte Mahnungen!

    Trotzdem werde ich mal versuchen, mir das Urteil des Oberlandesgerichts zu besorgen. Vielleicht lässt sich daraus für die Zukunft Honig saugen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Danke Gegs für den Link. Was der liebe Kollege so alles kann: Allein mit Zahlungserinnerungen zur erfolgreichen Vorsatzanfechtung! Skandalös! Dass ich da noch nicht selbst drauf gekommen bin.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

    3 Mal editiert, zuletzt von Silberkotelett (18. März 2015 um 13:50)

  • Sehe ich es richtig, dass künftig die klassische Ratenzahlung beim Finanzamt nur noch vier Jahre rückwärts angefochten werden kann? Bei der Anfechtung von Vollstreckungshandlungen durch das Finanzamt bleibt es doch bei drei Monaten, oder?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ganz einfach: Das Oberlandesgericht Dresden anrufen und nach der Sache "Insolvenzverwalter / Hirschmüller" fragen. Anonymisiert sollte Dir die Entscheidung wohl zugesandt werden.

    Ich denke, dass kann man sich sparen. Der Sachverhalt ist lobbyistisch aufbereitet und wesentlich verkürzt dargestellt ohne die Big-Points zu nennen.

    Das Problem ist nur, dass bei den zuständigen Stellen in Berlin offensichtlich solche verkürzten Sachverhalte ankommen und dort als problematisch betrachtet werden. Ich fechte derzeit in einem größeren Insolvenzverfahren diverse erhebliche Zahlungen an. Von den Vertretern der dortigen Anfechtungsgegener (die zu einem nicht unbeträchtlichen Teil im europäischen Ausland sitzen) wird das nun so dargestellt, als sei quasi jede Zahlung eines deutschen Schuldners, die mit mehr als dreiwöchiger Verspätung erfolgt, nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Man könne also mit Deutschen eigentlich keine Geschäfte mehr machen. Das ist natürlich Wasser auf die Mühlen der Lobbyisten.

  • Bei der Anfechtung von Vollstreckungshandlungen durch das Finanzamt bleibt es doch bei drei Monaten

    Im Grunde wohl schon; es sei denn es handelt es sich um Ratenzahlungen an den Vollziehungsbeamten oder um Zahlungsabsprachen oder ...

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

    Einmal editiert, zuletzt von Gegs (18. März 2015 um 14:06)

  • Sehe ich es richtig, dass künftig die klassische Ratenzahlung beim Finanzamt nur noch vier Jahre rückwärts angefochten werden kann? Bei der Anfechtung von Vollstreckungshandlungen durch das Finanzamt bleibt es doch bei drei Monaten, oder?

    Erst einmal ist es ja nur ein Entwurf. Auch Vollstreckungshandlungen des Finanzamtes sind z.Zt. auch im 133er anfechtbar.

  • Sehe ich es richtig, dass künftig die klassische Ratenzahlung beim Finanzamt nur noch vier Jahre rückwärts angefochten werden kann? Bei der Anfechtung von Vollstreckungshandlungen durch das Finanzamt bleibt es doch bei drei Monaten, oder?

    Erst einmal ist es ja nur ein Entwurf. Auch Vollstreckungshandlungen des Finanzamtes sind z.Zt. auch im 133er anfechtbar.

    Aber nur die Zahlung an den Vollziehungsbeamten.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • ...Auch Vollstreckungshandlungen des Finanzamtes sind z.Zt. auch im 133er anfechtbar.

    Aber nur die Zahlung an den Vollziehungsbeamten.

    Wenn Du wüsstest, was wir alles (erfolgreich) anfechten...:eek:

    Hierzu noch ein aktueller Seminar-Titel von Richter am AG Frind: "Das Insolvenzanfechtungsrecht - Werkzeug und Knute des Insolvenzverwalters?"

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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