Dolmetscherkosten -- RA war selber Dolmetscher

  • Hallo,

    komme grad nicht weiter. SuFu hat mich nix geholfen :(

    SV: Klage vor dem SG, Partei ist der deutschen Sprache nicht mächtig, der beigeordnete RA (es geht hier also um die PKH-Vgt) entstammt den gleichen Land wie die Kläger (ist somit Muttersprachler), ein Termin fand nicht statt.

    RA reicht jetzt seinen Vergütungsantrag ein. Er macht darin sowohl Dolmetscherkosten als auch Übersetzungskosten geltend.

    Die Übersetzungskosten sind angefallen, weil der RA ein Dokument aus dem Arabischen ins Deutsche übersetzt hat; diese sind m.E. insoweit auch von uns zu zahlen und korrekt abgerechnet.

    Die Dolmetscherkosten werden für die Besprechungstermine mit den Mandanten geltend gemacht. Diese sprechen wie gesagt kein Deutsch, so dass der RA diese Besprechungen in Arabisch (seiner Muttersprache) abhält. Dabei werden (so liest sich jedenfalls die Kostenaufstellung) wohl auch Schriftstücke des Gerichts bzw. der Beklagten mündlich übersetzt/erläutert.
    Gefühlt finde ich die Kosten nicht erstattungsfähig bzw. da Muttersprachler und deshalb keine besondere Mühe/Umstände die Mandanten richtig zu beraten. Aber Gefühl zählt ja bekanntlich nicht....:)

    Hat jemand schon so einen Fall gehabt ? Oder weiß so Rechtsgrundlagen/-sprechung ?
    Bin für jeden sachdienlichen Hinweis dankbar.

  • Warum soll der RA dadurch schlechter gestellt werden, dass er diese Sprachkenntnisse hat?

    Das kann man m.E. durchaus damit vergleichen, dass ein RA für Tätigkeit in eigener Sache Vergütung verlangen kann (was einzig und allein darauf beruht, dass Selbstvertretung nicht zu einem finanziellen Nachteil führen darf).

    Auf das Dolmetschen bezogen: Wenn er als Muttersprachler selbst dolmetscht, halte ich es für sehr fraglich, ob man erwarten kann, dass er - weil er die Sprache beherrscht - für die RA-Vergütung letztlich ein Mehr an Tätigkeit erbringen muss als ein RA, der die Sprache nicht spricht und daher einen Dolmetscher hinzuzieht.

  • Gesonderte Übersetzer- und Dolmetscherkosten kann der im Wege der PKH beigeordnete RA nur erhalten, wenn er durch das Gericht herangezogen wurde. Dann richtet sich die Vergütung nach den §§ 9 und 11 JVEG.

    Ansonsten kann die sprachmittelde Tätigkeit nur im Rahmen der Vergütung, im sozialgerichtlichen Verfahren mit seinen Rahmengebühren gem. § 14 RVG, als überdurchschnittlich schwierig bewertet werden (Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., 2013, § 14, Rz. 16).

    2 Mal editiert, zuletzt von audideus (23. September 2014 um 12:30) aus folgendem Grund: Tippfehler berichtigt.

  • Sehe ich auch so. Ich habe bei Mandantengesprächen schon die Übersetzungshilfe von Auszubildenden aus der Kanzlei in Anspruch genommen - ich käme nicht auf die Idee, dies abzurechnen.

    Freilich bleibt - soweit Rahmengebühren entstehen - die Berücksichtigung des Aufwandes bei der Ausschöpfung des Rahmens.

    Gleiches muß auch für die Übersetzung von Dokumenten gelten. Vielleicht gibt´s Gebühren, wenn der RA vereidigter Dolmetscher ist und die Übersetzung nach Heranziehung durch das Gericht erledigt (wie audideus) - ich würde mich aber hüten, ein vom gegnerischen Kollegen übersetztes Dokument anzuerkennen; und erst recht würde ich jeden Anschein der Unlauterkeit vermeiden wollen, falls ich selbst in diese Verlegenheit käme ... :cool:

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