Offene KR - nun Auflassung

  • Hallo an Alle,

    mir liegt eine vollzugsreife Auflassung vor. Allerdings hat der Grundstückseigentümer eine Kostenrechnung aus Feb. 2014 noch nicht beglichen.

    Meine Kollegin, welche das Grundbuch vorher bearbeitete, teilte der Notarin mit, dass zunächst diese Kosten beglichen werden müssen bevor der Eigentumswechsel vollzogen wird.

    Ich seh das anders. Das Grundbuchamt erstellt zwar die Kostenrechnung, ist aber nicht für deren Beitreibung verantwortlich. Auch können die Käufer nichts darfür, dass der Verkäufer säumig ist.

    Wie handhabt ihr solche Angelegenheiten?

    Vielen Dank und eine schöne Arbeitswoche

  • Ich würde jedenfalls einen Vorschuss für den Teil der Kosten verlangen, den der Verkäufer zu tragen hat. Außerdem weise ich dann dabei immer darauf hin, dass auch noch andere Kosten in Höhe von x € rückständig sind, welche umgehend auszugleichen sind. (Aber natürlich mache ich die Umschreibung nicht von der Zahlung der Rückstände abhängig.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich verstehe den Sachverhalt so, dass der Verkäufer noch offene Kosten bei uns hat. Handelt es sich dabei um Kosten im Zusammenhang mit dem jetzt anstehenden Geschäft? Die Zahlung der Kosten für die Auflassung hat üblicherweise der Käufer zu tragen, der ist so wie ich das verstehe uns eben gerade nichts schuldig. Sehe daher keinen Grund die Auflassung nicht zu vollziehen oder gerade hier einen Vorschuss zu verlangen. Dem Erwerber gegenüber wäre das willkürlich.

  • In aller Regel sollen aber zusammen mit der Umschreibung auch alte Rechte gelöscht werden, für die der Verkäufer die Kosten zu tragen hat.

    Ulf

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  • Erfahrungsgemäß aber schwer vorstellbar, dass gerade bei jemandem, der nicht einmal Gerichtskosten zahlt, nicht auch Rechte in Abt. eingetragen sind, die der Erwerber nicht übernehmen will...

    Ulf

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