Hallo,
ich beschäftige mich derzeit mit einem Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung für die Anmeldung eines nebenberuflichen Gewerbes für Modeltätigkeiten.
Die Minderjährige möchte einer Modeltätigkeit unter Vermittlung einer Modelagentur nachgehen.
(Es wird wohl ein Vermittlungsvertrag vorliegen bzw. noch abgeschlossen werden. Erwähnt hat die Kindesmutter diesen allerdings noch nicht) Bei Anmeldung des Gewerbes teilte das Gewerbeamt der Mutter mit, dass es hierzu einer Genehmigung bedarf.
Ich bin noch relativ neu in Familiensachen und mein Kollege leider auch.:( Das ist meine erste Akte in der Art und ich überlege nun wie ich vorgehe.
Zunächst habe ich den Eingang des Antrages bestätigt und schriftlich bei der Mutter angefragt, ob eine Genehmigung nach § 112 BGB oder nach § 1645 BGB erwünscht ist. Der Sachbearbeiter des Gewerbeamte teilte mir über die Mutter mit, dass ja beide möglich wären aber er § 1645 BGB hier für besser erachtet.
Nun habe ich versucht nachzuvollziehen, warum und welche Genehmigung von beiden eher in Frage kommt.
Bei 112 BGB soll der Minderjährige beschränkt geschäftsfähige als unbeschränkt geschäftsfähig gelten im Rahmen seines Gewerbes.
Nur irgendwie fehlt mir grade die Abgrenzung zu § 1645
Kann mir jemand helfen?
Worauf muss ich denn noch so achten? (außer das Kind anzuhören)
Wie síeht denn dann so eine Genehmigung aus?
Vielen lieben Dank im Voraus, Amy