Pfändung überjähriger Unterhaltsrückstand

  • Hallo an Alle,


    ich habe eine sehr bescheidenen Fall:

    Erlass PfÜb wegen laufender und rückständiger Unerhaltsforderung seit 2005. Hiergegen legte der Schuldner Erinenrugn ein, dass die überjährigen Rückständenicht nach § 850d sondern n ach § 850c zu berechnen sind.

    Nach den Sachverträgen jeder Partei ergab sich für mich, dass sich der Schuldner nicht absichtlich der Unterhaltspflicht entzogen hat und habe entschieden, der Erinnerung abzuhelfen und die überjährigen Rückstände sind nach § 850c ZPO zu berechnen.

    Die Gläubigerin legt nun sofortige Beschwerde ein. U.A. mit der neuen Begründung, der Schuldner hat 2013 und vermutlich in den Vorjahren Steuererstattungen erhalten, welche er zur Begleichung der Unterhaltsrückstände hätte einsetzen können. Allerdings liegt mir hierüber kein Nachweis vor, dass dem tatsächlich so ist. Der Gegenseite wurde hierzu rechtliches Gehör gewährt, jedoch ohne Antwort.

    Helfe ich nun in diesem Punkt ab, allein aus der Behauptung heraus, er habe eine Steuererstattung erhalten???

    Die restlichen Gründe, die die Gläubigerin vorträgt, bewegen mich zu keiner Änderung meiner Ansicht vom angegriffen Beschluss.

    Vielen Dank

  • Der Gläubiger müsste seinen Vortrag grundsätzlich nachweisen, eine einfache Behauptung reicht da sicher nicht.

    Grundsätzlich geht der Gesetzgeber jedoch davon aus, dass die Voraussetzung für die Vollstreckung der Rückstände nach § 850 d ZPO vorliegen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Schuldner in der Nachweispflicht. Jedenfalls wenn ich den Gesetzestext richtig verstanden habe. Der Gesetzgeber hat hier das Stilmittel der doppelten Verneinung angewandt um seine Botschaft nicht uneindeutig zu formulieren. :confused::D
    Der Nachweis dass sich der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht absichtlich entzogen hat, ist durch den Schuldner m. E. aufgrund seiner erweiterten Unterhaltspflicht aber garnicht zu führen. Er müsste z. B. nachweisen, dass er sich bei nicht ausreichendem Einkommen um weitere Einkunftsmöglichkeiten bemüht hat (z. B. durch Annahme eines Nebenjobs). Das habe ich noch nicht erlebt, so dass m. E. auch überjährige Rückstände immer nach § 850 d ZPO pfändbar sind.

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