Hallo an Alle,
ich habe eine sehr bescheidenen Fall:
Erlass PfÜb wegen laufender und rückständiger Unerhaltsforderung seit 2005. Hiergegen legte der Schuldner Erinenrugn ein, dass die überjährigen Rückständenicht nach § 850d sondern n ach § 850c zu berechnen sind.
Nach den Sachverträgen jeder Partei ergab sich für mich, dass sich der Schuldner nicht absichtlich der Unterhaltspflicht entzogen hat und habe entschieden, der Erinnerung abzuhelfen und die überjährigen Rückstände sind nach § 850c ZPO zu berechnen.
Die Gläubigerin legt nun sofortige Beschwerde ein. U.A. mit der neuen Begründung, der Schuldner hat 2013 und vermutlich in den Vorjahren Steuererstattungen erhalten, welche er zur Begleichung der Unterhaltsrückstände hätte einsetzen können. Allerdings liegt mir hierüber kein Nachweis vor, dass dem tatsächlich so ist. Der Gegenseite wurde hierzu rechtliches Gehör gewährt, jedoch ohne Antwort.
Helfe ich nun in diesem Punkt ab, allein aus der Behauptung heraus, er habe eine Steuererstattung erhalten???
Die restlichen Gründe, die die Gläubigerin vorträgt, bewegen mich zu keiner Änderung meiner Ansicht vom angegriffen Beschluss.
Vielen Dank