Vollmacht erforderlich

  • Bitte schön (aus meinen Mustertexten):

    Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen ist. Schriftlich bedeutet in diesem Zusammenhang im Original oder in öffentlicher Beglaubigung (BGH, BGHZ 166, 278-283; BGH, BGHZ 126, 266, 267 ff; BGH, ZIP 1997, 1474; BGH, NJW-RR 2002, 933). Die Streichung von § 80 Abs. 2 ZPO a. F. hat daran nichts geändert (Begr BTDrs 16/3655 S. 90). Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Original bedeutet insoweit auch, dass die Vollmacht nicht per Telefax übermittelt werden kann (BGH, aaO; Laghzaoui/Wirges, MDR 96, 232; Zärban, BB 96, 519).

    Ich hoffe, es wird mir verziehen, dass keine Verlinkung erfolgte.

    P.S.: Mein letzter Beitrag gemäß BGH bezog sich allein auf die Originalvollmacht, nicht auf die leserlichen Unterschriften. Dies ergibt sich für mich aus Sinn und Zweck, denn was soll ich mit einer Originalvollmacht, wenn ich dann die Vertretungsberechtigung nicht prüfe? Dann kann ich mir die Vollmacht schenken.

  • Vom Vertretungsnachweis möchte ich gar nicht erst anfangen. Ich bestehe auf Bescheinigung nach § 9 HGB oder beglaubigten HR-Auszug oder Notarbescheinigung nach § 21 BNotO, da dies ordnungsgemäße Vertretungsnachweise sind. Was bekomme ich? Ein Ausdruck der letzten Veröffentlichung aus dem elektronischen Handelsregister. :eek: Es gilt der Beibringungsgrundsatz, ich gucke nicht ins elektronische Register für die Leute.

    Du forderst also im Ergebnis einen Nachweis der Vertretung in der Form des § 29 GBO?

    Sorry, halte ich für völlig überzogen und nicht von der Rechtsprechung gedeckt. Wir beide hatten noch nicht das Vergnügen, sollten wir es einmal haben würde ich bei solch einer Forderung sofort ins Rechtsmittel gehen, das ist reine Gängelei.

    Übrigens: wenn dann der Schuldner ein Schriftsatz einreicht, muss der dann auch seine Unterschrift beglaubigen lassen?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • § 29 GBO hat damit nichts zu tun. Ich möchte einen ordnungsgemäßen Vertretungsnachweis, über die Form lässt sich sicher trefflich streiten, wobei gesetzlich die von mir genannten vorgesehen sind. Da der Beibringungsgrundsatz gilt, muss ein Rechtspfleger hier nicht selbst ins Register schauen. Das kann auch nicht verlangt werden, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Rechtspfleger Zugang zum elektronischen Register hat (Das soll es noch geben.).

    Zum erforderlichen Nachweis einer Vertretungskette: BGH - II ZR 68/11, OLG Saarbrücken - 1 U 461/07.
    Das ist übrigens nur die Spitze des Eisbergs. Ein Großteil der Inkassobüros nimmt bereits nach der ersten Anforderung ihren Pfändungsantrag zurück. Ein weiterer Teil der Inkassobüros ignoriert eine bestehende Gesamtvertretung. Das gibt mir schon zu denken... Das hat für mich auch nichts mit Gängelei zu tun, sondern damit dass die Vollmacht zu prüfen ist und ich im Prozess einen vollmachtlosen Vertreter habe, wenn die Vollmacht eben nicht ordnungsgemäß ausgestellt ist. Übrigens trifft die Kostenlast durchaus den vollmachtlosen Vertreter (§ 89 ZPO).

    Ich will aber keinesfalls auf meiner Meinung beharren und lasse mich gerne eines besseren überzeugen. Ich bin es nämlich auch leid, wie ein Papagei fortwährend dasselbe zu schreiben. Die 99,9 % der Inkassobüros, mit denen ich zu tun habe, bringen nicht einmal irgend welche Argumente, sondern legen einfach keine oder falsche Vollmachten vor. In manchen Akten habe ich dann mehrere Vollmachten, bei denen ich mich auch frage, was das soll.

    Meine Haltung ist übrigens kein Bashing gegen Inkassobüros. Da gibt es wie z. B. bei Anwälten auch seriöse und weniger seriöse.

  • "ordnungsgemäßer" Vertretungsnachweis des unterzeichnenden Vollmachtgebers find ich too much.

    Da ist doch in der Regel ein Stempel der Gläubiger-Firma mit einem Unterschrifts-Krakel auf der Vollmacht drauf.

    Das sollte grundsätzlich aber auch genügen.
    Die Befugnis zu einer solchen Vollmachtserteilung durch den expliziten Krakel-Mitarbeiter X regeln doch häufig firmeninterne Zeichnungsbefugnisse (mündlich / schriftlich / wohl selten in der Form des § 29 GBO).

    Dabei regelmäßig Zweifel / Mißbrauch zu unterstellen, führte wohl zu weit. Ggf. ist dem auf substantiierte Einwendung des Schuldners im Rahmen von § 766 ZPO im begründeten verdachtsauslösenden Einzelfall nachzugehen, aber doch nicht generell im Vorfeld.

  • (...)

    Ich bin es nämlich auch leid, wie ein Papagei fortwährend dasselbe zu schreiben.

    (...)

    Hm, ich sag meinen Anwärtern ggf. vergleichbar folgendes:
    Im Massengeschäft ist bitte das Wesentliche zu erkennen. Ob ihr eine halbe Stunde akribisch im Einzelnen die bisherigen Vollstreckungskosten prüft und dann einen Treffer im Umfange von 18 € feststellt oder nicht - oder ob ihr einen PfÜb über 500.000 € erlasst, obwohl nur ein Pfändungsbeschluss zulässig gewesen wäre ...
    Leutz, konzentriert euch auf das Wesentliche, sage ich immer. Die 18 € biegen wir auf Rüge wieder hin; ob das mit den 500 k im verpennten Einzelfall der nur möglichen Sicherungsvollstreckung auch klappt und die Versicherung hinreicht ...

  • Fehler passieren immer (mal wieder), jedoch würde ich es anders als zesar formulieren. Meine Aufgabe ist das Wesentliche prüfen und das sorgfältig. Ausgehend von einem beruflichen Selbstverständnis, welches eh nur wesentliche Aufgaben erledigt, wäre für mich eine FA durchzuprüfen genauso wesentlich, wie die Legitimation des Ast.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Bitte schön (aus meinen Mustertexten):

    Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen ist. Schriftlich bedeutet in diesem Zusammenhang im Original oder in öffentlicher Beglaubigung (BGH, BGHZ 166, 278-283; BGH, BGHZ 126, 266, 267 ff; BGH, ZIP 1997, 1474; BGH, NJW-RR 2002, 933). Die Streichung von § 80 Abs. 2 ZPO a. F. hat daran nichts geändert (Begr BTDrs 16/3655 S. 90). Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Original bedeutet insoweit auch, dass die Vollmacht nicht per Telefax übermittelt werden kann (BGH, aaO; Laghzaoui/Wirges, MDR 96, 232; Zärban, BB 96, 519).

    Ich hoffe, es wird mir verziehen, dass keine Verlinkung erfolgte.

    P.S.: Mein letzter Beitrag gemäß BGH bezog sich allein auf die Originalvollmacht, nicht auf die leserlichen Unterschriften. Dies ergibt sich für mich aus Sinn und Zweck, denn was soll ich mit einer Originalvollmacht, wenn ich dann die Vertretungsberechtigung nicht prüfe? Dann kann ich mir die Vollmacht schenken.

    So ähnlich ist meine auch. Ich erlaube mir immer noch folgenden Hinweis: ". Ferner haben Sie die Möglichkeit der Einreichung einer Generalvollmacht bei Gericht, auf die in folgenden Verfahren Bezug genommen werden kann."

    Einige Inkassobüros haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht - dann läuft's entspannter. Wenn ein Großkunde seinem Inkassobüro trotz unzähliger Verfahren keine solche Vollmacht ausstellt, dann frage ich mich schon manmal warum - ein Grund mehr die Einzelvollmachten zu verlangen.

  • Klar, Pfübsen ist ein Massengeschäft. Aber ich dennoch sehe ich das ähnlich wie felgentreu: Forderungaufstellung, Legitimation, Gläubigeridentität, Seite 3, etc. Da kann ich nicht blindlings drübergehen. Ich gebe zu, dass ich generell ein RPfl. der etwas strengeren Sorte bin. Die bloße Vollmacht im Original weißt für sich ja noch nicht die Legitimation nach. Umfang und wirksame Erteilung prüfe ich schon gemäß § 88 Abs. 2 ZPO. Gleichwohl kann ich die Kirche auch im Dorf lassen. Wenn ich meine Vollmacht im Original habe und weiß, wer sie unterschrieben hat, gucke ich selbst ins elektronische Register, ob es in Ordnung ist. Wenn ja, wird der PfÜB erlassen. Klar, ein Stück weit inkonsequent, aber ich bestehe dann nicht auf den Beibringungsgrundsatz.

    Wie jedoch schon ausgeführt, das ist nur die Spitze des Eisbergs. Besonders ein Inkassobüro weiß trotz mehrfachen Hinweis auf die Gesamtvertretung in verschiedenen Akten nicht, dass eine Unterschrift nicht genügt. Ich habe auch schon mehrfach Generalvollmacht vorgeschlagen. Warum sie nicht hinterlegt wird, ist mir ebenso schleierhaft wie promotor iustitiae. Ein Kollege vermutete hinter dem Vollmachtsmangel bei den Inkassobüros, dass da teilweise Abtretungen erfolgt sind und eigentlich die Titel umzuschreiben wären. Da das aber wieder Zeit und Geld kostet, lässt man es und vollstreckt als Bevollmächtigter des alten Gläubigers. Die Vermutung ist sicher nicht fernliegend. Könnte ich mir als Grund für die ein oder andere Rücknahme unmittelbar nach Verlangen der Vollmacht vorstellen.

  • ... Oder häufig datiert dann die eingereichte Vollmacht nach der hiesigen Aufforderung ....

    Sry, dass ich den Thread nochmal ausgrabe, aber ich wollte für die kleine Frage keinen neuen aufmachen.

    Genau den obigem Fall habe ich jetzt: das Inkassobüro hat eine Vollmacht von nach dem PfÜB-Antrag eingereicht.
    Ich habe also - nach Anhörung und Einreichung einer offensichtlich zurückdatierten Vollmacht - in vollem Umfang zurückgewiesen, da bei Antragstellung keine Vertretungsmacht bestand.

    Jetzt kommen die (man fährt nun große Geschütze auf) Anwälte des Gläubigers mit § 89 ZPO und meinen, die Vollmacht vom nach dem PfÜB-Antrag deckt sowohl diesen, als auch weitere Vollstreckungshandlungen in der Vergangenheit ab.

    M.E. nach spricht die Norm aber von der Vertretung nicht ohne Vollmacht selber, sondern nur ohne Beibringung (sprich: Vorlage) der Vollmacht. Erteilt sein muss sie aber sehr wohl schon.


    Oder bin ich jetzt total schief gewickelt?

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Das VG rügt die fehlende Vollmacht.
    Das Inkasso übersendet die erforderte Vollmacht, wenn auch natürlich eine zeitlich Nachgehuschte
    (ist doch häufig eh schon alles abgetreten worden, man kommt da wider positiven, klaren Wissens nicht ran.).

    Vollmacht ist da.
    Inzwischen in der Beschwerde dabei mit dem Ziel der PfÜb-Antragsstattgabe:
    Die vollmachtsnachweislosen RA'e, § 88 II ZPO ?

    Eine Nichtabhilfebegründung würde mir schwer fallen (aber das muss nichts heißen)

    :)

  • Eine Vollmacht entsteht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Vertreter(sogenannte interne Vollmacht oder Innenvollmacht) bzw. wahlweise auch gegenüber einem Dritten (sogenannte externe Vollmacht oder Außenvollmacht).

    Gemäß §167 II BGB bedarf sie keiner besonderen Form, so dass auch eine mündlich erteile Vollmacht wirksam ist.

    Die Vollmacht kann aber auch stillschweigend (konkludent) begründet werden.

    Ist es nicht so, dass bei Inkassoaufträgen ein allgemeiner (General-)Inkassovertrag zwischen Auftraggeber und Inkassounternehmen abgeschlossen wird, übergebene Inkassoaufträge zu bearbeiten und die dann folgenden Aufträge (unter Hinweis auf diesen Vertrag) mit der Bitte um Bearbeitung (Beitreibung) an das Inkassounternehmen übersandt werden, ohne dass eine Vollmacht je Einzelfall schriftlich fixiert wird.

    Und wenn nun der/die Rechtspfleger/in vom Inkassounternehmen eine schriftliche Vollmacht verlangt, wird diese eben vom Gläubiger angefordert und beim VG eingereicht.

    Es ist also nicht ungewöhnlich, wenn das Datum der Vollmacht zeitlich
    n a c h dem Antragsdatum liegt.

  • [quote='Zahira','*buddel*']Ist es nicht so, dass bei Inkassoaufträgen ein allgemeiner (General-)Inkassovertrag zwischen Auftraggeber und Inkassounternehmen abgeschlossen wird, übergebene Inkassoaufträge zu bearbeiten und die dann folgenden Aufträge (unter Hinweis auf diesen Vertrag) mit der Bitte um Bearbeitung (Beitreibung) an das Inkassounternehmen übersandt werden, ohne dass eine Vollmacht je Einzelfall schriftlich fixiert wird.

    Und wenn nun der/die Rechtspfleger/in vom Inkassounternehmen eine schriftliche Vollmacht verlangt, wird diese eben vom Gläubiger angefordert und beim VG eingereicht.

    Es ist also nicht ungewöhnlich, wenn das Datum der Vollmacht zeitlich
    n a c h dem Antragsdatum liegt.

    Exakt so ist es die Regel bei allen Inkassounternehmen, die ich kenne.

    Da man vielerorts sowieso zur weitgehend papierlosen Bearbeitung kommen möchte (der Titel und die Vollstreckungsunterlagen sind oft die einzigen körperlichen Dokumente in einer Akte) versucht man auch bei den Vollmachten nur auf Aufforderung zu arbeiten.

    Da der weit überwiegende Teil der Vollstreckungsorgane nie eine Vollmacht sehen will halte ich das auch für ok. Wie sonst sollte das Inkassounternehmen in den Besitz eines Titels nebst Vollstreckungsunterlagen kommen, wenn man nicht bevollmächtigt wäre?

    Natürlich hat das VG das Recht auf die Vollmacht zu bestehen. Aber das ist doch nur Arbeitsbeschaffung für alle Beteiligten.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)



  • Wie sonst sollte das Inkassounternehmen in den Besitz eines Titels nebst Vollstreckungsunterlagen kommen, wenn man nicht bevollmächtigt wäre?

    Natürlich hat das VG das Recht auf die Vollmacht zu bestehen. Aber das ist doch nur Arbeitsbeschaffung für alle Beteiligten.


    Durch Abtretung ;)

    Es ist auffällig, dass bei Nachfrage der Vollmacht im Original, der Antrag zurückgenommen wird bzw.
    doch relativ häufig festzustellen ist, dass eine wirksame Bevollmächtigung gerade nicht erfolgte bzw. die Forderung abgetreten wurde.

    Wie ich begonnen habe, habe ich nur Stichproben gemacht, da die Pfändungs- und Überweisungsanträge einfach mal so mit obendrauf kamen, blieb nichts anderes übrig um die Masse einigermaßen im Sinne für alle Seiten zu bewältigen.

    Von den Stichproben musste ich jedoch zur 100-Prozentprüfung wechseln, da jegliche Stichprobe erhebliche Mängel hervorbrachte, vor allem leider bei Inkassobüros.
    Es gibt zum Glück auch ein paar Ausnahmen.
    Da jedoch der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt, werden eben nun alle geprüft. ;(

  • Die Rechtslage ist m.E. ganz klar. Inkassobevollmächtigte müssen gem. § 88 II ZPO ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung nachweisen. Dies geht nur durch Vorlage der Vollmacht in Urschrift oder aber öffentlicher Beglaubigung.
    Es ist nicht verständlich, warum trotzdem nicht von Vornherein die Vollmacht in erforderlicher Form eingereicht wird.

  • Die Rechtslage ist m.E. ganz klar. Inkassobevollmächtigte müssen gem. § 88 II ZPO ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung nachweisen. Dies geht nur durch Vorlage der Vollmacht in Urschrift oder aber öffentlicher Beglaubigung.
    Es ist nicht verständlich, warum trotzdem nicht von Vornherein die Vollmacht in erforderlicher Form eingereicht wird.

    Ob sich das Gericht stets die Vollmachtsurkunde vorlegen lassen und diese prüfen oder nur bestehenden Zweifeln nachgehen muss ist strittig (siehe Musielak/Weth, § 88 ZPO Rn. 5; Saenger/Bendtsen, § 88 ZPO Rn. 7; für die Gegenauffassung StJ/Bork, § 88 ZPO, Rn. 6), sodass es angesichts der in der Praxis regelmäßig anzutreffenden (siehe Beitrag Bukowski) bloß stichprobenartigen Prüfung schon verständlich ist, wenn die Vollmachtsurkunde nur auf Verlangen vorgelegt wird.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Nach Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 88 Rn. 4 ist im Übrigen auch aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts des § 88 II ZPO bei Vertretung durch Nichtanwälte von Amts wegen die ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu prüfen. Was zu prüfen ist, ergibt sich aus der einschlägigen auch höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die vereinzelt geäußerte Gegenauffassung vermag nicht zu überzeugen, sie widerspricht dem Gesetz und dem willen des Gesetzgebers.

  • Die Prüfung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung bei der Vertretung durch Nichtanwälte ist zwingend und unverzichtbar. Das Vollstreckungsgericht ist zu einer amtswegigen Prüfung verpflichtet, so auch BeckOK ZPO/Pieckenbrok Edition 22. § 88 Rn. 9. Es gelten die zu § 80 ZPO insoweit entwickelten Grundsätze zur Vorlage der Vollmacht. Die Gegenansicht kann nicht überzeugen.

  • Nach Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 88 Rn. 4 ist im Übrigen auch aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts des § 88 II ZPO bei Vertretung durch Nichtanwälte von Amts wegen die ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu prüfen. Was zu prüfen ist, ergibt sich aus der einschlägigen auch höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die vereinzelt geäußerte Gegenauffassung vermag nicht zu überzeugen, sie widerspricht dem Gesetz und dem willen des Gesetzgebers.

    Den Widerspruch zum Gesetzeswortlaut kann ich jetzt nicht feststellen. Gemäß § 88 Abs. 2 ZPO ist der Mangel der Vollmacht v.A.w. zu berücksichtigen. Die Norm regelt also nur, was ich zu tun habe, wenn ich einen Mangel feststelle, nicht aber, dass ich den Mangel amtswegig feststellen/prüfen muss. Anders gesagt: § 88 Abs.2 ZPO regelt dem Wortlaut nach nicht den Erkenntnisprozess, sondern lediglich, was ich bei einem festgestellten Vollmachtsmangel zu tun habe. Soweit Pieckenbrok deshalb im BeckOK sagt, dass die Überzeugung vom Bestand der Vollmacht nur dadurch gewonnen werden kann, dass die Vorlage der Urkunde verlangt wird, geht das m.E. an der Sache vorbei, da die Erkenntnisgewinnung gar nicht von § 88 Abs. 2 ZPO geregelt wird. Auch der Verweis auf § 80 ZPO hilft nicht wirklich weiter: Hier wird zwar gesagt, dass die Vollmacht (gemeint ist wohl die Vollmachtsurkunde) bei Gericht einzureichen ist, dahingehende Prüfungspflichten werden jedoch auch dort nicht statuiert. Die Auffassung von Bork (und die wohl herrschende Gerichtspraxis), sich die Vollmachtsurkunde nur in Zweifelsfällen vorlegen zu lassen, ist damit vom Wortlaut von §§ 80, 88 Abs. 2 ZPO durchaus gedeckt.

    Die Gesetzesmaterialien habe ich jetzt aber nicht geprüft, sodass ich zu dem Willen des Gesetzgebers nichts fundiertes sagen kann...

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Dieser Interpretation des Ausdrucks "Mangel der Vollmacht" möchte ich widersprechen. "Mangel der Vollmacht" heißt, es mangelt ( = fehlt) an einer Vollmacht: Vollmacht war nicht erteilt worden, sie ist unwirksam, wurde widerrufen oder ist sonst erloschen, ihr Umfang wird überschritten, sie ist nicht nachgewiesen (so Zöller/Vollkommer, ZPO Rdnr. 1 zu § 88).

    Oder z. B. BGH, Beschluss vom 23.02.2006, III ZB 50/05 (= NJW 2007, 772, hier: 773): Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Verfahrens gerügt werden. Der Gegner hat auf diese Rüge die Bevollmächtigung - abgesehen von hier nicht gegebenen Sonderfällen ... - durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. ...
    Also hier sagt es der BGH ganz eindeutig, dass bei der Rüge "Mangel der Vollmacht" diese nachzuweisen ist. Also genau das, was DeliriumDriver bezweifelt.

    Und in unseren Verfahren gilt halt 88 Abs.2: Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein RA auftritt. Ob das nun den Inkassos gefällt oder nicht.
    Ich jedenfalls halte mich daran. Und "mein" LG findet auch, dass 88 Abs.2 von Amts wegen zu beachten ist.

  • Dieser Interpretation des Ausdrucks "Mangel der Vollmacht" möchte ich widersprechen. "Mangel der Vollmacht" heißt, es mangelt ( = fehlt) an einer Vollmacht: Vollmacht war nicht erteilt worden, sie ist unwirksam, wurde widerrufen oder ist sonst erloschen, ihr Umfang wird überschritten, sie ist nicht nachgewiesen (so Zöller/Vollkommer, ZPO Rdnr. 1 zu § 88).

    Meine Argumentation stützt sich auf "berücksichtigen", nicht auf "Mangel der Vollmacht". "Berücksichtigen" statuiert der Wortbedeutung nach keine Prüfungspflicht (Duden: "bei seinen Überlegungen, seinem Handeln beachten, nicht übergehen, in seine Überlegungen einbeziehen"). Wäre § 88 Abs. 2 ZPO wie folgt formuliert: "Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen" wäre ich auf eurer Seite. ;)

    Zitat

    Oder z. B. BGH, Beschluss vom 23.02.2006, III ZB 50/05 (= NJW 2007, 772, hier: 773): Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Verfahrens gerügt werden. Der Gegner hat auf diese Rüge die Bevollmächtigung - abgesehen von hier nicht gegebenen Sonderfällen ... - durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. ...
    Also hier sagt es der BGH ganz eindeutig, dass bei der Rüge "Mangel der Vollmacht" diese nachzuweisen ist. Also genau das, was DeliriumDriver bezweifelt.

    Hier geht es aber um § 88 Abs. 1 ZPO, nicht um Abs. 2.

    Um nicht missverstanden zu werden: Ich sehe natürlich durchaus ein Prüfungsrecht des Rechtspflegers von § 88 Abs. 2 ZPO als gedeckt an. Eine generelle Prüfungspflicht aber eher nicht. Ich habe momentan leider keinen Zugriff auf die Kommentierung von Bork im Stein/Jonas. Eventuell könnte jemand mal nachschauen, ob seine Argumentationslinie mit meiner kongruent ist.

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



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