Vollmacht erforderlich

  • @Winter: Das hat mit Vorlage Titel gar nix zu tun, ist was völlig anderes. Genauso wie bei einem Anwalt ist bei einem Inkasso auch eine Vollmacht unnötig (siehe zesar).:daumenrau Und wenn du in meinem Namen ohne Vollmacht klagst muß ich die KFBS sicher nicht zahlen. Sondern du selbst haftest nach §179 BGB. Sorry ich denke, Vollmacht zu fordern ist Förmelei. henry

    Nein die Vollmacht ist nötig, das ist auch keine Förmelei. Bewusst sind Nichtanwälte, zu denen auch registrierte Inkassobüros zählen, gerade im Hinblick auf § 88 II ZPO den Anwälten nicht gleichgestellt. Gesetzestext und die zweifellos herrschende Ansicht bestätigen dies.

    Lediglich Rechtsbeistände, die Mitglied derRechtsanwaltskammer sind, stehen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 RDGEG Rechtsanwälten imHinblick auf § 88 Abs. 2 ZPO gleich, so dass nur bei verkammertenRechtsbeiständen die Vollmacht nicht von Amts wegen zu prüfen ist; aus § 3 Abs.2 RDGEG ergibt sich gerade nicht, dass nichtverkammerte Rechtsbeiständeund/oder Inkassounternehmen Rechtsanwälten auch im Hinblick auf § 88 Abs.. 2ZPO gleichstehen (LG Hannover Beschluss vom 23. 06. 2009 -55 T 47/09-)

  • Der Kostenantrag in einer Klageschrift ist immer überflüssig, weil der Kläger bei seiner Klagrücknahme keine Kostenerstattung erhält! Ich verstehe auch nicht was überflüssige Anträge mit "guter Ordnung" zu tun haben. Ich habe mal einen Schriftsatz erlebt in dem gut eine Seite überflüssige Prozessanträge gestellt wurden. Das hatte mit Ordnung nichts mehr zu tun und bewies nur Unkenntnis von dr ZPO.

  • @Winter: Das hat mit Vorlage Titel gar nix zu tun, ist was völlig anderes. Genauso wie bei einem Anwalt ist bei einem Inkasso auch eine Vollmacht unnötig (siehe zesar).:daumenrau Und wenn du in meinem Namen ohne Vollmacht klagst muß ich die KFBS sicher nicht zahlen. Sondern du selbst haftest nach §179 BGB. Sorry ich denke, Vollmacht zu fordern ist Förmelei. henry

    Nein die Vollmacht ist nötig, das ist auch keine Förmelei. Bewusst sind Nichtanwälte, zu denen auch registrierte Inkassobüros zählen, gerade im Hinblick auf § 88 II ZPO den Anwälten nicht gleichgestellt. Gesetzestext und die zweifellos herrschende Ansicht bestätigen dies.

    Lediglich Rechtsbeistände, die Mitglied derRechtsanwaltskammer sind, stehen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 RDGEG Rechtsanwälten imHinblick auf § 88 Abs. 2 ZPO gleich, so dass nur bei verkammertenRechtsbeiständen die Vollmacht nicht von Amts wegen zu prüfen ist; aus § 3 Abs.2 RDGEG ergibt sich gerade nicht, dass nichtverkammerte Rechtsbeiständeund/oder Inkassounternehmen Rechtsanwälten auch im Hinblick auf § 88 Abs.. 2ZPO gleichstehen (LG Hannover Beschluss vom 23. 06. 2009 -55 T 47/09-)

    Das sehe ich genauso und immer mehr Landgerichte tun es auch. Henry macht sich manche Dinge einfach mal zu einfach, auch hier hat die Vorlage der Vollmacht nichts mit Förmelei zu tun, sie lässt sich einfach aus dem Gesetz ableiten.

  • Aus dem Gestz kann man es so rauslesen das stimmt.
    Aber woher weißt du das Inkassos den Anwälten BEWUSST nicht gelichgestellt sind?
    Das könnte genauso gut ausversehen passiert sein sodaß man Analogie nehmen kann.
    Entsprechende Fundtslle habe ich gepostet.
    Beides vertretbar und ich denke halt auch die Inkassos sind so zuverlässig wie RA und unterliegen ja auch Aufsicht (glaube durchs LG).
    henry

  • Aus dem Gestz kann man es so rauslesen das stimmt.
    Aber woher weißt du das Inkassos den Anwälten BEWUSST nicht gelichgestellt sind?
    Das könnte genauso gut ausversehen passiert sein sodaß man Analogie nehmen kann.
    Entsprechende Fundtslle habe ich gepostet.
    Beides vertretbar und ich denke halt auch die Inkassos sind so zuverlässig wie RA und unterliegen ja auch Aufsicht (glaube durchs LG).
    henry

    Sehe die Inkasso-Büros nicht als genauso zuverlässig an. Eben im Hinblick auf den häufig vorkommenen Forderungskauf durch die Inkasso-Büros... Ist ja schon komisch, dass häufig die Anträge zurückgenommen werden, wenn man nach der Vollmacht fragt... Oder häufig datiert dann die eingereichte Vollmacht nach der hiesigen Aufforderung ....

  • Wenn es sich um Forderungskauf handelt brauchen die keine Vollmacht sondern Umschreibung nacxh §727 ZPO. Was hat das mit Vollmacht zu tun?
    Und das die Vollmacht erst nach einikger Zeit vorgelegt werden kann liegt vielleicht daran das die meisten Gerichte keine anfordern :)
    henry

  • Wenn es sich um Forderungskauf handelt brauchen die keine Vollmacht sondern Umschreibung nacxh §727 ZPO. Was hat das mit Vollmacht zu tun?
    Und das die Vollmacht erst nach einikger Zeit vorgelegt werden kann liegt vielleicht daran das die meisten Gerichte keine anfordern :)
    henry

    Eben deshalb. Viele Inkassobüros versuchen es trotzdem weiter im Namen des alten Gläubigers, obwohl sie die Forderung längst gekauft haben, um sich die Klausel zu sparen... Die Vollmacht könnnen Sie dann natürlich nicht vorlegen. Wer sowas aber gar nicht prüft, winkt den PfüB einfach durch :daumenrun

  • Haste du Beweise für diese Theorie?
    Sowas wäre meiner Meinung nach Betrug da der Schuldner im Zweifel doppelt zahlen müßte.
    henry

  • Dass die Inkassos NICHT den RAen gleichgestellt wurden, ist weder ein Versehen des Gesetzgebers noch sonst was, sondern wurde bewußt so gestaltet. Es gab mal eine Initiative der Inkassos, dass sie den Anwälten gleichgestellt werden wollten. Das wurde aber dann von den Justizministern nicht weiter verfolgt. Insbesondere gab es eine Stellungnahme des Justizministeriums Ba-Wü, in der explizit ausgeführt wurde, dass bei der Gesetzesänderung die Inkassos aus guten Gründen nicht den RAen gleichgestellt wurden und dass Ba-Wü auch weiterhin auf dieser Nicht-Gleichstellung beharrt (dieses Schreiben wurde übrigens hier im Forum veröffentlicht!).

  • ... und ich denke halt auch die Inkassos sind so zuverlässig wie RA und unterliegen ja auch Aufsicht (glaube durchs LG).

    [ohne Worte]

    :maulhalt:

  • [quote='henry','RE: Vollmacht erforderlich']... und ich denke halt auch die Inkassos sind so zuverlässig wie RA.
    [/QUOTE]
    [ohne Worte]

    Mit Worten: Dann gäbe es allerdings keinen Grund für § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.
    Es muss also einen Unterschied geben, denkst Du nicht auch?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • felgentreu:
    Klar gibts bei §79 ZPO einen Unterschied.
    Aber das hat mit Vollmacht nix zu tun.
    Der Gesetzgeber hat übersehen das Anwälte und Inkassos zumindest in der Vollstreckung gleichgestellt sind (siehe §79 ZPO) und deswegen beide Vollmacht nur auf Gegnerrüge geben müßen.
    -> Analogie zu §88 II ZPO :daumenrau
    henry

  • Eine Analogie liegt nicht immer dann vor, wenn ich "contra legem" über den Wortlaut hinaus handeln möchte. Es reicht keineswegs aus zu sagen, dass man ja nicht genau wüsste was der Gesetzgeber wollte und da bewustes wie unbewusstes möglich ist, könne man immer analog anwenden. Es muss vielmehr positiv festgestellt werden, dass eine Regelungslücke vorliegt. Hierfür gibt es indes keinen Hinweis. Der Gesetzgeber unterscheidet an unterschiedlichen Stellen zwischen Anwälten und den anderen Rechtsdienstleistern ein Wille zur Gleichbehandlung ist nicht zu erkennen, vielmehr werden diese Gruppen bewusst unterschiedlich behandelt. (zu Recht!!)

  • Dann auch gern nochmal ausführlich zu der henry-Frage (klingt fast wie henry-Stutzen :wechlach:), ob nach Meinung des Gesetzes Inkassodienstleister ähnliche prozessuale Regelungen gleichwie die RAe für sich nutzen dürfen.

    Meiner Meinung nach ist auch § 79 Absatz 2 ZPO ein guter Prüfstein.
    Der RA immer, Satz 1, der Rest nur unter bestimmten Voraussetzungen bzw. für bestimmte Handlungen, Satz 2.

    Wenn ich mit diesem Gedanken den nicht weit entfernten § 88 II ZPO lese, kommt das wieder. Für den Anwalt keine Vollmachtsvorlage, für alle anderen doch.

    Ein kleiner "Schuss" Richtung Analogie: henry, wo findest Du den Rechtsprechung, die Deine Analogie betstätigen? Wenn ich mir bei juris die eingestellten Entscheidungen der letzten Jahre anschaue, komme ich immer auf das Gegenteil...

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  • Hab mir grade mal die "Entscheidungen" aus beckonline reingezogn.
    Also meistens sind das nur AG Entscheidungen, also nur von Rechtspflegern und damit nicht erwähnenswert.
    Oft sind die Ausführungen auch falsch oder nicht bewiesen:
    Z.B.AG Hannover, 705 M 55855/10: Die Vorlage einer Originalvollmacht ist daher zwingend geboten und insbesondere auch nicht unzumutbar. Es ist nämlich zu beachten, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung der Vertretungsbefugnis von Inkassodienstleistern nach § 79 ABs. 2 Nr. 4 ZPO bewusst davon abgesehen hat, diese im Rahmen ihres Tätigkeitsfeldes entsprechend den Rechtsanwälten nach § 88 Abs. 2 ZPO zu behandeln, deren Vollmacht grundsätzlich von Amts wegen nur zu prüfen ist, wenn sie gerügt wird." -> Toll, bitte mal Beweis, das Gestzgeber das bewusst gemacht hat :gruebel:
    Wiegesagt der gestzgeber hat das Problem nicht gesehen sodaß eine Regelungslücke da ist und Analgogie gezogen werden kann.
    Fundstelle auch: Eversloh, Das neue RDG S. 154.
    Stein/Jonas/Borg §88 Rz 6 sagt außerdem zum Beispiel das (unabhängig von Inkasso) sowieso nur bei berechtigten Zweifeln Vollmacht verlangt werden darf, also nicht immer wie ihr sagt.
    Ich plädiere für Großzügigkeit.
    Und achso: Warum gibts keine Rechtsprechung für meine Meinung? Wenn ich Antrag durchwinke ohne Vollmacht beschwert sich ja keiner sodas die Sache nicht hoch zum LG geht. Klar oder?
    henry

  • Wusste gar nicht, das AG Hannover so argumentiert wie ich. *staun*

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  • ...Wiegesagt der gestzgeber hat das Problem nicht gesehen sodaß eine Regelungslücke da ist und Analgogie gezogen werden kann.
    ...

    Doch hat er, Bt-Drs. 16/3655 S. 90, wo er sich lang und breit u.a. zur Änderung ! des § 80 ZPO im Zuge des RDG und Nachweis der Vollmacht befasst und z.B. ausführt: "Zu berücksichtigen ist dabei stets, dass der Mangel der Vollmacht nach § 88 ZPO nicht von Amts wegen zu beachten ist, wenn ein Rechtsanwalt auftritt. "

    Worauf gründest du deine Meinung?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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