@Winter: Das hat mit Vorlage Titel gar nix zu tun, ist was völlig anderes. Genauso wie bei einem Anwalt ist bei einem Inkasso auch eine Vollmacht unnötig (siehe zesar).:daumenrau Und wenn du in meinem Namen ohne Vollmacht klagst muß ich die KFBS sicher nicht zahlen. Sondern du selbst haftest nach §179 BGB. Sorry ich denke, Vollmacht zu fordern ist Förmelei. henry
Nein die Vollmacht ist nötig, das ist auch keine Förmelei. Bewusst sind Nichtanwälte, zu denen auch registrierte Inkassobüros zählen, gerade im Hinblick auf § 88 II ZPO den Anwälten nicht gleichgestellt. Gesetzestext und die zweifellos herrschende Ansicht bestätigen dies.
Lediglich Rechtsbeistände, die Mitglied derRechtsanwaltskammer sind, stehen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 RDGEG Rechtsanwälten imHinblick auf § 88 Abs. 2 ZPO gleich, so dass nur bei verkammertenRechtsbeiständen die Vollmacht nicht von Amts wegen zu prüfen ist; aus § 3 Abs.2 RDGEG ergibt sich gerade nicht, dass nichtverkammerte Rechtsbeiständeund/oder Inkassounternehmen Rechtsanwälten auch im Hinblick auf § 88 Abs.. 2ZPO gleichstehen (LG Hannover Beschluss vom 23. 06. 2009 -55 T 47/09-)