Der Ehemann ist verstorben, die Ehefrau lebt noch.
Es liegen folgende notarielle Erbverträge zwischen den Ehegatten vor:
1. Erbvertrag aus 1958 (gegenseitige Alleinerbeneinsetzung)
2. Erbvertreg aus 1985 (Erbeinsetzung einer dritten Person auf den Tod des Überlebenden)
3. Erbvertrag aus 2010 (Gegenseitige Alleinerbeinsetzung auf den Tod des Erststerbenden und Erbeinsetzung einer dritten Person auf den Tod des Überlebenden)
Ich würde Ziffer 1 vollständig, Ziffer 2 nicht und Ziffer 3 nur hinsichtlich den Erbeinsetzungen auf den Tod des Erststerbenden eröffnen. Ziffer 2 würde ich in der Eröffnungsniederschrift gar nicht aufführen.
1. Liege ich hier richtig?
2. Sind die nicht eröffneten Passagen aus Ziffer 3 bei der Abschrift, welche an die Beteiligten übersandt wird abzudecken?