Eröffnung mehrerer Erbverträge auf den Tod des Erststerbenden

  • Der Ehemann ist verstorben, die Ehefrau lebt noch.

    Es liegen folgende notarielle Erbverträge zwischen den Ehegatten vor:

    1. Erbvertrag aus 1958 (gegenseitige Alleinerbeneinsetzung)
    2. Erbvertreg aus 1985 (Erbeinsetzung einer dritten Person auf den Tod des Überlebenden)
    3. Erbvertrag aus 2010 (Gegenseitige Alleinerbeinsetzung auf den Tod des Erststerbenden und Erbeinsetzung einer dritten Person auf den Tod des Überlebenden)

    Ich würde Ziffer 1 vollständig, Ziffer 2 nicht und Ziffer 3 nur hinsichtlich den Erbeinsetzungen auf den Tod des Erststerbenden eröffnen. Ziffer 2 würde ich in der Eröffnungsniederschrift gar nicht aufführen.

    1. Liege ich hier richtig?

    2. Sind die nicht eröffneten Passagen aus Ziffer 3 bei der Abschrift, welche an die Beteiligten übersandt wird abzudecken?


  • 1. Wenn dort immer nur "der Längerlebende" oder "der Erstversterbende" verfügt = alles eröffnen. Wenn dort "Herr A" und dann "Frau A" verfügen, dann nur die Verfügungen des Verstorbenen eröffnen.

    2. Wenn Du zu nicht vollständiger Eröffnung kommst: ja.

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  • 1. Wenn dort immer nur "der Längerlebende" oder "der Erstversterbende" verfügt = alles eröffnen. Wenn dort "Herr A" und dann "Frau A" verfügen, dann nur die Verfügungen des Verstorbenen eröffnen.

    Gilt das auch für den Erbvertrag, in dem nur Verfügungen auf den Tod des Überlebenden enthalten sind?

  • 1. Wenn dort immer nur "der Längerlebende" oder "der Erstversterbende" verfügt = alles eröffnen. Wenn dort "Herr A" und dann "Frau A" verfügen, dann nur die Verfügungen des Verstorbenen eröffnen.

    Gilt das auch für den Erbvertrag, in dem nur Verfügungen auf den Tod des Überlebenden enthalten sind?


    Wenn er nicht namentlich genannt ist, m.E. ja:
    "Herr A erklärte: Für den Fall, dass ich meine Ehefrau überlebe, ordne ich folgendes Vermächtnis an: (...)"
    Frau A erklärte [sinngemäß das gleiche]"
    = nur nach dem Verstorbenen eröffnen.

    "Der Überlebende von uns ordnet folgendes Vermächtnis an: (...)" = eröffnen, wenn auch nur einer verstorben ist, denn dessen Verfügung wird eröffnet.

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