Rechtsmittel bei Bewilligung öffentlicher ZU

  • Einen schönen Guten Morgen!

    Ich habe gerade die öffentliche ZU einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde bewilligt. Nachdem ich eigentlich fertig war, fiel mir ein, dass ja jetzt alle Beschlüsse eine Rechtsmittelbelehrung brauchen. Beim 186 ZPO bin ich nicht so wirklich überzeugend fündig geworden.... Wie handhabt Ihr das?? (Da ich den untergetauchten Schuldner aus Vollstreckungsverfahren kenne, muss hier alles wasserdicht sein)

  • Eine Frage, die mich auch interessiert. Ausgerechnet im Urlaub fällt mir ein, dass ich bei 2 ö.Z. von KFB die RMB "vergessen" habe. Ich bin auf die Antwort gespannt, zumal ich mich erinnere, dass richterseits bei der Bewilligung der ö.Z. auch ohne RMB gearbeitet wurde... :gruebel:
    Gibt es da eine Vorformulierung?

  • Möglicherweise gibt es bei "richterseits" bewilligter öffentlicher Zustellung deswegen keine RMB, weil es kein Pendant zur Rechtspflegererinnerung gibt?

    Ich schließe nicht aus, dass ich mich täusche, da ich wirklich nur wenige Fälle hatte, in denen eine öffentliche Zustellung bewilligt wurde, aber mir fällt jedenfalls kein reguläres Rechtsmittel ein, das gegen eine solche Bewilligung gegeben sein sollte. Ist m.E. eine nicht gesondert angriffsfähige Zwischenentscheidung. Bliebe dann eben nur die rechtspflegerliche Generalkeule.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Bliebe dann eben nur die rechtspflegerliche Generalkeule.

    Gut formuliert. :wechlach:

  • Ist m.E. eine nicht gesondert angriffsfähige Zwischenentscheidung. Bliebe dann eben nur die rechtspflegerliche Generalkeule.

    Nicht zwangsläufig.

    Da muss man sich mit der Frage befassen, was eine Entscheidung i.S.d. § 11 Abs. 2 RPflG ist. Darunter fällt nämlich nicht alles bereits schon deshalb, weil darunter "Rechtspfleger" steht. Siehe etwa die Ausführungen im RPflG-Kommentar von Hintzen. Dort wird auch differenziert (aus der Erinnerung wiedergegeben), ob es sich um verfahrenslenkende Maßnahmen o.ä. handelt oder nicht.

    Bei den hier gestellten Fragen kann es ja eigentlich nur um die fehlerhaft angeordnete öffentliche Zustellung gehen (Adressat war doch nicht unbekannten Aufenthalts): Wenn ich mich richtig entsinne, entfaltet bei dieser Fallgestaltung die öffentliche Zustellung keine Wirkung, wenn der Adressat darlegen kann, dass ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Das wäre dann aber inzident in der jeweilige Hauptsache zu klären, d.h. hier Vollstreckung aus der Grundschuld bzw. dem KFB.

  • Wie Breamter! Die öffentliche Zustellung ist nicht mit Rm oder Erinnerung angreifbar. Vielmehr liegt bei fehlerhafter öZ mangels Zustellung noch kein Beschluss vor, so dass dies in der HS geklärt werden kann. Ist im Ergebnis vergleichbar mit einer in den falschen Briefkasten eingeworfenen Zustellung. Ein gesondertes Rechtsmittel ist nicht erforderlich und würde auch kein Sinn machen.

  • Das kann nicht sein, da das dem Gebot des eff. RS für den Gläub.! widerspricht, er könnte nie sicher sein, dass er überhaupt eine bestandskräftige Entscheidung erhält.

    Für den Schu. komt es darauf an, ob die Anfechtbarkeit der Endentscheidung dem Gebot des eff. RS genügt, d.h. ob und welche weitergehenden Wirkungen die Zwischenentscheidung hat, vgl. BayObLG, 3Z BR 163/02.

    Kann er nachträglich erfolgversprechend rügen, dass die Vorauss. der öff. ZU nicht vorgelegen haben, dürfte dies genügen. Das kann er beim Ri. über eine Wiedereins. (Verstoß rechtl. Gehör) + RM in der Hauptsache.

    D.H. aber, dass die Bewilligung wirksam ist und ! die RM-frist auslöst, auch wenn die Vorauss. für die Bewill. nicht vorgelegen haben.

    Ich sehe im derzeit keine Auswirkungen, die nicht über die Hauptsache beseitigt werden könnten, d.h. keine RM-belehrung und RM-beginn auch bei fehlerhaft bewill. ZU.

    (Wenn man sicher gehen will, schadet es sicher nicht die befrist. Erinn. (RM-belehr.) anzufügen. In jedem Fall muss es einen Weg geben, der für den Gläub. auf Dauer Bestand hat.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Beim Einwurf in den falschen Briefkasten (oder Versenkung im Fluss, weil Zusteller kein Bock hat) hat der Gläubiger auch keine Sicherheit, weil er hiervon im Zweifel keine Kenntnis hat. Der Gläubiger der eine öffentliche Zustellung beantragt, obwohl der Aufenthalt bekannt ist, ist für mich auch wenig schutzwürdig.

  • Vielen lieben Dank für Eure Meinungen (nachdem ich zunächst befürchtet hatte, gar keine Rückmeldungen zu bekommen....)

    So hundertprozentig hab ich mich leider noch immer nicht entscheiden können, ob ich mich dem Kommentar anschließe, der besagt, dass gegen die Bewilligung der öffentlichen Zustellung kein RM gegeben ist, sondern vielmehr ein fehlerhafter Beschluss durch RM in der Grundentscheidung bzw. Vollstreckungsabwehrklage zu klären ist ODER dem §11 II RpflG, wonach Entscheidungen des Rpfl grundsätzlich "mit der Generalkeule" - der Begriff gefällt mir!! - anfechtbar sind. :gruebel:

  • Sagen wir es so: RMB ist nicht notwendig, aber die Keule ist unschädlich... :D

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